Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 5 (15.1.1894)
- Date
- 1894-01-15
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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78 fachen, »eiche in dem Bilderbogen stehen, richtig sind. Er bestreite, daß in Berlin ein Exemplar des Bilderbogens vertäust sei, und müsse den Gegenbeweis erwarten. — Nach Schluß der Beweisaufnahme plaidirl Staatsanwalt Oppermann auf Schuldig. Das Bild werfe dettr Reichskanzler ganz deutlich vor: blos um sich im Amte and im Genüsse seines Gehalts zu erhalten, protegiere er das Judenthum, raume diesem den besten Platz ein und sei parteiisch aus selbstsüchtigen Zwecken. Mildernd für die Angeklagten würde nur das in Betracht gezogen werden können, wenn sie offen gesagt hatten, daß sie ihrer antisemitischen Sache nutzen wollten. Wenn dieselben dagegen doch recht erbärmliche und bedenkliche Einwände erheben, so zeigen sie dadurch nur, daß sie zwar Freude und Kitzel über Beschmutzungen des höchsten Beamten empfinden, aber nicht den Muth der persönlichrn Verantwortung haben. Erschwerend falle doch ins Gewicht, datz der Bilderbogen nichts als elende Tendenzmacherei sei, ohne jeden iealen Hintergrund. Wenn man lediglich aus Tendenzmacherei den höchsten Beamten mit Schmutz bewerfe und verspotte, so müsse doch auch die Strafe entsprechend ausfallen. Man müsse doch auch die Gefahr nicht außer Acht lassen, die durch solche Machwerke heraufbeschworen werde. Schließlich müsse dabei ja jede Autoritär untergraben werden, und wer sich dabei ins Fäustchen lache, seien doch die Umsturzparteiler. Ein derartiges verwerfliches, durch nichts hervorgerufenes Treiben, das nur Freude empfinde an Verunglimpfungrn, Herunterziehen und Schmutzwerfen, müsse mit Gefängniß geahndet werden. Er beantrage gegen Glöß vier Monate, gegen jeden der übrigen Angeklagten vier Wochen Gefängniß. Angeklagter Glöß kämpft nochmalgegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes und füe die Verjährung. Es sei doch eine Anomalie, daß er wegen der Broschüre „Die Juden in Deutschland" beispielsweise 80 Mal in allen Theilen Deutschlands angeklagt werden konnte. Der Bilderbogen verfolge keine elende Tendenzmacherei, sondern sei so treu vaterländisch gehalten, daß er Anerkennungsschreiben der höchsten Persönlichkeiten in Händen habe. Es lasse sich nicht ableugnen, daß unter dem Ministerium Caprivi die Juden einen besonderen Schutz genießen, dafür spreche die hohe Bedeutung, welche der Finanzminister Miguel in diesem Ministerium erlangt habe. Bekanntlich habe Miguel gesagt: „Seien wir Alles, Alles, nur nicht Antisemiten." Das Bild sei nichts weiter als eine wahrheitsgemäße Darstellung unserer gegenwärtigen politischen Verhältnisse. — Nachdem der Staatsanwalt sich gegen die rechtlichen Ausführungen des Vertheidigers und der Angeklagten gewendet, zieht sich der Gerichtshof zur Berathuug zuruck. In der Sache selbst ist der Gerichtshof keinen Augenblick über den beleidigen den Charakter des Bilder- »ogenS zweifelhaft gewesen. Dem Angeklagten Glöß ist der Schutz des ß 193 zugebillipt worden, da es sich hier wesentlich um einen politischen Kampf zwischen Antisemiten und Philosemiten handelt. Der Bilderbogen zeigt aber deutlich die Absicht der Beleidigung. Der Gerichtshof hat diese gefunden in dem Bilde, welches darstellen sollte, daß der Geldsack da-Verbindungsglied zwischen Reichskanzler und Judenthum darstelle. Der Gerichtshof hat den Angeklagten Glöß, da eL sich hier um ein Witzblatt und wesentlich um einen politischen Kampf handelt, zu 100 Mark Geldbuße, eventuell 10 Tagen Gefängniß verurtheilt, die übrigen Angeklagten aber freigesprochen, da nicht nachgewiesen sei, daß sie den Inhalt vor der Verbreitung gekannt haben. — Dem Grafen Caprivi wurde die Publikationsbefugniß im „Reichsanzeiger" und der „StaatSbürger-Zeitung" zugesprochen. — Eine zweite Anklage wegen Beleidigung des Reichskanzlers Grafen v. Caprivi wurde vor der 1. Strafkamme verhandelt, ebenfalls gegen den Verlagsbuchhändler Glöß. In diesem Falle handelte es sich um den „Politischen Bilderbogen Nr. 8", unter dem Titel „Juden-A-B-C". Der Buchstabe C ist durch ein Bild illustrirt. auf welchem Graf Caprivi segnend durch eine Straße zieht, auf der einen Seite von einer „Wucher Anstalt", auf der anderen von einer „Pleite-Schule" flankirt. Aus beiden Häusern guckt eine jüdische Karikatur mit je einem Zettel heraus, auf welcher steht „Konkurs von Cahn" und „Konkurs von Cohn". Darunter steht geschrieben: „In Deutschland Hausen Cahn und Cohn, Caprivi ist ihr Schutzpatron". — Die Vorverhandlungen über Zuständigkeit des Gerichtshofes rc. find dieselben, wie bei der vorigen Verhandlung. Angeklagter Glöß behauptet, er habe für ‘jwtrt WC'ctühWK, *»Vi v. Mittnacht, Fürst Bismarck u. A., Anerkennungsschreiben erhalten. Graf Caprivi sei Philosemit und er könne es doch nur als Schmeichelei betrachten, wenn die Juden ihn als Schutzpatron verehren. — Staatsanwalt Oppermann erachtet die hier vorliegende Beleidigung für eine sehr schwere, da demselben nachgesagt werde, daß er das ungesetzlicheTreiben verbrecherische Juden unterstütze. Die Beleidigung sei so empörend, daß hier gewiß eine harte Strafe am Platze sei. Dieser „Witz" sei so unfläthig und grob, daß er gegen Glöß 6 Monate Gefängniß beantrage. Was die Mitangeklagten betrifft, so beantragt der Staatsanwalt die Freisprechung der Angeklagten Schützler, Rühe, Hachmann und Reinhard und die Verurtheilung der übrigen zu je vier Wochen Gefängniß. — Angeklagter Glöß behauptete, daß der Bilderbogen nur ein Gesammtbild der jüdischen Denk- und Gesinnungsweise darbieten sollte. Die Juden halten den Grafen Caprivi für ihren Schutzpatron, und er sei es auch. Dies gehe schon daraus hervor, daß der Reichskanzler sich noch nie gegen die Juden, sondern immer nur gegen die Antisemiten erklärt. — Der Angeklagte Törlitz meinte, er habe den Text zu dem Bilde C. nur so aufgefaßt, daß Caprivi der Schutzpatron nicht blos der Juden, sondern „überhaupt aller Christen" sei. — Präs.: Wenn das ein Witz sein sollte, so muß ich mir solchen entschieden verbitten. — Angek.: Ich meine der Schutzpatron aller Deutschen. — Präs.: Meinen Sie, daß Alle, die in Deutschland wohnen, Juden sind? Soweit sind wir doch nicht! — Nach kurzer Berathung erklärte sich der Gerichtshof auch in diesem Falle für zuständig und die Verjährung für ausgeschlossen. In der Sache selbst ist der Gerichtshof der Ueberzeugung, daß dem Grafen Caprivi der Vorwurf gemacht werden sollte, nicht nur die Juden an sich, sondern gerade verbrecherische Thätigkeiten der Juden zu schützen. DaS sei beleidigend. Der Gerichtshof hat dem Angeklagten Glöß geglaubt, daß er nicht der Verfasser des Bilderbogens sei, und hat ihn nur auS dem Fahrlässigkeitsparagraphen 21 deS Preßgesetzes verurtheilt. Die Strafe ist auf 50 Mk. bemessen. Aus Sachsen, 12. Jan. (Die Antisemiten unter sich!) Ein vertrauliches Rundschreiben des konservativen Landesvercins in Sachsen bezeichnet die Führer der Reformpartei als „Leute, die in gelegentlichen königstreuen Kundgebungen Deckung suchen für die Verhetzung des Volkes gegen Autorität und Besitz". Die „Deutsche Wacht", das Organ des Abg. Zimmermann, rächt sich nun durch einen heftigen Angriff auf die „sich konservativ nennende Verleumder und Ehrabschneider-Bande". Sie kennen einander. Oester.-Ungar. Monarchie. Prag, 9. Januar. Der Redacteur des antisemitischen Blattes „Unsere Interessen", Jaromtr Huschek, wurde heute vom Ausnahmssenate zu einer Woche, durch Fasten verschärften Arrests verurtheilt.