Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 62 (4.8.1892)
- Date
- 1892-08-04
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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1182 u. s. w. nannte, die sich in derselben Weise wie er über den Ritualmord ausgesprochen haben. Sie haben endlich von Herrn Professor Dr. Nöldecke gehört, daß der Talmud nicht blos den Blutgenuß an sich verbietet, sondern sogar vorschreibt, selbst den Schein zu vermeiden, als ob man Blut genieße. Professor Dr. Delitzsch hat begutachtet, daß weder im Sohar noch im Sefer Halkutim etwas von einem Ritualmorde enthalten sei. Ich muß nun hervorheben, daß kein Zeuge dem Buschhoff ein anderes Motiv als den Ritualmvrd untergeschoben hat. Es ist uns allerdings von berufener Seite gesagt worden, zur Aufrechthaltung der Anklage bedarf es keines Motivs. Bei einem Spitzbuben, einem Raufbold mag wohl dieser Grundsatz mit Recht zur Anwendung gelangen, allein wenn man einen Mann wie den Angeklagten Buschhoff eines so schweren Verbrechens wie des vorliegenden beschuldigt, dann entsteht doch unwillkürlich die Frage: was ist wohl die Ursache des Verbrechens? Das von dem Kriminalkommiffar Wolfs vermuthete Motiv ist schon aus psychologischen Gründen zu verwerfen. Es ist einmal undenkbar, daß der Angeklagte den Knaben geschlagen und um zu verhüten, daß dies herauskomme, den Knaben ermordet hat, und andererseits ist nicht anzunehmen, daß der Knabe, wenn er mißhandelt worden, sprach- und willenlos geworden wäre, sondern er hätte zweifellos geschrien und geweint. Dieser Ansicht ist auch der Herr Geheimrath Pellmann. Niemand aber hat den Knaben weinen oder schreien gehört. Ich erachte es für überflüssig, nochmals auf den objektiven Thatbestand einzugehen. Der Angeklagte hat nicht blos in der überzeugendsten Weise sein Alibi nachgewiesen, es ist ihm selbst von seinen erbittertsten Feinden das ZeugNiß eines gutmüthigen, braven und ehrlichen Mannes ausgestellt worden. Sie sind außerdem selbst Zeuge gewesen, wie der Angeklagte beim Anblick seines zerstörten Be'sitzthums in Thränen ausbrach und wie er in der unbefangensten Weise jede Auskunft gab. So übel es ihm auch ergangen ist, er hatte kein Wort des Haffes oder des Zornes, weil er weiß, daß er unschuldig ist und weil er Gottvertrauen hat. Als ich ihm sagte, daß nun die öffentliche Verhandlung ftattfinden werde, da sagte er mir Gott sei Dank, da wird meine Unschuld zu Tage treten. Sie, die Richter der Thatfrage, sind nun berufen, über das Schicksal Buschhoff's zu entscheiden. Ich spreche im Einverständniß mit den Herren Vertretern der Staatsanwaltschaft und dem meiner Herren Kollegen, wenn ich sage: Ihr Wahrspruch kann nur lauten: Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich vor Gott und den Menschen, der Angeklagte Buschhoff ist unschuldig. Der Angeklagte Buschhoff, der, soweit es ihm seine Schwerhörigkeit ermöglicht, mit gespanntester Aufmerksamkeit den Plaidoyers folgt — er hält unaufhörlich seine Hand hinter dem Ohr — bricht oftmals in Thränen aus. Präs.: Angeklagter Buschhoff, haben Sie noch etwas zur Ihrer Vertheidigung anzuführen? — Buschhoff: Nein, Herr Präsident. Ein zum Himmel schreiendes, schweres Verbrechen, so bemerkt der Präsident bei der hierauf folgenden Rechtsbelehrung, ist Ihrer Beurtheilung unterbreitet. Das Gesetz verbietet mir, in eine Würdigung der Beweismittel einzutreten. Ich glaube auch, die Verhandlung in einer Weise geleitet zu haben, daß Niemand errathen kann, ob ich für Freisprechung oder für Verurtheilung des Angeklagten bin. Ich will jedoch bemerken, daß das Gericht bei dieser Verhandlung ein von allen andern Verhandlungen abweichendes Verfahren beobachtet hat. Während sonst, sobald die öffentliche Verhandlung begonnen, neue Beweise nicht mehr zugelafsen werden, sind wir, mit Rücksicht auf die große Tragweite und die Wichtigkeit des Falles, aus alle uns im Lause der Verhandlung angebotenen Beweise eingegangen. Alle diese Beweise haben sich als eitel Dunst erwiesen. Die anonymen Briefschreiber werden vielleicht ihre Freude daran haben, daß es ihnen gelungen ist, den Gerichtshof derartig hinter's Licht zu führen. Ich gönne ihnen diese Freude. Wir haben die Genugthung, daß wir in dem Prozeß, der in der ganzen Welt das größte Aufsehen erregt, nichts versäumt haben, daß wir weder Mühe noch Zeit gescheut haben, um Aufklärung zu schaffen. Ich freue mich, daß auch die Herren Geschworenen mit der größten Aufmerksamkeit dem Gange der Verhandlung gefolgt sind. Dies giebt mir die Gewähr, daß Sie, meine Herren Geschworenen, meine bei Eröffnung der Verhandlung an Sie gerichtete Ermahnung: nur auf der Grundlage der Verhandlung nach bestem Wiffen und Gewissen Ihren Wahrspruch abzugeben, befolgen werden. Sie wissen, daß die politischen und sozialen Gegensätze sich immer mehr verschärfen, daß die Bevölkerung Deutschlands zum Theil aus Judenfreunden, zum Theil aus Judengegner besteht. Den Ausdruck „Antisemiten" will ich nicht gebrauchen. Allein die Wogen des Parteigetriebes dürfen nicht bis an den Richtertisch heranreichen. „Der Dichter steht auf einer höheren Warte als auf der Zinne der Partei." Dieses Dichterwort muß in seiner Variation auch Ihnen als Richtschnur dienen. Vor dem Richterstuhle sind alle Menschen gleich. Der Richter hat nicht danach zu fragen, ob der Angeklagte ein Jude oder ein Christ ist, er soll ohne Ansehen der Person urtheilen und sich von dem Parteigetriebe der Außenwelt nicht beeinfluffen lassen. Sie haben eine Reihe von Zuschriften erhalten, ich bin aber überzeugt, Sie werden keinerlei fremden Einfluß auf sich einwirken lassen. Sie haben die Pflicht, sowohl der Anklage, als auch dem Angeklagten gerecht zu werden, und zwar lediglich auf Grunds der Ihnen vorgeführten Verhandlung. Ich hielt es für nothig, dies hervorzuheben, um damit gleichzeitig den Standpunkt des Gerichtshofes kundzugeben. Der Präsident giebt im Weiteren den Geschworenen die vorgeschriebene Rechtsbelehrung und bemerkt diesen, daß der Antrag des Staatsanwalts auf Nichtschuldig sie nicht verpflichte, dem Anträge beizustimmen. Der Präsident schließt die Rechtsbelehrung mit den Worten: Nun lege ich das Schicksal der Anklage und des Angeklagten vertrauensvoll in Ihre Hände. Der Geschworene Graf v. Loü fragt: Ob die Geschworenen eventuell die Frage wegen Beihilfe oder Mitwissenschaft konstruiren können. Der Präsident bemerkt, daß die Geschworenen lediglich die ihnen vorliegende Schuldfrage zu beantworten haben. Die Geschworenen ziehen sich hierauf zur Berathung zurück. Nach etwa einer halben Stunde kehren die Geschworenen zurück, und es verkündet der Obmann, Graf von Loö, unter gespanntester Aufmerksamkeit des zahlreichen Publikums: Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich vor Gott und den Menschen. Ter Wahrspruch der Geschworenen lautet auf die Frage: Ist der Angeklagte Adolf Buschh o ff schuldig, am 29. Juni 1891 den Knaben Johann Hegmann zu Xanten vorsetzlich getödtet zu haben und zwar, indem er die Tödtung mit Ueberlegung ausführte: Nein. Nunmehr wird Buschhoff wiederum auf die Anklagebank geführt und diesem vom Gerichtsschreiber der Wahrspruch vorgelesen. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft erklären, daß sie keine Anträge zu stellen haben. Hierauf verkündet der Präsident, Landgerichtsdirektor Kluth: Im Namen Seiner Majestät des Königs hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß, nachdem die Herren Geschworenen die Schuldfrage verneint haben, der Angeklagte Buschhoff von der Anklage des Mordes freizusprechen und die Kosten der Staatskaffe auszuerlegen seien. Außerdem hat der Gerichtshof beschlossen, den Angeklagten sofort aus der Haft zu entlassen. Tie Sitzung ist geschlossen.