Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 27-28 (31.3.1893)
- Date
- 1893-03-31
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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3. Muß ich energischen Protest dagegen einlegen, daß der Lehrer Hoßfeld in frc—ter Ausdrucksweise sich anmaßt über meine Finanzen schalten zu wollen. — Mit einem gewissen befehls- und rechthaberischen Machtspruch über fremde Finanzen schalten zu wollen — das grenzt entweder an die sinnbethörte Utopie des Sozialismus . . . oder aber, was hier das weit Zutreffendere ist, an den hirnverbranntesten fanatischsten Ahlwardtismus. — Beides jedoch steht einem ersten Lehrer — selbst in einem hessischen Dorfe — nicht an. Dieses wolle der Lehrer Horsfeld — gefl. zur Notiz nehmen! Es ist ein tieftrauriges Zeichen des fm de si&cle, daß so wett die Schmach des neunzehnten Jahrhunderts ihre giftigen Pilze bereits gezeitigt hat, daß der erste Lehrer des Dorfes durch antisemitische Agitation den Frieden der hiesigen Bevölkerung untergräbt. Jos. Feuerring, Schriftsteller. Vermischtes. Berlin. Der Verein „LsraK ba2s.rs.dhielt am 14. v. M. eine Generalversammlung ab. Das wichtige Resultat dieser Versammlung ist: Der Verein Lsrad bazarah mit dem bisherigen beschrankten Zweck einer „Sterbekaffe" existirt nicht mehr, an seine Stelle tritt ein Verein mit demselben Namen, aber mit erweiterter Tendenz einer Hilfskaffe für die hilfsbedürftigen jüdischen Kultusbeamten, deren Witwen und Waisen auf Grund neuer Statuten; bis diese ausgearbeitet und genehmigt sind, wird die Thätigkeit des Vereins sich auf Gewinnung von außerordentlichen Mitgliedern und freiwilligen Beiträgen und Sammlungen beschränken müffen. _Anzeigen._ Für de« folgenden Theil ist die Redaktion nicht verantwortlich. Stuttgart. Besetzung zweier Rabbinerstellen. —---- Bei der israelitischen Kirchengemeinde Stuttgart sind in Folge der Erledigung des Bezirksrabbinats Stuttgart und der Errichtung eines weiteren geistlichen Amtes zwei Rabbinerstellen zu besetzen. Die Stelle des ersten Rabbiners ist mit einem aus der israelitischen Zentralkirchenkasse zu verabreichenden Gehalte von 4800 Mk., einer von der Kirchengemeinde Stuttgart zu stellenden freien Amtswohnung, sowie mit Stolgebühren für Kasualien verbunden; die Stelle des zweiten Rabbiners, welcher zugleich die Funktionen eines Bezirksrabbiners in den übrigen zum Rabbinatsbezirk Stuttgart gehörigen israelitischen Kirchengemeinden (dermalen Cannstatt, Eßlingen und Ludwigsburg) zu versehen hat, mit einem aus der israelitischen Zentralkirchenkasse zu verabreichenden Gehalte von 3200 Mk., einer von der Kirchengemeinde Stuttgart zu leistenden Miethzinsentschädigung von jährlich 1012 Mk. nebst Stolgebühren für Kasualien. Die Gehalte beider Stellen sind nach Maßgabe der bestehenden Normen mit Pensionsberechtigung gegenüber der israelitischen Zentralkirchenkasse verknüpft. Neben dem Gehalte haben die Inhaber beider Stellen in Gemäßheit der verabschiedeten Bestimmungen nach Ablauf von 5 Dienstjahren eine ebenfalls aus der israelitischen Zentralkirchenkasse zu leistende, auf diese Kasse pensionsberechtigte Alterszulage von jährlich 100 Mk. zu erwarten. Die Vertheilung der den beiden Rabbinern innerhalb der israelitischen Kirchengemeinde Stuttgart in Absicht auf die kirchenvorsteheramtlichen Geschäfte, auf die Gottesdienste, auf die Kasualien, auf den Religionsunterricht und auf die kirchliche Armenpflege obliegenden Amtsgeschäfte, sowie der ihnen zukommenden Stolgebühren aus den genannten Kasualien ist des Näheren durch ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Statut geregelt. Dem ersten Rabbiner wird nach Umständen zugleich die Stelle des theologischen Mitgliedes der Königlichen israelitischen Oberkirchenbehörde in Stuttgart definitiv oder provisorisch übertragen werden. Mit dieser Stelle ist ein aus der israelitischen Zentralkirchenkasse zu leistender, im Falle der definitiven Ernennung nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen auf die Staatskasse pensionsberechrigter Gehalt von 1680 Mark verbunden, neben welchem erforderlichenfalls eine nicht pensionsberechtigte Personalzulage von jährlich 400 Mark aus der erstgenannten Kasse gewährt werden kann. Befähigte Bewerber um die eine und die andere von beiden Rabbinerstellen werden aufgefordert, sich unter eingehender Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse, ihres Bildungsgangs, ihrer Befähigung und ihrer Dienstlaufbahn, sowie unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse binnen vier Wochen bei der Unterzeichneten Behörde zu melden. Hiebei haben die Bewerber um die erste Rabbinerstelle sich über ihre Geneigtheit zur eventuellen Uebernahme der Stelle des theologischen Mitglieds der Oberkirchenbehörde zu erklären. Stuttgart, den 24. Miwz 1393. Königliche israelitische Oberkirchenbehörde Finckh. 2189)