Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 27 (2.4.1894)
- Date
- 1894-04-02
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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m WWVWWW^WWMWMMW WWWWIMWWM XXXV. Jahrgang. Beilage )\t M 27 des „Israelit". Leitender Artikel. Meber die UothrvendigKeitdem jüdischen Schulwesen in Rumänien zu Kitfe zu Kommenist vor Kurzem ein ohne Nennung des Verfassers gedrucktes Memorandum herausgegeben worden, von dessen Inhalt ich nachstehend hier das Wesentlichste, rein zur Sache Gehörige, wiedergebe: Seit dem im Jahre 1878 in Berlin stattgefundenen Kongreß, der sich auch mit der Regelung der politischen und bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Rumänien beschäftigte, scheint man die Judenfrage in Rumänien als gelöst anzusehen. In allen Kreisen, in welchen man bis dahin die Lage der Juden in Rumänien mit warmem Interesse behandelte, herrscht wohl heute die Meinung vor, wir seien völlig befriedigt und auf gleichen Fuß mit den christlichen Bewohnern des Landes gestellt. Daß sich die Lage der Juden in Rumänien trotz des Berliner Kongresses und trotz der im — angeblich — liberalen Geiste vorgenommenen Verfassungs-Aenderung im Jahre 1879 nicht gebessert hat, daß die früher geschaffenen restriktiven Gesetze zu unserem Schaden nach wie vor fortbestehen und durch neue, weit härtere vermehrt wurden, soll in Kürze nachgewiesen werden. Alle Beschränkungen, Zurücksetzungen und Leiden ertrugen die Juden Rumäniens mit einer an Stumpfsinn grenzenden Resignation, wohl in der Hoffnung,^ daß sich der Judenhaß im Lande mit der Zeit selber aufzehren werde, weil es ihm bald an einem Gebiete fehlen muß, wo er sich werde geltend machen können. Doch zeigte die letzte Session der rumänischen gesetzgebenden Kammern, wie falsch wir den Judenhaß beurtheilen, wenn wir von ihm erwarten, daß er in absehbarer Zeit die Waffen vor uns strecken werde. Der Judenhaß bemächtigte sich eines Gebietes, da8 wir bisher als ihm völlig unzugängliches ansahen, um so unzugänglicher, als ein Staatsmann von der Vorurtheilslosigkeir und der GerechtigkeitsliebeZ eines P. Carp Sitz und Stimme und bedeutenden Einfluß im Schoße der Regierung hat. Die judenfeindlichen Elemente aller politischen Parteien des Landes verbanden sich, Carp, der für den einzigen aufrichtigen und überzeugungstreuen Freund der Juden gilt, zu zwingen, seine Unterschrift unter ein Gesetz zu setzen, das uns weit empfindlicher als alle Restriktionen triff-'. Gelegentlich der Debatte über das Gesetz betreffend den Gewerbeunterricht wurde die Judenfrage wieder einmal aufgerollt und den vereinten Bemühungen der in der Kammer, wie im Senat in beträchtlicher Anzahl befindlichen Antisemiten gelang es, Carp und alle Freunde des Lichtes zur Kapitulation zu zwingen, so daß sie zu einem Gesetz ihre Zustimmung gaben, das von einem blindwüthigen Judenhaß eingegeben war. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie uns Juden betreffen, sind : Art. 2. „Der Gewerbeunterricht ist für Rumänien öffentlich und unentgeltlich." Art. 42. „In die Forstschulen können Fremde nur mit besonderer Erlaubniß des Ministers ausgenommen werden, und dann auch nur als zahlende Schüler." Art. 59. „In die Kunst- und Handwerkerschulen können Fremde nur als externe zahlende Schüler ausgenommen werden und dies nur im Verhältnis eines Fünftels der verfügbaren Plätze." Die Zahl der externen Schüler beträgt im Ganzen (Art. 54) 100, es könnten demnach im günstigsten Falle nur 20 jüdische Schüler in jeder dieser Schulen Aufnahme finden. Art. 82. „In die Handelsschulen werden Rumänen unentgeltlich, Fremde jedoch nur gegen ein jährliches Schulgeld, dessen Höhe durch ein besonderes Reglement festgesetzt werden wird, ausgenommen." Art. 86. „Die vom Staate, von den Distrieten und Kommunen ausgefetzten Prämien und Stipendien sind nur geborenen oder naturalistrten Rumänen zugänglich." Es ist Jedem, der die rumänischen Verhältniffe kennt, klar, daß durch dieses Gesetz der Besuch der eigentlichen Fachschulen den Juden unmöglich gemacht, während der der Handelsschulen erschwert wird. Die letzteren Schulen waren den Juden bis jetzt ohne jede Beschränkung zugänglich. Berhängnißvoller als dieses ist das Gesetz betreffend den Elementar- (Primär-, Volks-) Schulunterricht, berhängnißvoller einmal, weil durch dasselbe eine weit größere Anzahl jüdischer Kinder von der Schule ausgeschlossen wird, und dann, weil bei der Unzulänglichkeit der vorhandenen Elementarschulen die Ausschließung der jüdischen Schüler eine kategorische ist. Die einschlägigen Artikel dieses Gesetzes lauten: Art. 1. „Der Elementarunterricht ist für Rumänen obligatorisch und unentgeltlich. — Die Eltern und Vormünder der Kinder von