Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 12 (8.2.1894)
- Date
- 1894-02-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXV. Jahrgang. Erste Sellllge M M 12 des „Israelit". Leitender Artikel. Arische Slainmesvorzüge und Semitische Raeensehler. Von Rabbiner Heinrich Halandaner in Soborten (Böhmen). (Fortsetzung aus Nr. 11.) Im Hebräerstaate gab es kein Versicherungswesen, keine Altersversorgung im modernen Sinne, wo der zu empfangene Betrag unzureichend ist, um sich bet Arbeitsunfähigkeit durch Unfall eine Existenz damit zu gründen, oder bet seinem Ableben die Familie damit zu versorgen. In Palästina war aber die gesetzliche Bestimmung in Kraft, daß Jeder, der einen Sklaven besaß, auch die Verpflichtung hatte, dessen Familie zu erhalten und bet freiwilligem Dienstaustritt der Herr ihm soviel von seinem Besitz geben mußte, damit er die Mittel habe, sich einen Erwerbszweig zu gründen (das. 22 a) gleichviel, ob der Herr mit ihm zufrieden war oder nicht. Für ganz sonderbar würde man aber heutzutage ein Gesetz halten, das einem Herrn dictiren wollte, Dienstleistungen, die dem Diener als nicht würdig genug scheinen, wie z. B. dem Herrn die Schuhe ausziehen, ihm die Kleider ins Badhaus nachtragen, u. dgl. m. von ihm nicht verlangen zu dürfen, was dem Israeliten seinem Sklaven gegenüber thatsächlich geboten war (Leviticus 28, 39. Raschi z. St.). Man glaube aber nicht, daß solche zarte Rücksichten nur auf den Sklaven genommen wurden, der ein Glaubensgenosse war, während der heidnische Sklave mit Härte behandelt werden durfte. Nein, auch dieser mußte Berücksichtigung als Gottes Ebenbild, als Mensch finden, der in seinen Menschenrechten nicht verkürzt werden durfte. Sobald ihn der Herr körperlich verletzte, hatte er das Recht in Freiheit zu gehen (Exodus 21). Wer einen heidnischen Sklaven tödtet, der soll hingerichtet werden (Sanhedrin 52, a.). Sucht der Sclave bei dir Schutz vor der Rache seines Herrn, so darfst du ihn demselben nicht ausliefern, sondern du mußt ihm ein Exil bet dir gewähren und ihn schonend und liebevoll behandeln (Gittin 45.). Ja sogar ihm die Mittel zu seiner Befreiung zu verschaffen, gebietet die Pflicht (das. 37.). Das gebietet die Moral des Talmud dem heidnischen Sklaven gegenüber l Wir haben oben gesehen, wie anders der Arier seine Arbeiter und Sklaven behandelte und dennoch ist mancher derselben schamlos genug, den Hebräer der Ausbeutung zu zeihen und ihm dieselbe als Stammesfehler anzurechnen. Die Praxis aber, die der jüdische Geschäftsmann mit dem Arbeiter übte, soll folgender Fall illustriren: Ein „Talmudjude", Rabba bar Chana, hatte einen Prozeß mit seinen Taglöhnern, die ihm ein volles Weinfaß zerbrachen, wofür er ihnen die Oberkleider pfändete. Der Richter, vor den sie kamen (auch ein „Talmudjude") (Rabba), sprach das Urtheil, daß der Herr verpflichtet sei, den Abeitern die Kleider zurückzugeben. Der Geschäftsmann frug hierauf: „Lautet denn wirklich so das Gesetz? „Ja," antwortete der Richter, „das Gebot der Menschenliebe befiehlt es." Aber die Taglöhner waren mit diesem Urtheilsspruch noch nicht zufriedengestellt, denn sie waren arm, hungrig, ohne Verdienst und sie verlangten den Lohn für den ganzen Tag, obwohl sie nichts geleistet hatten und der Tag mit diesem Streit verging. Der Richter verurthetlte den Wein- Händler zur Ausbezahlung des vollen Taglohnes. „Lautet auch in diesem Falle das Gesetz so?" frug der Berurtheilte. „Ja," erwtederte der Richter, „das Gesetz der Nächstenliebe." (Baba Meziah.) Das ist wieder so ein hübsches Pröbchen von talmudisch-jüdischer Ausbeutungslehre. Wie sehr man aber die Thätigkeit und das Verdienst des Arbeiters um die Wohlfahrt des Staates im Judenthum zu würdigen versteht, beweist folgende Midraschstelle: Bei einer Volksversammlung begegneten einander der Präsident des obersten Gerichtshofes und ein Brunnenarbeiter. Der Erstere ging voraus und grüßte nicht. Entrüstet fragte ihn nun der Arbeiter: „Warum gehst Du mir denn voraus?" „Weil ich der Präsident des obersten Gerichtshofes bin," lautete die Antwort. „Und ich bin ein Arbeiter," gab der Andere zurück, „und für die Wohlfahrt des Volkes ist der Arbeiterstand weit nützlicher und viel nothwendiger als die Richter und Vorsteher." 3) „Aber die Moral des Talmud macht es dem Juden zur religiösen Pflicht den Nichtjuden zu betrügen, zu übervortheilen, zu hintergehen, wo er nur kann," sagt man. Auch dieser Vorwurf ist eine böswillige Verleumdung, da aus dem Talmud gerade das Gegentheil hervorgeht. So ist es aufs Strengste verboten, den Nichtjuden oder den Heiden durch falsches Maaß oder unrichtiges Gewicht zu betrügen (Baba Kama 113.), da es in der Bibel heißt: