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Der Israelit · 1893-02-02 · Heft 10 (2.2.1893) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 10 (2.2.1893)
Date
1893-02-02
Page
– (sequence 20)
Language
German
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188 unterliegender Theil die Kosten zu tragen einschließlich Beschlutzgebühr zu 20 Mk. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 gegeben. Die Prüfungen, wem die Baupflicht obliegt, ist lediglich Aufgabe des Zivilgerichts und hat hierüber der Gerichtshof nicht zu entscheiden, ebensowenig darüber, ob eine observanzmätzige Baulast vorliegt, ob die Baulast eine primäre oder subsidiäre ist, ob das pflichtige Subjekt die Kirchen- oder die politische Gemeinde ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Niemand verpflichtet, zur Bestreitung der Bedürfnisse einer Religionspartei beizutragen, wenn nicht eine Mitbenützung dieser Einrichtung oder eine Rechtsverbindlichkeil besteht. Es ist dies die Konsequenz der verfassungsmäßig gewährleisteten Gewissensfreiheit. Nach thatsächlicher Feststellung kann hier von einer Anwendung des Artikels 5 des Umlagengesetzes keine Rede sein, da einerseits den Israeliten eine Mitbenützung der katholischen Filialkirche nicht zustehl, und anderseits auch kein besonderes Rechtsverhältniß zwischen den katholischen Umlagepflichtigen und den Israeliten von Theilheim nachgewiesen ist, wonach letztere für die Kultusbedürfniffe der katholischen Kultusgemeinden zu konkurriren hätten. Ebenso wenig aber kann von einer unvordenklichen Verjährung die Rede sein, indem erst seit 1830 Umlagen in Theilheim erhoben werden. Bei dieser Sachlage mußten die Beschlüße der beiden Vorinstanzen abgeändert und der Beschwerde stattgegeben werden. — Zwischen der Gemeinde Leimersheim und der israelitischen Kultusgemeinde daselbst bestehen Differenzen bezüglich des zu leistenden gemeindlichen Beitrages für die israelitische Schule. Die Gemeinde hatte seit der Errichtung dieser Schule 1844 regelmäßige Beiträge geleistet, die sich zuletzt auf einen Jahresbeitrag von 660 Mk. entzifferten. Die Gemeinde erklärte diese als eine freiwillige,^ wogegen die Kultusgemeinde diese als eine dotationsmäßige, als eine obligatorische Leistung beansprucht. Nachdem in erster Instanz das Bezirksamt Germersheim und in zweiter die Kreisregierung die Leistunz als eine Pflichtleistung im Sinne des Schuldotationsgesetzes erklärt hatten, weil die israelitische Schule den Charakter einer Gemeindeanstalt und Volksschule in Leimersheim besitze, wurde vom Gemeinderath Beschwerde eingelegt, welche vom Gerichtshof nach gutachtlichem Anträge des Staatanwaltes Kapraun als begründet erklärt wurde. Es wurden hiernach die vorinstanziellen Beschlüsse dahin abgeändert, daß die politische Gemeinde Leimersheim nicht verpflichtet sei, zu den Kosten der israelitischen Schule daselbst den seither bezahlten Jahresbeitrag von 660 Mk unverkürzt fortzuentrichten; die israelitische Kultusgeimeinde hat die Kosten zu tragen nebst Beschlußgebühr zu 10 Mk. Nach den Entscheidungsgründen findet! Art. 10 Ziff. 19 des Gesetzes vom 8. August 1878 Anwendung, da die fragliche Schule als öffentliche Volksschule zu betrachten ist, als eine mit schulaufsichtlicher Genehmigung errichtete Elementarschule, deren Besuch für die israelitischen Schulpflichtigen ein obligatorischer, und die unter unmittelbarer Leitung und Kontrolle der Schulbehörde steht. Dagegen ist diese Schule keine Gemeindeanstalt im Sinne des Art. 1 des Schulbedarfsgesetzes. Sie wurde von der israelitischen Kultusgemeinde als Anstalt für ihre Kultusangehörigen errichtet und liegt weder eine Verfügung der zuständigen Schulaufsichtsstelle hinsichtlich des Ueberganges der israelitischen Schule an die politische Gemeinde vor, noch kann der Gemeinde eine Handlung nachgewiesen werden, woraus zu schließen wäre, daß sie zur Uebernahme sich bereit erklärte. Eine bedingungsweise Anerkennung dieser Schule als Gemeindeanstalt wurde vielmehr später ausdrücklich wieder zurückgenommen. Es ist ferner unbestrittene Thatsache, daß die gesammte finanzielle und rechnerische Verwaltung in den Händen der israelitischen Kultusverwaltung liegt, wie auch die Schule von den Betheiligten selbst als Anstalt der israelitischen Kultusgemeindc betrachtet wird. Unter diesen Verhältnissen kann von einer dotationsmäßigen Leistung unmöglich die Rede sein, und ebenso wenig von einer gemeindlichen Verpflichtung zur unverkürzten Fortleistung der bisherigen Jahresbeiträge. Es handelt sich hier lediglich um einen Akt der Liberalität seitens der wohlhabenden Gemeinde Leimersheim gegenüber der dürftigen Kultusgemeinde, um eine freiwillige Gabe, und liegt weder irgend eine bindende Uebereinkunft noch sonst eine rechtliche Verpflichtung vor. Geschenke werden aber nicht dadurch zur Pflichtleistung, daß sie ohne Bedingung und Zeitbeschränkung geleistet werden. Aus all diesen Gründen war hienach der Beschwerde stattzugeben. bauten, 22. Jan. Der „Köln Volksztg." schreibt man: „Durch zahlreiche Blätter läuft die Angabe, Dr. Hr. Oberstaatsanwalt Hamm habe einer bekannten Persönlichkeit erklärt, nachgerade gebe er jedwede Hoffnung auf die kriminalistische Klarstellung des Xantener Mordräthsels aus; die Untersuchung sei eingestellt. Das ist eine Erfindung. Die Untersuchung ist keineswegs eingestellt, sondern wird fortgeführt, und zwar nach verschiedenen Richtungen. Buk (Prov. Posen), 12. Jan. Gestern fand -zugleich mit der Jahresfeier der p"n die Einweihung einer neuen min -®d statt. Briefkasten der Expedition. N. N., Weikersheim. 5 Mark Spende empfangen. Mrrzetgen. Für den folgenden Theil ist die Redaktion nicht verantwortlich. /Line rüstige religiöse Frauensperson wird für die kommende Cursaison (Juni bis Septbr.) zum machen des Fleisches und Geflügels bei gutem Lohn ausgenommen in Spiegl s Restaurant, 626) Franzensbad i. B. ^ür einen kl. Haushalt wird ein in der O feinen u. bürgerlichen Küche durchaus tücht. in allen Häusl. Arbeiten erfahrenes Frl. (Israelitin) gesucht, die gleichzeitig d. alten Dame d. Hauses Gesellschaft leistet. Gefl. Off. m. Photogr. u. Zeug, an Commissionsrath Lipvmann, Labischin. (630 /Luche für meine Tochter, isr., 17 Jahre w (aus achtbarer Familie), eine Stelle zur Erlernung der Küche und des Haushaltes in einem besseren Hause. Zugabe nach Uebereinkunft. Offerten unter 0. R. 623 an die Exp. d. 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