Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 10 (1.2.1894)
- Date
- 1894-02-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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-.•VT': 174 Seine Pflichttreue und seine Frömmigkeit sichern ihm ein treues Andenken in den Herzen der hiesigen Gemeindemitglieder. Die zahlreiche Betheiligung an der Beerdigung des theueren Dahingeschtedenen. unter denen wir die Herren Rabbirer Dr. Münz aus Kempen, Dr. Pleßner aus Ostrowo, sowie dessen Schwager Rab. eauä. Dr. Htrschfeld aus Posen, Rabb. Affessor Lewinskt aus Breslau, die Gemeinde-Vorstände und Gemeindemitglteder der Nachbarstädte Mixstadt und Kobylagora, den Bürgermeister, Kämmerer, die Aerzle, sowie mehrere angesehene nichtjüdische Bürger erblickten, zeugte von der hohen Achtung, die er genoß. Unter Voranschritt der Schüler der israelitischen Elementarschule bewegte sich der Conduct vom Trauerhause nach der schwarz decorirten Synagoge, woselbst die Trauerfeter durch Herrn Oberkantor Berliner aus Kempen, welcher ein von Herrn Rabbiner Dr. Pleßner aus Ostrowo eigens hierzu verfaßtes Gebet vortrug, eröffnet wurde. Der hiesige Kantor war wegen Unwohlseins behindert. Hieraus wies Herr Dr. Münz aus Kempen an der Bahre des Dahingeschiedenen in gediegenen Worten auf die Vorzüge des Verstorbenen hin. Herr Dr. Pleßner Ostrowo bestieg sodann die schwarz bedeckte Kanzel. In beredten Worten und in bekannter Meisterschaft, schilderte der Redner die hohe Abstammung des Verstorbenen, seine Thätigkeit und Wirken als Rabbiner und ermahnte die Gemeinde, sich der Wittwe anzunehmen. Von der Synagoge aus bewegte sich der Zug nach dem Friedhofe. Herr Dr. Rosenthal, Rabbiner in Breslau, Freund des Verblichenen, sandte Herrn Rabbinatsassessor Lewinski an seiner Stelle zur Theilnahme, da er selbst amtlich anderweitig in Anspruch genommen war. n":isjn M. F. Rußland. Petersburg. Wir haben bereits eines Erlasses des Kriegsministers Erwähnung gethan, welcher den Juden gebietet, augenblicklich die Provinzen Kuban und Tersk, welche direkt unter dem Kriegsdcpartement stehen, zu verlassen. Es wurde den Juden dieser Provinzen nicht einmal gestattet, die Frist zu benutzen, welche der Minister des Innern den Juden aus anderen Provinzen gewährte, die mit Ausweisung bedroht waren. Indessen traf ihr Fortziehen den lokalen Handel in empfindlicher Weise. Daher gestattete der Gouverneur der Provinz Kuban den Juden das vorübergehende Aufenthaltsrecht,, in Handelsgeschäften". Diese Erlaubntß ist ertheilt worden auf Ansuchen der Tabakpflanzer und der Fischer, die über die Unmöglichkeit klagten, ihre Erzeugnisse seit der Ausweisung der Juden zu verkaufen. Anbei dieser am 5./17. Dezember vom Woskhod publicirte Erlaß: Die Tabakpflanzer der Provinz Kuban, wie auch die Tabakfabrikanten in den Provinzen des Territoriums, ebenso die Fischereibesitzer haben ein Gesuch an mich gerichtet, um mich zu bitten, den Juden, welche nicht das Aufenthaltsrecht besitzen, zu gestatten, sich vorübergehend nach dieser Provinz zu begeben, um dort Tabak und Fischereierzeugniffe zu kaufen. Mit Rücksicht auf diese Gesuche und in Anbetracht, daß der Art 157 § 3, Band XIV, des Päffekodex Ausgabe 1890 den Juden gestattet, vorübergehend außerhalb des Territoriums zu weilen, sowohl um Handelsgeschäfte zu betreiben, wie auch Theil zu nehmen an den Geboten für öffentliche Lieferungen; in Anbetracht gleichfalls, daß der kaiserliche Ukas vom 18. Juni 1892, welcher den Aufenthalt der Juden in den Provinzen Kuban und Tersk regelt, gar nicht erwähnt, daß das den Juden durch 8 3 des Artikels 157 gewährte Recht des vorübergehenden Aufenthalts aufgehoben sei, bin ich der Ansicht, daß es thunlich ist. denjenigen Juden, welche ihren permanenten Wohnsitz im Territorium haben, zu gestatten, sich vorübergehend in der Provinz Kuban aufzuhalten, um Handelsgeschäften obzuliegen, und namentlich um daselbst Erzeugnisse anzukaufen zum Export außerhalb der Provinz. Aus Wachuofskof (Provinz Kiev) wird geschrieben: Auf Befehl unserer Provinzial-Behorde sind die drei Synagogen unseres Dorfes plötzlich geschloffen worden. Der Grund dazu ist, daß nach der neuen Gesetzgebung die Synagogen mindestens 500 Meter von den Kirchen entfernt sein müffen. Nun stammen unsere Synagogen aus dem 18. Jahrhundert, und die in der Nähe befindliche russische Kirche wurde vor 10 Jahren erbaut. Vierzig Jahre hindurch hatte man hierüber niemals die geringste Bemerkung gemacht. Da es den Juden untersagt ist, ihre öffentlichen Gebete, in Privatgebäuden zu verrichten, befindet sich unsere jüd. Bevölkerung vor der Alternative keine gemeinschaftlichen Gebete mehr zu verrichten, oder dies im Geheimen zu thun und sich dadurch strengen Geldstrafen, ja der Gesängnißstrafe auszusetzen. M a r o c c o. Marokko. Zur Zeit des spanisch-marokkanischen Krieges von lh60 hatten die Israeliten von Marokko namentlich diejenigen von Tetuan grausam unter der Feindschaft der Araber zu leiden. Das Andenken an jene traurige Zeit ist bei den Israeliten von Tetuan noch lebendig, und die neuesten Vorhänge in Melilla riefen ihre Sorgen und Befürchtungen wach. Sie sehen es kommen, daß falls die Vorgänge eine ernstere Wendung nehmen, die Araber versuchen würden die Gewaltthaten von 1860 zu erneuern, namentlich unter der weiblichen Bevölkerung des Mellah herrscht großes Entsetzen, da sie weiß, welcher entsetzlichen Gefahr sie in Folge der Unruhen ausgesetzt wäre. Das Central-Comite der All. isr. mußte sich mit diesen Eventualitäten befassen, wie auch sich Schutz sichern für die Schulen der Alliance und das Lehrerpersonal. Der Graf d' Aubigny, französischer Minister in Marokko, welchem das Comite diese