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Der Israelit · 1893-11-16 · Heft 91 (16.11.1893) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 91 (16.11.1893)
Date
1893-11-16
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XXHT. J-chrga«-. Iweite Beilage M M 91 des „Israelit". Aettrr«gS«achrichte» «rrd Correspondenzeu. Deutschland. Dresden, 5. Nov. Im Meißner Landtagswahlkreise, wo vor einigen Tagen die Stichwahl zwischen Konservativen und reformerischen Antisemiten erfolgte, hat der antisemitische Kandidat um die Stimmen der Sozialdemokraten in einem an denVorsitzenden des sozialdemokratischen Wahlcomitös gerichteten Briefe gebeten. Als Wahlhelserin scheint demnach die Sozialdemokratie den Antisemiten trotz „Verjuduna" und „Vaterlandslosigkeit" angenehm zu sein. Die Sozialdemokraten haben sich indeß den Antisemiten nicht gefällig erzeigt und diese sind unterlegen. Hatzfnrt, 6. Nov. Das heutige „Haßsurter Tagblatt" enthält folgendes Inserat.- Es ist mehrfach die Ansicht verbreitet worden, als sei der Magistrat in der Lage gewesen, die antisemitische Versammlung zu verbieten und habe durch Unterlassung dieses Verbotes der antisemitischen Sache Vorschub geleistet Gegen diese Ausstreuung wird entschieden protestirt, da der Magistrat Haßfurt sowohl als die ganze christliche Bevölkerung der Stadt stets Frieden und Einigkeit mit ihren israelitischen Mitbürgern gehalten hat und die jetzige Aufregung bedauert. Ein Verbot der Versammlung aber war nach dem Vereinsgesetz ganz unmöglich. Der Magistrat hält es für seine Pflicht, dies zu veröffentlichen und gibt sich der Hoffnung hin, daß das frühere gute Einvernehmen wieder hergestellt wird. Haßfurt, den 6. November 1893. Der Stadtmagistrat: Buhlheller, Brgmst. Scholl, Bauernschmitt, Jüngling, Wörtmann, Hosmann, Magistratsräthe. O este r. - U n g a r. Monarchie. Wien, 2. November. Nach einer Mittheilung des k. k. Ministeriums des Innern hat das k. u k. Generalconsulat in Beirut die Aufmerksamkeit auf den wiederholt beobachteten Umstand gelenkt, daß israelitische Reisende in Unkenntntß der Verfügungen der ottomanifchen Behörden bezüglich der Beschränkung der jüdischen Einwanderung in Syrien und Palästina in größerer Zahl dort eintreffen, wodurch sich für die Reisenden Schwierigkeiten und Verlegenheiten, oft auch empfindliche Nachtheile ergeben. Diese Perfügungen bestehen im Wesentlichen in dem Verbote der Masseneinwanderung fremder Juden nach Syrien und Palästina sowie in der ausschließlichen Zulassung von israelitischen Etnzeleinwanderern zum Grundbesitzerwerb in den gedachten türkischen Provinzen, ferner in dem Verbote von Massenreisen fremder jüdischer Staatsangehörigen. beziehungsweise in einer Beschränkung der Aufenthaltsdauer dieser Letzteren auf einen Monat. Da derartige Reisen sehr häufiz Vorkommen, und die türkischen Behörden die Ausschiffung in größerer Zahl reisender Israeliten rundweg verweigern, wird auf diese Reisebeschränkungen aufmerksam gemacht. Wien. Die „Oesterr. Wochenschrift" vom 10. November berichtet: In Nr. 30 der „Oesterr. Wochenschrift" vom 28. Juli 1893 haben wir unserer Verwunderung Ausdruck gegeben, daß in der Schrift: „Die animalischen Nahrungs- und Genußmittel des Menschen", von August Postolka und Anton Toscano, „beamtete Thierärzte der Stadt Wien", auf Seite 62 in Bezug auf das Schächten die Autorität des Rabbiners Ehrmann, Verfassers der Schrift: „Das Schächten" für folgende Thesen angerusen werden konnte. »1. Der jüdische Schlachtritus ist in den mosaischen Gesetzbüchern nicht begründet. 2. Der jüdische Schlachtritus wird fälschlich für mosaische Tradition ausgegeben. 3. Der jüdische Schlachtritus ist ledig als rabbinische Observanz zu betrachten. 4. Der jüdische Schlachtritus charakterisirt sich in seinen Einzelbestimmungen als eine Satzung, welche lediglich die Tödtung des Thieres auf die am wenigsten schmerzhafte Weise bezweckt. 5. Der Todtung des Thieres durch die Schlacht- oder Schutzmaske, welche offenbar eine weit humanere Schlachtmethode als der jüdische Schlachtritus ist, steht nach dem Gesetze des rechten Judenthums kein Hinderniß im Wege. 6. Da die jüdische Religion, das biblische wie das rabbinische Gesetz, jedwede Thierquälerei streng verbietet und dem Israeliten die schonendste Behandlung des Thieres zur Pflicht macht, so ist es aus religiösen Gründen geboten, den bisher üblichen Schlachtritus durch die weit humanere Tödtungsart mittelst Schlachtmaske zu ersetzen." Von allen diesen, mit Anführungszeichen versehenen Sätzen, steht in der Schrift „Das Schächten", von Dr. H. Ehr mann. Rabbiner der israelitischen Religionsgesellschaft zu Baden in der Schweiz (Frankfurt a. M., I. Kauffmann 1885) nicht ein, sage nicht ein Wort. Vielmehr enthält dieses Buch zahlreiche Gutachten christlicher Physiologen und Thierärzte, welche „übereinstimmend" darthun, „daß beim rituellen Schlachten mit irgend einem Scheine des Rechts von Thierquälerei keine Rede sein kann." (Seite 13.) Heute erhalten wir von den Herren August Postolka und Anton Toscano nachstehendes Schreiben:

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