Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 66 (17.8.1893)
- Date
- 1893-08-17
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Werthe Mitbürger! Wie Ihr wißt, schreiben den Israeliten deren religiöse Satzungen vor, nur Fleisch von geschachteten Thieren zu genießen. Es handelt sich für sie dabei also um eine G l a u b e n s- und Gewissensfrage. Nun erklärt Art. 49 derBundesverfasiung: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich," und dieser Artikel ist wohl eine der s chönsten Zierden unserer Verfassung, das feste Fundament des confessionellen und politischen Friedens im Schweizerlande. Jeder von uns beansprucht mit Recht, daß ihm die volle Freiheit des Glaubens und Gewissens innerhalb den verfassungsmäßigen Schranken gewährt werde und er ist ernstlich bemüht, dieses hohe Recht sich zu erhalten. Das bedingt aber, daß er dasselbe anch gegenüber andern gewahrt wissen will, daß er auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit anderer vertheidigt. Nur dann wird dieser edle Grundsatz aufrecht erhalten und nicht durch uns selbst gefährdet. Wem es deßhalb darum zu thun ist, daß ein Fundamentalgrundsatz der Bundesverfassung unverletzt erhalten bleibe, der wird wiederum mit Nein stimmen. Sodann müssen wir uns auch fragen: Was würde erreicht mit der Annahme dieses neuen Verfassungsartikels? Wir wissen wohl, daß sich verschiedene Israeliten, wie auch verschiedene Christen im Geschäftsleben mancher Praktiken bedienen, die zu beklagen und zu verdammen sind. Aber dagegen würde ein Schächtverbot nichts ausrichten und auch dagegen nichts, daß die Israeliten geschachtetes Fleisch essen. Der ganze Erfolg bestände darin, daß in Zukunft etliche tausend Kilo geschächtetes Fleisch, das bisher die Schweiz lieferte, vom Auslande bezogen .würden, wo man solche Verbote nicht kennt. Soviel über die Angelegenheit, insofern das Schächten und die Israeliten in Betracht kommen. Werthe Mitbürger! Es wäre aber ein großer Jrrthum, anzunehmen, daß die Vorlage auf die Juden allein sich bezieht, im Gegentheil, sie schneidet auch tief ein in bisherige Sitten und Gebräuche unseren gesammten Bauersame. Ihr müßt wohl beachten, daß eS im genannten Artikel nicht etwa heißt „das Schächten" der Thiere ohne vorherige Betäubung sei verboten, sondern es heißt „das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung ist bei jeder Schlachtart verboten;" und wieder heißt es nicht, „das Schlachten des Großviehs ohne vorherige Betäubung ist verboten", sondern es heißt „das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Biehgattung verboten", also in der Hausmetzgerei, wie in der Berufsmetzerei, bei Ochsen und Rindern wie bei jeglichem Kleinvieh. In vorliegender Fassung geht also der Artikel nicht mehr blos die Israeliten an, sondern auch weitere Kreise der schweizerischen Bevölkerung. Die Annahme desselben hätte zur Folge, daß in der Kleinschlächterei und speziell in der bäuerlichen Schlächterei vielerorts eine völlige Umwandlung müßte geschaffen werden und daß eidgenössische Verordnungen und Kontrolle in Bezug auf sie müßten aufgestellt werden. Jeder von Euch wird einsehen, daß, wenn ein solcher Verfaffungsartrkel angenommen würde, er auch müßte ausgeführt werden. Das Nächstliegende müßte für die Eidgenossenschaft der Erlaß einer Verordnung sein, w i e und mit welchen Mitteln und Apparaten die Betäubung vor dem Blutentzuge beim Schlachten des Viehes aller Gattungen, vom Zicklein bis zum Ochsen hervorgerufen werden muß und zwar in der Hausmetzgerei so gut wie in der Berufsmetzgerei. Sodann würde die Verordnung des Bundes festzustellen haben, wie die Controle in Bezug auf Einhaltung der Vorschriften von Seite der Metzger und Privaten gehandhabt werden muß; denn wie jeder derartige Verfassungsartikel ein Gesetz oder eine Verordnuog verlangt, so verlangen die letzter» wieder eine Controlle, sonst sind sie werthlos. Es ist nun klar, daß diese Controlle zu neuen Ausgaben führte, entweder für Staat und Gemeinden, oder dann für die betreffenden Metzger und Privaten, selbst wenn dieselbe von bestehenden Organen, wie Polizisten, Viehinspectoren, Fleischschauern und Thierär^ten ausgeführt würde. Der vorgeschlagene Artikel Ware darum nicht nur eine nutzlose Chicane für die Israeliten und ein Einbruch in die ihnen garantirte und von uns allen beanspruchte Glaubens- und Gewissensfreiheit, sondern er würde anch eine Chicane für die ländliche Berufsmetzgerei und ganz besonders für die Hausmetzgerei unserer Wirthe rc. sein. Nicht die Rücksicht auf die Israeliten allein, sondern auch die Rücksicht auf das Volk im Ganzen, hat daher die Mehrheit der Bundesversammlung veranlaßt. Euch die Verwerfung des JnitiativbegehrenS zu empfehlen. Die gleichen Rücksichten gebieten auch uns, Euch die Verwerfung der vorgeschlagenen Bundesversassungsänderung anzurathen. Werthe Mitbürger! Lasset Euch nicht durch hetzerische Flugblätter beirren, die Leidenschaft und Gehässigkeit dictirt hat, sondern leset nur ruhig den kurzen Artikel, der Euch vorgelegt ist und der wird Euch bestimmen, am 20. August recht zahlreich zur Urne zu gehen und einstimmig mit Nein zu stimmen. Das St. Gallische Jnitiativcomite für Verwerfung des eidg. Schlächtereiartikels: G. Baumberger, Redactor; Brandt, Erziehungsrath: Eberle, Pfarr-Rector; H. Hartmann, Cantonsrichter; I. Ke et, Reg.-Rath; Dr. Kaiser, Reg.-Rath; mall. vr. Künzle; Schubiger, Reg.-Rath; Seifert, Redactor; L. Zollikofer, Reg.-Rath; Zuppinger, Polizeidirector. Durch diese und zahlreiche ähnliche Kundgebungen hat sich ohne Zweifel bei der Bevölkerung ein Umschwung zum Besseren vollzogen, wenigstens bei denjenigen, die einer Belehrung und Aufklärung zugänglich sein wollen. — Es wäre nichtsdestoweniger große Selbsttäuschung wollte man deßhalb sicher auf einen Sieg der guten Sache rechnen. Die große Mehrzahl derer, die an einen günstigen Ausgang glauben, motivtren ihn mit folgendem Umstand: Bei der bevorstehenden Abstimmung ist nach dem Gesetze nicht nur die Mehrzahl der Stimmen, sondern auch deren Berthetlung aus die Kantone Ausschlag gebend. Würde sich z. B. rn eine Mehrzahl von Stimmen zu Ungunsten des Schächtens ergeben, diese Mehrzahl würde sich aber auf die Minderzahl der 22 Kantone der Schweiz vertheilen, während die Mehrzahl der Cantone ein Schächtverbot verwirft, so wäre das Schächten nicht verboten. Man glaubt nun sicher annehmen zu dürfen, daß die Opposition gegen das Schächten sich auf eine Minderzahl von Cantonen beschränke, während die Mehrzahl günstig gesinnt oder doch gleichgiltig sei. Was davon Wahres ist, bin ich nicht der Lage feststellen zu können. — Ich kann leider das Resul-