Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 9 (30.1.1893)
- Date
- 1893-01-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIV. Jahrgang. Beilage zu M 9 des „Israelit". Leitender Artikel. Profeftr Mack «ad die MUtze Jastiz. 8. Professor Strack, der unermüdliche Vorkämpfer gegen Druck und Verleumdung, hat soeben eine, kleine, aber, überaus interessante Schrift der Acffentlichkeit übergeben. Es sind -.Aktenstücke", zugleich als ein Beitraa zur Kennzeichnung der Gerechtigkeitspflege in „Preußen."*) Der Inhalt der Schrift wird nicht verfehlen, in den weitesten Kreisen ein gewisses Aufsehen zu erregen. Bereits .fand dieselbe gestern auf den ParlüMentstribütten Orwahnüng Und es, ist nicht unmöglich, daß die derselben zugrunde liegenden Thatsachen daselbst noch eine interessantere Rolle spielen werden. Herr Pr. Strack war nämlich der Ansicht, daß das Strafgesetz verbiete, die Juden von „Religions wegen" Verbrecher zu nennen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch enthält nämlich zwei Paragra* phen, welche alle diejenigen, die öffentlich eine mit Corporationsrecbten innerhalb des Bundesgebietes ^ncyende Religionsgesellschasr, ihre Einrichtung." und Gebräuche beschimpft (ß. 166) oder die, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigketten gegen einander öffentlich atireizt, streng bestraft. (§. 130.) Auf diese Paragraphen gestützt, glaubt Herr Professor Strack ein staatliches Einschreiten gegen jene infamen Flugblätter erwirken zu dürfen, welche als sogenannter Talmudauszug in hunderttausenden Exemplaren Deutschland überschwemmten und mit ihrem verlogenen Inhalte Hatz und Verfolgung fäeteit; Die Eingabe an die königliche Staatsanwalt schaft vom 16. Juni itzyZ schloß mit den Worten: ' er«n die Beh^auptungen des „Flugblattes wahr sind, so muß gegen „d asJudenthuma ls solch es vonStaats- „wegen eing eschritten werden; wenn „sie Übersicht wah rsind, darf ihre Ber- "brek^ng nicht ungehindert bleiben." , ^m 4. September 1892 erhielt Strack vom 1 . Staatsanwalt Dr. Benedix ablehnenden Bescheid mit folgender Motivirung: Der §. 1^4 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar, da in dem genannten Flugblatte mcht behauptct wird, daß die Juden die genannten Gesetze befolgen und strafbare Handlungen began- 1) Die Juden, dürfen sie „Verbrecher von Religions wegen" genannt werden. Berlin 1893. Verlag von Hermann Lvar ther. 30 Seiten. Preis 40 Pf. gen haben, ferner aber eine derartig allgemeine, nicht bestimmte Person als Thäter bezeichnende Anzeige, zur Anwendung des angezogenen Gesetzes nicht ausreiche und schließlich auch nicht erhellt, daß durch Verbreitung des Flugblattes jemand einer Behörde gegenüber bezichtigt werden soll. Ebensowenig liegt Vergehen gegen §. 130 des Reichsstrafgesetzbuches vor. Ueberdies sei der Talmudauszug den Schriften des Dr. Justus entlehut, und „an der Glaubwürdigkeitund wissen scha ftlichenUeberzeuguttg von Dr. Ecker, Dr. Rohling, Dr. Gildemeister sind begründete Zweifel nicht erhoben worden." Spräche doch selbst Dr. Marx, obwohl er auf ganz anderm Standpunkte stehe, sich dahin aus, „daß, wer zum ersten Male die Rechtsgrundsätze d es R abbinismus kennen lerne, mit Recht entsetzt ist." Ueber diesen Bescheid beschwerte sich Strack bei der Oberstaatsanwaltschaft bei dem königlichen Kammergericht in Berlin mit einer längeren Motivirung. Der Oberstaaatsanwalt „von Rheinbaben" lehnte ebenfalls am 23. October ein Einschreiten gegen den Talmudauszug ab. Der §. 166 verbiete nur die Beschimpfung, diese sek aber nicht nachweisbar, da zur Zeit die verschiedenen Ansichten über den Talmud noch zu wenig geklärt seien, um auf Grund eines mehr oder minder allgemein gehaltenen Urtheils bei. dem Gegner den strafbaren Vorsatz für erwiesen erachten zu können. Jetzt ging Strack an den Justizminister Herrn v. SHelling. Er schrieb in seiner Beschwerde vom 30. October: „Ich habe nicht Jura studirt, glaube aber im Besitze eines gut entwickelten Bewußtseins für das, was Recht und Wahrheit ist, zu sein. Dächer wende ich mich vertrauensvoll an Ew. Excelleuz als den obersten Leiter des preußischen Justizwesens mit der Bitte um Abhilfe." Herr v. „Sch elli n g" antwortete am 19. Dezember 1892, daß er nach Prüfung der Sachlage keine Veranlassung finden könne, die Verfügung des Oberstaatsanwalts abzuändern. Die Majestät des Gesetzes und seine Organe verbietet uns, in eine Kritik der drei amtlichen Bescheide einzutreten; jedes weitere Wort wäre auch überflüssig. Wer da glaubt, daß wir uns etwa einen Scherz gestattet, und daß der Staatsanwalt etwa nicht der Meinung sein könnte, „Rohling" sei kein „ineineidiger Lügner", der kaufe die Broschüre und lese sie. „Legts zu dem Uebrigen!"