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Der Israelit · 1892-04-25 · Heft 33 (25.4.1892) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 33 (25.4.1892)
Date
1892-04-25
Page
– (sequence 4)
Language
German
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516 Tage offiziell veröffentlicht. Dieselbe betrifft ausländische Juden, welche in Rußland ohne Erlaubuiß der Ministerien Handel oder Gewerbe getrieben baben. Bis hiezu unterlagen solche Personen der Gerichtsbarkeit der Procuratur und der betreffenden Bezirksgerichte, welche sie in der Regel gemäß Art. 117i des Strafcodex nach Confiscirung ihrer Maaren aus dem Reiche ohne Weiteres auswtesen. In Folge mehrerer an den Senat gelangten Beschwerden erklärt nun derselbe, daß eine solche Strafmaßregel gegen Ausländer nicht im geringsten Einklänge mit den betreffenden Gesetzesbestimmungen stehe und stellte blos dem Minister des Innern anheim, die Schuldigen, falls er es für nöthig erachten sollte, auf administrativem Wege über die Grenze zu schicken, ohne jedoch ihr Vermögen mit Beschlag zu belegen. — Der „Verein zur Aufklärung der Juden in Rußland" eröffnet eine Concurrenz wegen Erlanguug der auf dem Namen des verstorbenen Wohlthäters I. A. Zeit!in gestifteten Prämie im Betrage von 350 Rubel. Diese Summe wird vom Bereinscomite dem Autor der gediegensten Schrift über die in den rabbinischen Correspondenzen des XYI. und XVII. Jahrhunderts verstreuten historischen Daten über die russischen, polnischen und litthauischen Juden zuerkannt werden. Das Mauuscript, welches dem erwähnten Cornitö bis zum 1. September 1893 zugestellt werden muß, ist mit einer gewissen Devise zu versehen, welche sich bei Angabe des Namens und Adresse des Verfassers in einem geschlossenen Couvert zu befinden hat. X. X. Petersburg, 5. April. Wie „Odessaer Blätter" berichten, hat das Ministerium der Volksaufklärung vorgeschrieben, in Zukunft Studenten nichtchristlichen Glaubens keinerlei Stipendien und Unterstützungen zukommen zu lassen, ausgenommen solche, die sie schon beziehen. Die Maßreg-'l ist natürlich nur gegen die Juden gerichtet. Odessa. In der Criminalabtheilnng des hiesigen Friedensrichterplenums kam dieser Tage ein interessanter Prozeß zur Verhandlung, dessen Ausgang von der besseren Gesellschaft mit der größten Spannung entgegengesehen wurde. Schon 2 Stunden vor Beginn der Verhandlungen war der große Gerichtssaal von einer Menge Zuschauer bis auf den letzten Platz gefüllt. Wie aus dem verlesenen Anklageakt zu ersehen war, verhält sich die Sache folgendermaßen: Im Januar d. I. bestieg der allgemein geachtete jüdische Docent Dr. CH. Hoch mann einen Wagen der Pferdebahn, um nach der Richebeur- Straße zu fahren. Da er gerade sehr ermüdet war, so nahm er auf dem Sopha neben einer gewissen Frau M. Platz, nachdem er dieselbe um Erlaubniß geboten. Plötzlich sprang der Beamte der Odessaer Reichsbank M. auf ihn zu und schimpfte ihn einen „Juden", der von Anstand nichts wisse. Docent H. überreichte ihm seine Visitenkarte und bemerkt lächelnd, er sei ihm sehr verbunden, daß er ihn an seine Nationalität, auf welche er nur stolz sein kann, erinnere. Als S. den Namen Chaim auf der Karte erblicke, fing er noch tüchtiger auf die Juden zu schimpfen an, so daß sich der Condukteur veranlaßt sah, den Zug anzuhalten und einen Polizeioffizier zu holen, welcher über das Geschehene ein Protokoll aufnahm und dem örtlichen Friedensrichter zur weiteren Verfügung übermittelte. Der Friedensrichter sprach den Antisemiten frei, weil er sich überhaupt keiner für das Judenthum beleidigender Ausdrücke bedient hätte und den Doktor H. sogar nicht „Shid." nannte. Letzterer legte Berufung beim obengenannten Plenum ein und erklärte, obgleich er immer auf sein Bekenntniß stolz sein werde, er diesmal dessenungeachtet eine exemplarische Bestrafung des S. fordern müsse, dessen gröbliches Benehmen gegen Juden jeder Cultur Hohn spreche. Am Tage der Verhandlung schlug der Gerichtspräsident den Parteien vor, sich zu vertragen, worauf Dr. H. nur unter der Bedingung einging, daß der Beklagte ihn öffentlich im Gerichtssaal um Verzeihung bitte und sein Vorgehen gegen Erstern als ungerecht und übereilt selbst bezeichne. Da S. damit nicht einverstanden war, so begannen die üblichen Playdoyers. Der Vertreter des Klägers, der berühmte Rechtsanwalt Alexandrow, unterzog in seiner zweistündigen glänzenden Rede den „modernen" Antisemitismus einer scharfen Kritik und beantragte die Bestrafung des S., dessen Schuld durch seine Stellung in der Gesellschaft und als Kronbeamter nur erhöht werde. nachMrt. 7 des,'Strafcodex, ^d. h. zur Arreststrafe auf die Dauer von vier Wochen. Endlich kam S. zu der Einsicht, daß der vorgeschlagene magere Vergleich immerhin einem tüchtigen „Brummen" vorzuziehen^sei und bat Herrn Hochmann vor dem Forum des Gerichts um „gütige Verzeihung." Wir können nicht umhin, Herrn Dr. Hochmanu, dessen geradezu seltener Patriotismus uns so oft zur größten Bewunderung Veranlassung gegeben, auch an dieser Stelle unsere Gratulation auszusprecheu. Kovel (Gouvernement Wolhynien.) Dem „Woschod" wird von hier geschrieben: „Seit dem Beginn dieses Jahres wird in unserem ganzen Gouvernements biej Ausweisung der Juden aus den Dörfern nach einer ganz neuen Methode betrieben. Die Polizeibehörden, veranlaßt durch eine strenge Circulärvorschrift des Gouverneurs, stellen genaue

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