Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 4 (14.1.1892)
- Date
- 1892-01-14
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXIII. Jahrgang. 3mritr Beilage zu M 4 ües ^Israelit?' Zeitungsnachrichten und Corresporrvenzerr. Deutschland. Homburg v. d. Höhe. Ihr werthes Blatt bringt in Nr. 100 eine Korrespondenz aus Homburg v. d. H., die in großen Zügen die Geschichte der Homburger jüdischen Gemeinde skizzirt, und giebt dies uns Veranlassung, diesen Bericht durch Mittheilungcn zu ergänzen. ES war anfangs der 50er Jahre, als die Bewohner des Dorfes Seulberg, welches zur Landgrafschaft Homburg gehörte, sich gegen ihre jüdischen Mitbürger zusammcnrotteten, weil diese ihren Antheil an den Gemeindewaldungen forderten, und in edler Kampfestaktik den Muth durch Feustereinschlagen, Häuserdemolirungen und ähnliche Heldenthaten zum Ausdruck brachten, so daß die jüdischen Einwohner in der Nacht nach dem nahen Homburg flüchten mußten. Sobald der Landgiaf davon erfuhr, ging er aufs schärfste gegen die Rädelsführer vor. Seulberg erlebte damals die Proklamirung des Standrcchtes gegen die Judenhctzer, die dann auch zum befriedigenden Schadenersatz für alle Eigenthumsverletzungen, die sie sich zu Schulden hatten kommen lassen, augehalten wurden. Landgraf Ferdinand war ein Eraväseissneur im alten, echtvornehmen Sinne; er machte keinen Unterschied zwischen den Angehörigen der verschiedenen Confessionen in seinem Lande. So wurde Rabbiner Fromm, der von 1851—1875 in Homburg als Rabbiner fungirte, gar oft ins Schloß befohlen, wo der Fürst gern mit dem gelehrten jüdischen Geistlichen Gespräche pflog. Auch ließ sich der Landgraf gar oft von dem bei ihm in hoher Gunst flehenden Rabbiner Fromm über die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde Vortrag halten, und auf die persönliche Fürbitte Rabbiner Frommes hin hatte dann auch der Landgraf zum Neubau der jüdischen Synagoge einen namhaften Beitrag gezeichnet, ebenso wie er auch die Bemühungen des Rabbiners bei den Behörden seines Landes um Förderung des geplanten Baues aufs freundlichste unterstützte. Der hohe Herr bewahrte dieses Wohlwollen dem Homburger Rabbiner und seiner Gemeinde stets, und noch kurz vor dem Ableben des Fürsten wurde genannter Herr Nabbiuer als Zeichen der Anerkennung mit einer Brtllantnadel, die der Landgraf mit einem überaus anerkennenden Handschreiben durch seinen Hofmarschall überbringen ließ, beehrt. Wenn daher in diesen Tagen der 25jährige Gedenktag des Baues der Synagoge gefeiert worden ist, so ist gewiß in vielen Herzen dabei auch | des Wohlwollens des edlen Fürsten gegen die jüdische Gemeinde Homburgs gedacht worden, ebenso aber auch des langjährigen Wirkens des geistigen Führers, des Herrn Rabbiner Fromm, dessen einflußreiche Bemühungen bei den Behörden, dessen erfolgreiche Kollekten beiden die Badestadt besuchenden Kurgästen wesentlich zur Erbauung des schönen Gotteshauses beigetragen haben. Bernburg. Entgegen der Entscheidung der Juvaliditäts- und Alters-Versorgungsanftalt für Schlesien in Bezug auf die Befreiung der Versichernngspflicht jüdischer Cultusbeamten, hat die Herzog!. Anh. Regierung die Versicherungspflicht derselben ausgesprochen. Sie schrieb (am 14. September 1891) dem Magistrat in Bernburg hierüber Folgendes: „Tie Beschwerde de» Eantors und Lehrern B. in Beruburg über den Bescheid de» Magistrats vom 14. August d. (V Verweigerung einer Quittungskarte betreffend. welche den formellen Erfordernissen entspricht, muß and) in materieller Bestehung für begründet erachtet werden. Zunächst srebt ohne Weiteres fest, daß Beschwerdeführer nicht zu denjenigen Personenklasfen gehört, welche nach > 4 de» ei eh »g eie ne» vom 22 Zn ist 18.S0 von der Versichern!ig»psticht befreit find. Es bleibt daher lediglich zu prüfen ob dersclbcstn eine der nach £ 1 leg-.cit. zu versichernden Kategorien von Personen einzureihen ist. .Eierbei war aber in Betracht zu ziehen, einmal die Art seiner Thätigkeit und dann feine foeiale Stellung. Tie Fnnetionen de» Eanror» und Lehrer» bei einer jüdischen Enltusgemeinde bestehen nach der Ausknntt des LandeS-Rabbiner» im Vortragen der vorgesthriebenen Gebete, Vorlesen ans der Thorarolle und dem Religionsunterricht der minder. Nur wegen leeueren Punkte» bedarf derselbe einer gewissen, wenn auch beschränkten ach wissenschaftlichen Vorbildung. Im Allgemeinen kann seine Thatigteir eine vorwiegend geistige, d. h. wissenschaftliche nicht genannt werden. Seine foeiale Stellung aber erhebt sich zweifellos nicht über den Personenkreis, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte wirthfchaftlicher Auffassung dem niederen Bctriebsbeamtenstande angehört. Der Beschwerdeführer muß hiernach entweder als Gehülfe oder Betriebsbeamter im Sinne des § 1 des Gesetzes angesehen werden. Auch in letzterem Falle ist derselbe verfichernn-spflichtig, da sein Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt." (Jsr. Wschschr.)