Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 34 (27.4.1893)
- Date
- 1893-04-27
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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048 ausfüllen. Die „Frankfurter Zeitung" ist der Ansicht. daß Ahlwardt jetzt als durchaus interkonfessioneller, die Juden sogar auffällig vernachlässigen' der Verleumder seines Mandates walte. Der Antrag Ahlwardt wurde fast einstimmig angenommen und darauf die Vertagung beschlossen. > Vermischtes. Karlsruhe in Baden. (Absichtlich verspätet). Schon wieder hat der unerbittliche Tod, mitten in der jüngsten Festesfreude plötzlich in einer mustergiltigen Familie, zum größten Schmerze des Mannes und 8 noch unversorgter Kinder einen Riß gemacht, wie ein gleicher wohl selten von ihm gemacht worden ist. Frau Jsabella, die würdige Lebensgefährtin des in weiten, Kreisen als wahrhaft fromm und sowohl im Jüdischen als im Profanen sein gebildeten Bankiers Samuel Straus, Tochter des erst vor Kurzem in München verstorbenen Bankiers I. Feuchtwanger y"j (dem dieses weitverbreitete Blatt einen ausführlichen, wohlverdienten Nachruf widmete) weilt nicht mehr unter den Lebenden. In noch nicht vollendetem 89. Lebensjahre, nach erst kaum 19jähriger, höchst glücklicher, echtjüdisch mustergiltiger Ehe riß sie der Tod plötzlich buchstäblich von der Seite des sie hochverehrenden Mannes weg. Die Verblichene lebte nur im Sinne ihres hochberühmten Elternhauses und ihres nicht minder berühmten Mannes d. h. für Wohlthätigkeit, Frömmigkeit und die Erziehung ihrer hoffnungsvollen, begabten Kinder nach Vorschrift des Judenthums und dem Sinne ihres Lebensgefährten. In der Lösung dieser Aufgabe fand sie ihr Lebens- und Eheglück, die Atmosphäre ihres ganzen Daseins. Bei der r,D2 »y’ntp stattgefundenen Beerdigung, bei der man es sich zur Ehre anrechnete, zum Mittragen der Totenbahre zugelaffen zu werden, zeigte sich eine so große, herzliche Theilnahme seitens der ganzen Stadt, (sogar Prinzen des Großherzl. Hauses schickten durch Adjutanten ihre Condolenzkarren) daß ich die leider so früh Verblichene eher zu dürftig, als hinreichend geschildert habe. n"na:n — Die Fabel vom Ritualmorde in Griechenland. Die in Athen erscheinende „Akropolis" vom Freitag den 17. März (5. März griechischen Kalenders», Nr. 3984, schreibt: „Beinahe hätten wir gestern antisemitische Bewegungen mit ernsten Scenen in Athen erlebt, der Stadt, wo die religiöse Toleranz bis zum höchsten Grade entwickelt ist, und all das wegen eines Tischlers allzu lebhafter Phantasie. Ungefähr um die zehnte Stunde Früh hatte sich in der Nähe der Metropolis (der Hauptkirche) und der Apollostraße eine erregte Volksmenge bei dem kleinen Laden eines armen Hebräers Raphael Monsyper, welcher Kessel flickt und anderes Hausgerath ausbessert, angesammelt. Die Menge tobte und schrie, Stöcke wurden geschwungen und Fäuste geballt gegen diesen Unglücklichen, von dem ein Gerücht behauptete, er hätte versucht, zwei kleine Christenkinder zu ergreifen, um ihr Blut zu rituellen Zwecken zu gebrauchen. Die Nähe des israelitischen Passah-Festes hatte diese Meinung begünstigt- (Es muß bemerkt werden, daß dieser Aberglaube bis vor wenigen Jahren in Griechenland unbekannt war und erst durch die Vorgänge in Oesterreich und Deutschland hier Eingang fand.) Zum Glücke befand sich ganz in der Nähe das Gebäude der Monarchie (Provinzial-Präfectur): dorthin führte ein Gendarm den Mann, indem er sich durch die Menge hindurchdrängle. Die Menge fuhr aber fort, zu lärmen, und verlangte, man solle den Schuldigen sogleich zur Staatsanwaltschaft bringen. Dies geschah, und zwar mit Hilfe eines geschlossenen Gefängnißwagen. um den Mann vor thätlichen Angrüffen zu schützen. Die Menschenmasse folgte tumultuirend hinterher, während der Vertreter des Staatsanwaltes von Zeit zu Zeit ausstieg und sie zum Auseinandergehen zu bewegen versuchte. Und was stellte sich schließlich als Ursache des ganzen Aufruhres heraus? Raphael Mosypör hatte zwei Tage vorher ein kleines Gefäß, das er gekittet, zum Troknen herausgestellt. Die beiden kleinen Kinder des Nachbarn Epitos, von denen das größere kaum ein Alter von acht Jahren hatte, versuchten dasselbe heimlich wegzunehmen. Der Handwerker lief den Kindern nach und nahm ihnen den Gegenstand wieder ab, allein nach einer Stunde war derselbe wieder verschwunden. AIS er gestern Früh die Kinder wieder Vorbeigehen sah, hiel er das eine fest, dis das andere das entwendete Object wiederbringen würde. Sogleich erhoben die Kinder ein großes Geschrei, welches die Aufmerksamkeit der Nachbarn erregte. Für den besagten Tischler genügte dies, die obige Fabel zu verbreiten. Augsburg, in März. Eine eigenartige pfarramtliche Beschwerde wegen religiöser Kindererziehung gelangte zur Verhandlung. Es handelt sich um das außereheliche werktagsschulpflichtige Kind einer Ausländerin israelitischer Konfession, das noch am Tage seiner Geburt auf Betreiben der Hebamme ohne Wissen und Willen der Mutter katholisch getauft worden ist; der natürliche Vater, katholische Konfession, hat sich nach einmaliger Abfindung um Mutier und Kind nicht weiter bekümmert. Das katolische getaufte Mädchen besuchte später eine Simultanschule und sollte auf den Wunsch der Mutter israelitischen Religionsunterricht bekommen, wogegen jedoch das katholische Pfarramt Einspruch erhob, weil das Kind katholisch getauft fei und daher im katholischen Glaubensbekenntniß erzogen werden müsse. Daraufhin verzichtete das Rabbinat bis zum Austrag der Streitfrage auf eine Unterrichtsertheilung im mosaischen Glaubensbekenntnisse. Für das Kind wurde ein Vormund ausgestellt in der Person eines Bruders der Mutter, welcher im Einklänge mit dieser sich für die israelitische Erziehung aussprach, ebenso wie das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Obervormundschaftsbehörde. Durch Senatsbescheid vom 19. Dez. 1892 sprach nun der Stadtmagistrat N. aus, daß die am 27. Juli 1883 zu M. geborene und katholisch getaufte Werklagsschülerin E. H. im Glaubensbekenntnisse ihrer Mutter zu erziehen sei und zwar gemäß 8 21 der II. VerfaffungSbeilage, wonach vom Vater nicht anerkannte natürliche Kinder dem Glaubensbekenntniß ihrer Mutter zu folgen haben, was auch auf Ausländer Anwendung finde, wenn dieselben nicht blos vorübergehenden, sondern ständigen Aufenthalt im Jnlande genommen haben. Hiegegen hat nun das katholische Stadlpfarramt in N. Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, daß zur Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde die Rechte der Juden sehr beschränkt gewesen seien und eine Ehe zwischen Juden und Christen überhaupt unmöglich war. § 21 der II. Verfaffungsbeilage aber setze eine politische Gleichstellung beider Parteien voraus, die hier nicht gegeben sei, weßhalb auch 8 21 gar nicht anordnen wollte, daß ein Kind im Glaubensbekenntniß seiner israelitischen Mutter zu erziehen sei. UebrigenS liege auch eine rechtswirksame Verzichtserklärung seitens der Kindsmutter vor, indem sie ihr Kind katholisch taufen ließ. Dieser Verzichtswille müsse aus konkludenten Handlungen geschlossen werden, da sie sonst nicht den wichtigsten Schritt für die Zukunft ihres Kindes, den Eintritt in die christliche Kirche zugelassen hätte, Ile rennvtiats. von äntur regressus! ES liege hier ein thatsächliches, publizistisches Recht vor und