Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 97 (14.12.1891)
- Date
- 1891-12-14
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXXH. Jahrgang. M 97. Israelit««»Jeschurun. MstzüstM FMrmlj sti>. Geistes isd jstd. Keims i» Ws. Srmliiir nstZ-rle. Kmtrak-Hrgan für das orthodoxe ZudenLHum. Begründet von Br. Lehmann in Mainz. MF* Fernsprecharrschluff unter Nr. 315 nach Darmstadt, Frankfurt (Main), Bockenheim, Hanau, Wiesbaden, ~MS Offenbach (Main), Heidelberg und Mannheim. Montag, den 14. Dezember 5652 (1^91). Da mit dem 1. Januar 1892 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten daraus aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleidet. Leitender Artikel. Die KlhSlhtstase vor dem KchmherWen DtloMraty. (Von unserem nach Bern entsandten Correspondenten.) B e rn, 11. Dccember. Heute wurde nach dreitägiger Redeschlacht durch Entscheidung des Nationalrathcs die^ Schweizerische Schächtfrage, welche schon so viele Jahre die jüdischen Gemüther innerhalb und außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Aufregung versetzte, zu einem vorläufigen Abschluß gebracht. Mit 43 gegen 8 Sttmnien hat der Nationalrath sich dem Votum des Bundesrathes und Ständeraths zu Gunsten des Schächtens angeschlossen, wonach das Schächten nicht nur geduldet, sondern verfassungsmäßig als religiöse Handlung auf Grund der Religions- und Gewissensfreiheit anerkannt und staatlich geschützt ist. Für diesen Sieg der Humanität und religiösen Toleranz über die finsteren Anschläge unserer Gegner, verdienen die Räthe des Schweizerischen Volkes unsere aufrichtige Anerkennung. Vor allem aber mögen wir es Gott danken, der nicht nur die Herzen der Könige, sondern auch der Vettreter und Leiter eines freien Volkes lenkt, daß uns seine Gnade diesen Triumph der Gewissensfreiheit erleben läßt. — Zur Orientirnng für die mit den politischen Verhältnissen der Schweizerischen Eidgenossenschaft weniger Vertrauten, schicken wir einige allgemeine Bemerkungen voraus. — Die Schweiz besteht aus 22 Kantonen, die einen zusammenhängenden Bundesstaat bilden. Jeder einzelne Kanton bildet aber nichtsdestoweniger einen Staat für sich mit eigener Negierung und Verfassung, neben der allgemeinen Bundesregierung und Bundesverfassung. Die letztere ist für alle Kantone maßgebend und keine kantonale Verfassung darf mit der des Bundes im Widerspruch stehen. In einzelnen Punkten sind die Kantone vollständig souverän z. B. in Sachen des Poltzeiwesens, zu dessen Reffort auch das Schlachten der Thiere zählt. Alle hierhergehörigen Angelegenheiten regelt jeder Kanton selbstständig und die Bundesregierung hat nur ein Recht in dieses Ressort einzugreifen, sobald seine Anordnungen mit der Bundesverfassung collidiren. Auf Grund dieser Verhältnisse ist es dem Bestreben der Thierschutz-Vereine gelungen, die Regierungen der Kantone Aargau und Bern zu einem Schächtverbote zu veranlassen. Die Israeliten der beiden Kantone erhoben dagegen Rekurs beim Bundesrath, indem sie darauf hinwiesen, daß ein Schächtverbot eine Verletzung der Religions- und Gewissensfreiheit in sich schließe und daher eine Verletzung der Bundesverfassung sei. — Nach eingehender Prüfung der Frage erkannte der Bundesrath diesen Rekurs als berechtigt an und hob die Schächtverbote der beiden Kantonen als der Verfassung widersprechend auf. Gegen diese Entscheidung des Bundesrathes erhoben die Regierungen der beiden Kantone Beschwerde bei dem Ständerath und dem Nationalrath. Diese Parlamente, welche etwa der ersten und zweiten Kammer der conftitutionellen Staaten entsprechen, haben das Recht Entscheidungen des Bundesrathes zu bestätigen oder zu verwerfen. Der Ständerath trat der Entscheidung des Bundesrathes bei und verwarf den Rekurs der beiden kantonalen Regierungen, wie Sie darüber s.Z. ausführlich berichteten. Heute ist nunmehr auch der Nationalrath nach langen, heftigen Debatten derselben Anschauung beigetreten.