Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 9 (29.1.1894)
- Date
- 1894-01-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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1 XXXV. Jahrgang. Mrarsauta+smi Literarische Umschau. (Schluß.) Die Theorie des jüdischen Strafrechts untersucht Rabb. Dr. E. Goitein in einer Studie: „Das Vergeltungsprinzip im biblischen und talmudischen Strafrecht" (Frankfurt a. M. 1893. I. Kauffmann.) Der Vers, hat sich sorgfältig mit den verschiedenen Theorien des Strafrechts bekannt gemacht und weist nun nach, daß im jüdischen Strafrecht die Vergeltung das oberste Prinzip sei, wenn auch das der Abschreckung dabei mit zur Geltung kommt. Diese Vergeltung verfolgt aber nicht den Zweck der Rachebefriedigung, sondern drn der Sühne, es liegt ihr also Gerechtigkeit und Liebe zu Grunde, und dieser Gedanke läßt sich durch das ganze jüdische Schriftthum verfolgen. Der Vers, unterzieht unter diesem Gesichtspunkt alle Rechtsfragen seiner Betrachtung, sowohl die des Criminalrechts als die des Civilrechts und beweist eine allseitige Vertrautheit mit dem Stoffe, wenn auch Jrrthümer nicht vermieden sind. So ist S. 53 die Bemerkung, daß der Beschädigte auf die strikte Ausführung des Satzes „Seele um Seele" bestehen könnte, falls ihm der Ersatz in natura willkommener sei, unbegründet, und die angeführten Belegstellen enthalten nichts von dem, was der Vers, beweisen will. Die Einwendung gegen die Boraitha des R. Dostai in B. Kama 83 b wendet sich nur gegen den Beweis, nicht gegen den Inhalt des Satzes. So ist auf derselben Seite die Angabe, daß bet Veruntreuung anvertrauten Gutes das Doppelte zu zahlen sei, ungenau, da dies nur der Fall ist, wenn fälschlich vorgegeben wurde, der Gegenstand sei durch Diebstahl abhanden gekommen. Eigenthümlich ist die Begründung für die Nichtkriminalisirung des Raubes (S. 56), daß das Delikt wahrscheinlich nicht häufig vorgekommen sei,' die treffliche Begründung des Talmud (Baba k. 79 d) bedarf doch keiner Ueberbietung' Zudem ist die Begründung des Vers, geradezu falsch. Abgesehen von der bedenklichen Schlußfolgerung, daß die Kriminalisirung eines Verbrechens ein Beweis für dessen Häufigkeit sein müßte, wird uns im Talmud berichtet, daß niemals ein Fall des ungerathenen Sohnes, der mit dem Tode hätte bestraft werden müssen, vorgekommen sei, also ein Beweis, daß die Strafandrohung mit der Statistik der Verbrechen in dem Sinne des Vers, nichts zu thun hat. Zum Schluß sei noch auf S. 78 u. 86 hingewiesen, wo der V. im ersten Falle davon spricht, daß der Talmud durch dieNorm bei den böswilligen Zeugen, daß sie, wenn ihr Zeugi öcs „Jsrndit“. wwniwpMMiui iwi wauji -7«., ■ »'■«■ifi yi ■ j^aw—qt—mm»wmm—a—— niß eine Wirkung gehabt, der Todesstrafe nicht unterliegen dem Vergeltungsprinzsp „eine heilsame Schranke gesetzt" hätten, und im zweiten bemerkt, daß nach „talmudischem" Recht die Strafe des Handabhauens nicht wörtlich auszuführen sei. An beiden Stellen dürfte nicht dem Talmud die Initiative zugewiesen werden, der Talmud gibt nur die unbestrittene Halacha, wie sie von Moses ab recipirt war, wieder; der Vers, hätte sich vorsichtiger ausdrücken sollen. — Mit dem Schluß meiner heutigen Umschau will ich ein Vergehen gut machen, das die „Gesammelten Gedichte" von Fabius Mieses (Krakau 1891) so lange unberücksichtigt gelassen hat. Schon vor längerer Zeit wurde mir diese hebräische Gedichtsammlung, die den Titel onw roop 'd trägt, zugeschickt, leider habe ich im Drange der Beschäftigung das Buch zuerst bei Seite gelegt und dann inroiwi thdt Der Vers, wird mir es verzeihen, wenn ich das Versäumte jetzt nachhole, indem ich bekenne, daß ies nur zu bedauern habe, mich so lange um den Genuß der Lektüre dieses h-rrlichen Buches gebracht zu haben. Mieses ist als gewandter hebräischer Poet bekannt, seine Sprache steht auf der Höhe der besten hebräischen Dichter der Neuzeit, sein Versbau ist tadellos und in diese feste Form weiß er tiefe Gedanken zum Ausdruck zu bringen. Philosophische Betrachtungen, Naturschilderungen, Gelegenheitsgedichte, religiöse Lieder, Epigramme — alles finden wir vertreten. Seine Betrachtungen sind von andächtiger Weihe erfüllt, wie z B. das Lied zum Rosch Haschanah, die Erlösung Israels; seinen Sarkasmus weiß er einzuflechten, wo er auf die Schäden der Zeit zu sprechen kommt, so in seinem Gedicht über die Kritik oder sein Lied des Zürnens über die Neuerer, die jedes Gedächtniß auf die Vergangenheit Israels und jede Hoffnung auf dessen einstige Wiederherstellung aus den Gebeten streichen. Kurz : es ist eine Schrift, an welcher der Kenner der hebräischen Sprache sich erbauen kann. Als Herausgeber des Buches sind Israel Günzig und Saul Kroneugeld genannt, die sich jedoch in der Vorrede Verdienste um das Buch zusprechen, die, wie der Vers, in einem Begleitschreiben mittheilt, ihnen nicht gebühren. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Bremen, 22. Januar. Vor der Strafkammer II des hiesigen Landgerichts spielte sich heute fol-