Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 15 (19.2.1894)
- Date
- 1894-02-19
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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tJgäSJW MWMWWWWI 266 sich zu beruhigen oder einen anderen jüdischen oder neutralen Namen zu wählen. Bresla«, 10. Febr. (Verein für jüdische Geschichte und Lttteratur.) Am letzten Vortragsabende, der in den Räumen der Erholungsgesellschaft (Weidenstraße 15) stattfand, sprach Rabb. Dr. Bernhard Königsbergs über das Thema: „Einiges aus dem Jdeenkreise der Hebräer." Er behandelte die den deutschen Begriffen „Ehre", „Lobpreisung" und „Verdienst" entsprechenden hebräischen terwini Labüä, tehilla u. sechftt und stellte ihre im Laufe oer Zeit verloren gegangene eigentliche Bedeutung auf philologischem Wege fest. „Ehre", so führte Herr Dr. K. etwa rckapitulircnd am Schluffe seines Vortrages auS, bedeutet, nach dem hebräischen Sprachbegriff, als Modus der Pflichterfüllung gegen unsere Nebenmenschen, Hingebung und Verständniß für die menschliche Erziehung, tehilla (Lobpreisung) bezeichne diejenige Gottesverehrung als die höchste und zu erstrebende, die auf richtiger Gotteserkenntniß und dem vollen Begreifen des Wesens Gottes beruht, und unter secbät (eig.: „Verdienst der Ahnen") eine Verkündigung der Vererbungstheorie menschlicher Veredelung, dem Dichterwort entsprechend: „Was Du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen." — Lauter Beifall der aufmerksam folgenden Zuhörer lohnte den Rcdmr für seine gediegenen Ausführungen. Wie aus Zkanten berichtet wird, ist Wesend:up aus der Haft entlassen worden. D'e Verhaftung war auf Grund eines alten, bereits erledigten Steckbriefes erfolgt. Mit dem Knabenmord steht somit die Verhaftung nicht in Verbindung. Oester.-Ungar. Monarchie. Wie«, 10. Februar. Zum viertcumale war für heute vor dem Schwurgerichte die Verhandlung über die Ehrenbeletdigungs-Klage des katholischen Schriftstellers Paul Reinhardt gegen den Herausgeber und Redakteur der in Aussig a. d. Eibe erscheinenden und in Wien gedruckten clerikalantisemitischen „Goldenen Mittelstraße", Eduard Frilsch, anberaumt. Dreimal mußte der Prcceß vertagt werden, weil der Geklagte unter Angabe verschiedener Gründe zur Verhandlung nicht erschienen war. Auch diesmal fand er sich nicht ein. Der Gerichtshof, unter Vorsitz des Landgerichtsrath Langthaler gab aber dem Ansuchen des ex offo bestellten Vertheidigers Dr. Wilhelm Frankl um neuerliche Vertagung nicht mehr statt. In der von Dr. Jacques F scher vertretenen Anklage sagt der Kläger Folgendes: „Im November 1892 publicirte ich in der von mir redigirten Zeltschrift „Mittherlungen des Politischen Volksvercins" einen Artikel unter dem Titel „Elerus und Menschenhaß", in welchem ich auf die betrübende Erscheinung hinwies, daß katholische Priester den Haß gegen unsere Mitbürger und Mitmenschen jüdischer Confesston schüren, und zugleich die Briefe veröffentlichte, welche ich an Se. Eminenz Herrn Fürst-Erzbischof Dr. Gruscha gerichtet hatte, um Se. Eminenz zu bewegen, gegen das unchristliche Vorgehen einzelner katholischer Cleriker Stellung zu nehmen und denselben die Betheiligung au den Judenhetzen strengstens zu verbieten. „Diese Publicatton erfolgte als Ausfluß meiner christlichen Gesinnung, nachdem ich befürchtete, daß durch das Vorgehen einzelner katholischer Priester der gesammte hiesige Clerus in den Verdacht unchristlicher Menschenverhetzung gebracht werden könnte. „Die von mir vetöffenrlichten Briefe sind in der ehrerbietigsten Form v.rfaßt und bezweckten die Gewährung einer Audienz oder einer schriftlichen Widerlegung seitens des angerufenen Ktrchenfürsten. „Am 31. Dezember 1892 erhielt ich nun die Nummer 8 der Zeitschrift „Die goldene Mittelstraße" zugeschickt, welche in Wien gedruckt ist. Die Zusendung erfolgte offenbar auf Veranlassung des Angeschuldigten. In einem Artikel dieses Blattes werde ich in vollständig dccidirter Weise des Verbrechens der Erpressung direct beschuldigt und der Niederträchtigkeit und Banditenpolilrk geziehen. Nachdem der Angeklagte zugesteht, diesen Artikel verfaßt und publicirt za haben, erscheint der Thatbrstand der §§. 487 und 461 St. G. als erwiesen. „Die schueßliche Br hauptung des Angeschuldigten daß er mich für ein Pseudonym gehalten habe und mich deßhalb gar nicht beleidigen wollte, erscheint um so absurder, als ich in dem Artikel „Clerus und Menschenhaß" nickt blos mit meinem Namen und Charakter, sondern auch unter Angabe meiner genauen Wohnungsadnsse bezeichnet war." Den Geschworenen waren zwei Schuldfragen vorgelegt worden, von denen sich die eine auf die B.schuldtgnng der Erpressung, die zweite auf die sonstigen Schmähungen bezog. Die Jury beantwortete die erste Frage mit sechs Ja gegen sechs Nein, die zweite mir neun Ja gegen drei Nein. Eduard Fritsch wurde sodann zu vierzehn Tagen Arrests mrt einmaligem Festen wrurthetlt. Für den folgenden Theit ist die Redaction nicht verantwortlich. Bai Harzburg, Villa Goncoriia ->»= Inh. Max Hecht. (118a Restaurant u. Pensions-Haus I. RangeS, schönste Lage am Walde, besonders gute Küche und elegante luftige Speisesäle, unter Aussicht Sr. Hhrw. Herrn Rabb. Dr. Auerbach, Halberstadt.