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Der Israelit · 1893-03-31 · Heft 27-28 (31.3.1893) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 27-28 (31.3.1893)
Date
1893-03-31
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XXXIV. Jahrgang. Zweite Beil. M M 27 & 28 des „Israelit". Leitende Artikel. Die neueste Phase der Schweizerischen Schächtangelegenheit. Bern, den 17. März. Die schweizerische Schächtangelegenheit beschäftigt die öffentliche Meinung in ganz ungewöhnlicher Weise. Aeußerlich ist davon wenig zu merken, wie dies bei einem politisch so gut geschulten Volke nicht anders zu erwarten ist. Aber wo in Vereinen, Volksvertretungen oder sonst die Angelegenheit zur Discussion kommt, zeigt sich dabei ein Interesse, mit dem die verschiedenen Gesichtspunkte pro und contra vertreten werden, das demjenigen unerklärlich ist, der der Sache nicht tieser auf den Grund schaut. Der „Thierschutz", der dabei in Frage steht, ist es nicht, der die Angelegenheit den Schweizern interessant macht. Für ihn würden sich nur wenige echauffiren. Man sieht nachgerade in allen urtheilsfähigen Kreisen von Tag zu Tag mehr ein, daß was dabet an Thierquälerei und Thierschutz vorgebracht wird, nichts als Dekoration und zwar recht fadenscheinige Dekoration ist, welche die Hcp Hep-Gedanken der Faiseure nur nothdürftig verhüllt. Die Abneigung gegen die Juden, welche heute sich allenthalben geltend macht und von der auch die Schweiz nicht ganz frei ist, erklärt schon mehr das aktuelle Interesse großer Volksschichten für einen Gegenstand, dem er seiner Natur nach sonst sehr kühl gegenübersteht. Was aber die gebildeten, vorurtheilslosen Politiker und sonstige maßgebende Persönlichkeiten die Angelegenheit mit besonderer Spannung verfolgen läßt, das ist ihre speciell für die Schweiz eminent wichtige politische Seite. Seit dem 27. Februar 1892 existtrt in der Schweiz ein Bundesgesetz, mit welchem die Herrschaft der absoluten Demokratie in der Schweiz beginnt. Nach diesem Gesetz kann auf dem Wege des Volksbegehrens (Initiative) jederzeit die Revision der Bundesverfassung verlangt werden, wenn mindestens 50,000 Bürger ein solches Begehren stellen. Die verschiedenen politischen Parteien haben je nach ihrer mehr oder weniger nach links gravitirenden Richtung große Befürchtung und weitgehende Hoffnungen an dieses Gesetz geknüpft. Durch die kurze Zeit seines Bestehens ist es bis jetzt noch nie an einem praktischen Fall erprobt worden, weshalb alle Parteien mit großer Spannung der ersten Anwendung dieses Gesetzes entgegensehen. Da fügt es sich nun merkwürdiger Weise, daß es gerade die Schächtangelegenheit ist, mit welchem diese neue Aera etngeleitet werden soll. Das ist der Umstand, der alle Parteien diesen Gegenstand mit besonderem Interesse verfolgen läßt. Nachdem nämlich alle Instanzen: Bundesrath, Nationalrath, und Ständerath die Extravaganzen der Schächtgegner als Eingriff in die Religions- und Gewissensfreiheit abgewiesen hatten, machte der Central-Vorstand der Schweizerischen Thierschutz-Vereine von diesem neuen Gesetze Gebrauch und sammelte Stimmen, die er ohne große Mühe weit mehr als genügend zusammenbrachte, um der Volksabstimmung einen neuen Verfassungsparagraphen zu unterbreiten, nach welchem alle Schlachtthiere vor der Tödtung betäubt werden sollen, was thatsächlich nichts als die Umschreibung eines Schächtverbots ist. Dem Wortlaut des Gesetzes gemäß muß ein solches Begehren vorher der Bundesversammlung (Nationalrath und Ständerath) vorgelegt werden. Stimmt dieselbe dem Begehren zu, so ist dasselbe sofort dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. Beschließt die Bundesversammlung dem Entwürfe nicht zuzustimmen, so unterbreitet sie denselben demVolke und den Ständen (Kantonen) zur Abstimmung. Gleichzeitig kann sie einen Verwerfungsantrag stellen, oder einen von ihr selbst ausgearbeiteten, die nämliche Verfassu ngs materte besch lag enden Re Visionsentwurf ebenfalls der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten. Rationalrath und Ständerath haben nun ihre Commission aä boe gewählt. Letzterer wird sich mit dem Gegenstand erst in der Juni-Session befassen. Die Commission des Nationalrath hat dagegen bereits ihren Entschluß gefaßt, konnte aber zu keinem einheitlichen Resultat gelangen. Alle Commissionsmitglieder sind darüber einig, daß das Volksbegehren in dieser Richtung nicht in die Verfassung ausgenommen werden kann. Die Commissionsmehrheit beantragt, es solle außer dem Volksbegehren, welches lautet: „Das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bet jeder Schlachtart undViehgattung ausnahmslos untersagt." folgende Fassung zur Abstimmung gebracht werden: „Der Bund wird ferner über das Verfahren beim Schlachten von Thieren, sowie überhaupt im Interesse des Thierschutzes gegnerisch Vorgehen." Die Minderheit beantragt vollständige Abweisung des Jnitiativbegehrens dem Volke vorzulegen.

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