Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 99 (14.12.1893)
- Date
- 1893-12-14
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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- Colmar 1× ep/1047872
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1888 Behörden Miltheilung macht, dürfen diese den Juden den Befehl zukommen lassen, sich nach dem Territorium zu begehen. Der Senat des Reiches, nach Verhandlung über die Eingabe des I. Schmulewitch, ehemaligen jüdischen Soldaten, welcher in der Liste der Bürger von Witebsk Aufnahme gefunden und sich beklagt, von der dortigen Provinzialbe- Hörde abgewiesen worden zu sein mit seinem Gesuch, in seinem Paffe folgendes zu erwähnen: „Der Titular hat das Aufenthaltsrecht in allen Gegenden des Reiches/ beschließt wie folgt: Im Einklang mit vorherigen Beschlüssen und Kraft des Gesetzes vom 25. Juni 1867, haben die iübtffyen Soldaten, welche nach dem ehemaligen RekrutirungsKodex ihren Militärdienst absolvirt haben, das absolute Recht, j in allen Gegenden des Landes, einschließlich der beiden Hauptstädte zu wohnen, welches Handwerk sie auch betreiben mögen. Folglich ist die Weigerung der Localbehörden zu Witebsk, die obligatorische Erwähnung, daß der Titular das Aufenthaltsrecht im ganzen Reiche habe, niederzuschreiben, eine ungesetzliche und muß mit allen ihren Folgen aufgehoben werden. Die jüdischen Steuern. — Auszug aus der nämlichen Zeitung vom 24. September, 6. Oktober. Es wird uns aus Balta geschrieben; „Nach den bestehenden Gesetzen sollen die disponiblen Gelder von der Koscher-Steuer, lediglich für öffentliche Zwecke der Juden verwendet werden./ Der Artikel 1 der Steuerreglements sagt, daß jede flüssiige und disponible Summe zu öffentlichen Zwecken für die Juden verwendet werden muß. Indessen geschieht Folgendes hier. Die disponiblen Gelder von der Koschersteuer betragen in unserer Stadt die bedeutende Summe von 56,000 Rubel. Die Forderungen der Gemeinde, welche darauf gerichtet sind, die Beköstigung im jüdischen Krankenhaus zu verbessern, das Waisenhaus, das in Trümmer zerfallt, umzubauen, die jüdischen Schulen bester einzurichten, wurden die eine nach der anderen abschlägig beschieden. Hingegen wurde dem Stadtrath die Berechtigung zugesprochen, 40,000 Rubel von der Koscher-Steuer zu entnehmen zum Zweck der Bepflasterung des Domplatzes und der dort auslaufenden Straßen." Es ist hier öfters das irrige Verfahren der Stadtgemeinden erwähnt worden, die für allgemeine Interessen diejenigen Einnahmen verwenden, welche von Steuern herrühren, die speclell den Inden auferlegt wurden, und deren Erlös ausschließlich für jüdische Unterrichts- oder Wohlthätigkeitszwecke verwendet werden sollen. Petersburg, 3. Dezember. Bezüglich der Ausweisung von Juden, die sich widergesetzlich außerhalb der sogen, jüdischen Ansiedelungs-Rayons niedergelassen haben und in diese verwiesen werden sollen, sind den „Regierungsboten" zufolge nachstehende „Vergünstigungen" vom Kaiser bestätigt worden: 1) als äußerster Termin für die Ausweisung nach dem jüdischen Ansiedelungs-Rayon wird ber 1. Juni 1894 festgesetzt, bis zu dieser Frist stnd Zwangsausweisungen nicht vorzunehmen; 2) die Gouverneure können beim Minister des Innern darum nachsuchen, die Ausweisung für einzelne Juden oder ganze Familien, die ihre Rechtsverhältnisse zu den örtlichen christlichen Bewohnern nicht bis Juni 1894 lösen können, noch bis zum 1. Juni 1895 zu verschieben; 3) in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Minister des Innern den zeitweiligen Aufenthalt außerhalb des jüdischen Ansiedelungs-Rayons auch noch über den 1. Juni 1895 hinaus gestatten; 4) familienlose Juden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen nicht der Zwangsausweisung; 5) für Livland und Curland gelten außerdem noch folgende Regeln: Juden, die sich in den genannten Provinzen vor dem 3. April 1880 angesiedelt haben, gerichtlich unbestraft sind, Eigenthum oder eine bestimmte Beschäftigung haben und der öffentlichen Fürsorge nicht zur Last fallen, dürfen bis zu einer besonderen Verfügung der Centralregierung wohnen bleiben. Juden, die sich nach dem 3. April 1880 in Livland und Curland angesiedelt haben, sind bis zum 1. Juni 1895 auszuweisen, wobei jedoch Maffenausweisungen zu vermeiden sind und jedesmal nicht über 25 pCt. der am Ort befindlichen Juden aus-! gewiesen werden dürfen. In besonders wichtigen Fällen können die Gouverneure von Livland und Curland beim Minister des Innern darüber vorstellig werden, die Ausweisungsfrist für einzelne Juden zu verlängern. — vermischtes. Colmar. Dem Rechenschaftsbericht über die Rabbinerpräparandenschule in Colmar seit ihrer Gründung 1880,81 bis Juli 1893 entnehmen wir Folgendes: Das Rabbinerpersonal in Elsaß-Lothringen besteht aus 3 Ober- und 40 Localrabbinern. In Unter-Elsaß 1 Ober¬ und 19 Localrabbiner. In Ober-Elsaß 1 Ober- und 20 Localrabbiner. Bis zum Jahre 1870 stand dem Reichslande das Rabbiner-Seminar — welches mittelst einer Staatssubvention und eines Beitrages aus der Centralconststoriumskaffe unterhalten wird — zur Ausbildung seiner Rabbiner, zur Verfügung. Von 1870, von dem Zeitpunkte an, wo die in Paris ausgebildeten Rabbiner in Elsaß-Lothringen keine Anstellung erlangen können, bis 1880, entstanden durch Sterbefälle und Amtsniederlegungen so viele Lücken, daß die Hälfte der Rabbinate in Elsaß-Lothringen unbesetzt blieben. Angesichts dieses traurigen Zustandes unternahmen eS die drei israelitischen Consistorien des Reichslandes, durch ununterbrochene wirksame Schritte eine Rabbinerpräparandenschule in Colmar ins Leben zu rufen und die dort ausgebildeten Theologie-Aspiranten zur Beendigung ihrer Studien und zur Erlangung der Doctor- und Rabbinerwürde nach Stratzburg, Berlin oder Breslau zu schicken. Dank der sympatischen Aufnahme, die dieses Unternehmen bei den Behörden, bei dem hohen Ministerium, sowie bei dem Landesausschuß fand, Dank des jährlichen Zuschusses von 8000, spater 10,000 M., die zu Gunsten der israelitischen Theologie-Aspiranten in das Budget Elsaß-Lothringens eingeschrieben wurde, Dank der thätigen Mitwirkung von seiten der israelitischen Cultusgemeinden in Elsaß-Lothringen konnte i. I. 1880/81 die Rabbinerpräparandenschule mit 18 Schülern in Colmar eröffnet worden. Die Schüler treten im Alter von 12—13 Jahren in Colmar ein, wo sie die Gymnasialklaffen des Lyceums, und die hebräischen Curse