Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 18 (2.3.1893)
- Date
- 1893-03-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXIV. Jahrgang. M 18 Der Israelit. »•r / Ein Kenlrak-Hrgan für das orthodoXe Zudenthum. Begründet von 1-1». Lehma«« in Mainz. Donnerstag, den 2. März 3653 (1893). Leitender Artikel. Aus dem Huelkengeöiete des Antisemitismus. Von Director Dr. M. Hirsch. (Schluß) Nicht mehr in die Wüste führt uns der Gang der Ereignisse, vielmehr in die glänzende Metropole eines blühenden, ckviltsirten Reiches, mit hochentwickelter Kultur. Man denke nur, welche reiche Vollendung mußte das Kunstgewerbe erlangt haben, wenn der gewissenhafte Chronist von einer die gesammte Bevölkerung der Residenz umfassenden bankettirenden Gesellschaft berichten kann, daß die goldenen und silbernen Pokale, aus denen der „des Königs würdig" in Strömen fließende Wein getrunken wurde, sich durch die größte Mannigfaltigkeit der Formen auszeichneten. Auch wohlorganisirt war dieses Reich. Eine wohlgeordnete Administration an der Spitze, in jeder Provinz eine wohlgegliederte Provinztalregierung, Eilboten durchfliegen das Land, um die Befehle der Centralinstanz schleunigst bis in die weitesten Fernen des unermeßlichen, von Indien bis nach Kusch sich erstreckenden Reiches zu tragen, in dem sämmtliche europäische Kulturstaaten bequem mehrmals Platz gefunden hätten. — Dabet herrschen Gesetz und Recht, und Kronjuristen sind da, „kundig des Gesetzes und des Rechtes", deren Gutachten der König einholt in jedem zweifelhaften Falle. Freilich so ganz unerschütterlich ist dieser Rechtszustand wohl eben nicht — denn nach eben diesen Gesetzen kann jederzeit der König je nach Eingebung und Laune eine Entscheidung treffen und damit einen Präcedenzfall schassen, der dann als „unabänderliches Gesetz" — bis auf weiteres — in die Gesetze eingetragen wird. Und schonend und wohlwollend ist im Grunde diese Regierung. Nicht auf Uniformirung gehen die persischen Staatsmänner aus; die nationalen Eigenthümltchkeiten eines jeden Volkes und einer jeden Provinz werden vielmehr in Sprache und Schrift, in Sitten und Gesetzen amtlich auf's sorgsamste geschont. Freilich wohnten diese Volkseinheiten je compact zusammen, freilich war ein jedes stolz auf seine Nationalität und auf seine Gesetze, und so war ihre Schonung ebensosehr das Ergebniß weiser Berechnung persischer Staatskunst, wie sie ein Gebot der Gerechtigkeit war. Wie aber steht es mit dieser Duldung da, wo der Forderung der Gerechtigkeit nicht mehr die gebieterische Rücksicht der Politik unterstützend zur Seite steht? Wenn es sich um ein Volk handelt, das durch alle Provinzen zerstreut ist, und nicht beisammen wohnt? Da braucht nur ein Mann dieses Volkes einem Mächtigen, der das Ohr des Königs besitzt, mißliebig zu werden, und sofort verwandelt sich das Rachegesühl gegen den Einzelnen in Haß gegen das ganze Volk. Und sofort werden, da man diesem Volke sonst gar nichts vorwerfen kann, feine eigenartigen Gesetze zum vollgültigen Beweise seiner Schädlichkeit genommen. Was bei der bunten Mannigfaltigkeit der verschiedensten Nationalitäten als sorgsam zu schonende, berechtigte Eigenthümltchkeit gilt, wird hier für eine mit dem Staatswohle nicht zu vereinigende und deßhalb „nicht zu duldende" partikularistische Absonderlichkeit erklärt. Wir treten in den Königspalaft, dringen bis in die inneren Appartements der persischen Majestät und sind Zeugen eines großen historischen Augenblicks. Der allmächtige Minister und Günstling, der gewaltige Fürst-Reichskanzler des persischen Reiches, hält eben Bortrag. „Da gibt es ein Volk", so vernehmen wir, „zerstreut und doch gesondert, in allen Provinzen deines Reiches, o König, ihre Gesetze sind verschieden von denen jedes Volkes, und die Gesetze des Königs führen sie nicht aus — dem Könige frommt es nicht, sie zu dulden! Wenn es dem Könige recht ist, so möge das Gesetz ergehen