Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 50 (22.6.1893)
- Date
- 1893-06-22
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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952 gen gewußt, daß dieselbe heute einen^Weltruf besitzt. Seine Frömmigkeit, Wohlthätigkeit und HerzenSgüte, seine Bieoerkeit im geschäftlichen Verkehr sichern ihm bei seinen Mitbürgern und allen die ihn kannten, ein dauerndes Andenken. rruyjn Kreuznach, 16. Juni. Der „Fr. Ztg." wird geschrieben: Von mehreren zur Zeit in Kreuznach anwesenden Kurgästen gehen uns Beschwerden darüber zu, daß die Kurverwaltung dem bekannten antisemitischen Badearzte Dr. P. gestatte, im Kurparke und Kurhause antisemitische Flugblätter und andere Druckschriften zu vertheilen und niederzulegen. Dr. P. ist hier auch als antisemitischer Kandidat bei der Reichstagswahl ausgetreten und hat seine von Beleidigungen strotzenden Wahlaufrufe, in welchen er sich als wieder Antisemit, „geistig mehr nach Stöcker, praktisch nach Böckel" bekannte, überall selbst kolportirt. Bei der Wahl hat er es allerdings nur auf 22 Stimmen gebracht, was nicht verhindert, daß sein herausforderndes Gebühren unter den Einheimischen und Kurfremden allgemeines Aergerniß erregt und dem hiesigen Badeorte viel Schaden zufügt. Es wäre hohe Zeit, daß dem Treiben dieses Herrn, soweit die Räume de- Kurparks und Kurhauses in Betracht kommen, endlich ein Ziel gesetzt werde. Zweibrücker», im Juni. „Die Darstellung des Wortes „Jud" durch Auflegung von Tuch auf andersfarbigen Grund im Schaufenster eines Ladens kann als eine sowohl von dem Urheber der Darstellung als von dem diese duldenden Inhaber des Ladens begangene Verübung groben Unfugs betrachtet werden." Der Angeklage B. brachte im Auslagefenster seines Prinzipales A. in Zweibrücken durch Auflegung blauen Tuches auf rothen Grund das Wort „Jud" zur Darstellung. Der Angeklagte A. hatte hiezu zwar nicht mitgewirkt, ließ aber die Darstellung in der Absicht die Juden der Stadt Zweibrücken dadurch zu ärgern und dem Gespötte der andern Religionsparteien preiszugeben, in der Auslage bestehen, bis ihre Entfernung von der Staatsanwaltschaft verlangt wurde. Zahlreiche, am Schaufenster vorübergehende Personen nahmen die Darstellung wahr, blieben davor stehen und belachten sie. Das Schöffengericht war zur Freisprechung der Angeklagten gelangt, weil es nicht für bewiesen erachtete, daß durch die erwähnte Darstellung das öffentliche Interesse oder die öffentliche Ordnung verletzt oder das Publikum als solches im Gegensatz zu einzelnen Personen gefährdet oder ungebührlich belästigt wurde, weil vielmehr dargethan sei, das die Sache bei dem vorübergebenden Publikum nicht nur kein Aergerniß erregte, sondern von ihm als Scherz aufgefaßt und als solcher belacht wurde, wetzhalb sich die Handlung nur als ein, für die Angehörigen der isr. Religion allerdings möglicherweise beleidigender Scherz darstelle. Die Strafkammer des Landgerichtes in Zweibrücken sprach dagegen die beiden Angeklagten einer Uebertretung des groben Unfuges für schuldig und verurtheilt sie zu Geldstrafen. DaS Berufungsgericht gewann bei der Würdigung der Frage, ob die Handlung der öffentlichen Ordnung widerstreite und eine Störung der Rechte und Interessen des Publikums enthalte, die Ueberzeugung, daß dieses zweifellos der Fall sei, weil das Publikum als solches ein lebhaftes Jntereffe daran habe, daß nicht ganze Gesellschaftsklassen in so frecher Weise dem Gespötte preisgegeben werden, wie es hier beabsichtigt und theilweise auch erreicht wurde. Das Oberlandesgericht München als Revisionsinstanz billigte die letztere Auffassung, indem es weiter noch ausführte: Der § 360 des Strafgesetzbuches ist anwendbar nur auf solche den äußern Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar verletzende Ungebührlichkeilen, durch die das Publikum schlechthin gefährdet oder belästigt und so der öffentliche Friede im Allgemeinem gestört wird. Daß die öffentliche Ordnung bereits gestört sei, wird zum Thatbestand des groben Unfugs nicht gefordert; es genügt eine Handlung, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören. Ob die Vorübergehenden die Darstellung des Wortes „Jud" als Scherz auffaßten und belachten, ist ohne Belang, da ein grober Unfug auch da stattfinden kann, wo er in Folge eines durch Gewohnheit verbildeten Urtheils, z. B. der antisemitischen Gesinnung einzelner Bevölkerungsschichten, als solcher nicht empfunden wird. Das Bewußtsein des Handelnden davon, daß seine Handlung eine ungehörige sei, wird nicht vorausgesetzt: es bevarf keiner Vorsätzlichkeit in Bezug auf den Erfolg. Was insbesondere das Verhalten des Prinzipales A. betrifft, so kann wegen Verübung groben Unfuges auch bestraft werden, wer ohne selbst eine solche Handlung vorgenornmen zu haben, deren Vornahme in seinem Hause durch andere geduldet hat. (Nach Schluß der Redaction.) Sofia, 15. Juni. Gestern empfingen Fürst Ferdinand und die Fürstin Marie Louise in Gegenwart des ganzen Hofstaates eine Deputation der Judenheit Bulgariens unter Führung des Ober- Rabbiners Dr. Grünwald. Auf dessen Glückwunsch und Wiükommengruß erwiederte der Fürst: „Herr Oberrabbiner! Wollen Sie der isr. Bevölkerung, deren trefflicher Dolmetsch Sie gewesen, meinen Dank übermitteln. Ich bin von der Treue und dem Patriotismus der Israeliten meines Fürstenthums überzeugt. Ich war und werde stets ein Beschützer der Israeliten meines Landes sein. Ich danke Ihnen nochmals, Herr Oberrabbiner." Hierauf reichte der Fürst und die Fürstin dem Oberrabbiner die Hand und die Deputation wurde gnädigst entlassen. WtT Anzeigen. mt Für de« folgenden Theil ist die Redaktion nicht verantwortlich. S.&D.LÖM/ENTHALSilberwaaren Frankfurt a. M., Zeil 25, Israel. Cultusgegeustände. 1075