Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 99 (14.12.1893)
- Date
- 1893-12-14
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXIV. Jahrgang. Mette Beilage;u M 99 -es „Israelis. Zeit»ttgS«achrichte« arrd Correspoudeuzeu. Deutschland. Berlin, 7. Dezember. Die deutsch-sozialen Antisemiten brachten einen Antrag ein, den Reichskanzler zu ersuchen, ein Gesetz einzubringen, wodurch den Personen, die nicht in Deutschland geboren und erzogen sind, die dauernde, berufsmäßige Beschäftigung mit der Seelsorge, dem Jugendunterricht und der Erziehung verboten wird. Aus Württemberg. Dem Rechenschaftsbericht des „Vereins zur Unterstützung von Wittwen und Waisen armer tsrael. Lehrer und Vorsänger Württembergs zufolge wurden im verflossenen Rechnungsjahre ca. 2000 M. an 9 Lehrerswtttwen und deren Waisen ertheilt. Der Verein, dem sämmtliche Lehrer und Vorsänger des Landes angehören, zählt 138 außerordentliche' Mitglieder. Ein schwerer Verlust war der Abgang des auch noch im Ruhestand sich um die Vereinstnteressen eifrig bemühenden Oberlehrers Alexander Elsässer. Das Gesammtvermögen des Vereins beträgt 43,882 M. 64 Pf., durch Spenden und Beiträge von Seiten der Gemeinden und wohlgesinnte Freunde ist es ermöglicht, den Bedürftigen so namhafte Unterstützung zu gewähren. Oefter.-Ungar. Monarchie. Wien. Wie bekannt, wurde Paulus Meyer, der im September dieses Jahres in Gemeinschaft mit dem Pfarrer Deckert wegen einer dem „Blutritual" gewidmeten Dichtung vor dem Schwurgerichte stand, damals zu vier Monaten Arrests verurthetlt. Später wurde Meyer vom Erkenntnißgerichte außerdem zu vier Monaten schweren Kerkers verurthetlt, weil er während seiner Strafhaft sich der Majestätsbeleidigung, der Beleidigung des Papstes und der Gutheißung ungesetzlicher Handlungen schuldig gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft ergriff gegen das Urtheil des Erkenntnißgerichtes wegen zu geringen Srafausmaßes die Berufung, das Ober- Landesgertcht hat nun derselben Folge gegeben und die Strafe auf acht Monate schweren Kerkers erhöht. Rußland. Petersburg, 30. Rov. Wie wir hören, hat das Finanzministerium allen Kameralhöfen durch ein Rundschreiben vorgeschrieben, über die in den Städten etntreffenden ausländischen Juden, welche Handelsfirmen vertreten, Bericht zu erstatten. Der Woskod gtebt eine gewisse Anzahl von Beschlüssen wieder, die der Senat des Reiches bezüglich gewisser, die Israeliten betreffenden Rechtspunkle gefaßt hat. Der Senat hatte vor kurzem die Gelegenheit auf folgende Frage Antwort zu ertheilen. „Können die mit Befugnis in Dörfern und ländlichen Ortschaften lebenden Juden Wahlfunctionen ausüben, wie zum Beispiel diejenigen von Aufsehern und Commiffaren?" Anbei die Antwort: Der Senat hat nach Berathung über die Eingabe der jüdischen Gemeinden aus den Dörfern Maziof und Tourisk, die sich darüber beklagen, daß sie auf Befehl des Gouverneurs von Wohlynieu christliche Aufseher und Commisiare wählen mußten, sein Urtheil dahin abgegeben, daß die herrschenden Besehe verlangen, daß Wahlämter eingenommen werden von gesitteten Männern, vornehmlich unter den ehemaligen Unteroffizieren oder Soldaten gewählt, deren Militairbücher ganz in Ordnung sind, daß die Contrakre und Beschlüsse zwischen den Wählern und Gewählten im Einverständnis getroffen werden müssen, und daß die llebereinkommen von den Bezirks-Commiffaren gut geheißen werden müssen. Nirgends heißt es in den Gesetzen, daß die jüdischen Gemeinden die Wählerfunctionen lediglich Chriüen anvertrauen müßten; sie sagen im Gegentheil ausdrücklich, daß die jüdischen Gemeinden dieselben Rechte besitzen wie die christlichen. In Folge dessen constatirt der Senat, daß der Gouverneur von Wolhynien ungesetzmäßig verlangt hatte, daß die jüdischen Aufseher und Commissare durch christliche ersetzt werden. Der Senat beschließt: Der Erlaß des Gouverneurs von Wolhynien soll aufgehoben und die Gemeinden von Maziof und Tourisk werden auf behördlichem Wege von diesem Beschluß in Kenntniß gesetzt. Der Senat des Reiches in Anbetracht, daß die Abmachungen des Codex für Handwerker täglich zu Discussionen und irrigen Anwendungen Anlaß giebt, namentlich bezüglich der jüdischen Handwerker, in Anbetracht, daß es diesen bald frei gestellt wird, außerhalb des Territoriums Aufenhalt zu nehmen, ohne jedes Handwerk auszuüben, bald gezwungen werden, die Ländereien außerhalb des Territoriums zu verlassen. obgleich sie ein Handwerk betreiben, bestimmt, daß gemäß dem Artikel 283, Bemerkung 3 des Codex für Pässe, Folge 1886 die jüdischen Handwerker berechtigt sind, in allen Theilen des Reiches Aufenthalt zu nehmen, wenn ihre Pässe und Zeugnisse in Ordnung sind. Die Artikel 388, 402, 403 des Bandes XI. des Codex, II. Theil. Ausgabe 1887 bestimmen, daß dieses Recht auch den Handwerkergehilfen ertheilt wird, die drei Jahre hindurch als Gehilfe bei solchen Meistern, die mit Zeugnissen versehen sind, gearbeitet haben, und die von einem Arbeiterbureau ihr Zeugniß als Handwerks - gehilfe erhalten haben. Folglich begehen die Provinzial- Behörden eine Gesetzwidrigkeit, wenn sie die jüdischen Handwerker und deren Gehilfen, die mit den erforderlichen Zeugnissen versehen sind, das Aufenthaltsrecht außerhalb des Territoriums verweigern. Es gehört nicht in das Ressort der Provinzial Behörde zu untersuchen, ob der Betreffende seinem Handwerk nachgeht; diese Aufsicht ist Sache deS Arbeitsbureaus. Es ist Sache dieses Bureaus, denjenigen Handwerkern, die ihr Handwerk nicht mehr ausüben, ihr Zeugniß zu entziehen. Aus eigener Machtvollkommenheit dürfen Provinzialbehörden nicht jüdische Handwerker, die ihr Handwerk nicht mehr betreiben, aus der Provinz austreiben. Die ganze Frage besteht also lediglich darin, festzustellen, ob der Handwerker sein Arbeitszeugnis besitzt oder nicht. Sobald er in Besitz derselben ist, haben die Proviziai- Behörden kein Recht, ihn auszuweisen, erst wenn das Arbeitsbureau ihm sein Zeugniß entzieht und hiervon den