Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 95 (7.12.1891)
- Date
- 1891-12-07
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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1788 -€• Sprechsaat. Im „Sprechsaal der Nummer 29 der „Allg. Ztg. d. Jud." sucht Herr eaml. snr. Leo Wolfs über jeneu Punkt der jüdischen Gesetzessammlung sich auszulassen, welcher schon zu wiederholten Malen von gegnerischer Seite zu ausfälligen Angriffen benutzt wurde. Er entscheidet sich mit aller Entschiedenheit dahin: man müsse und könne ruhig zugeben, daß in den ältesten Zeiten der juristischen Entwickelung der Völker ebenso wie anderswo, auch bei der Nation, deren Leben die Bibel schildert, das Wiedervergeltungsrecht in seiner rohesten, d. h. ureigentlichsten Form ausgenbt worden sei; und von dieser Epoche allein spreche die heilige Schrift. Das sei naturgemäß und dürfe nicht zur Unterlage für moralische Verdächtigungen späterer Geschlechter dienen. Herr W. hätte mit seinen Ausfiihrungen vielleicht Recht, wenn sich die Bibel, das Nationalwert' des Indenthums, damit bequeem würde, als historisches Quellenbuch allein zu gelten. Doch weit gefehlt; spricht sich doch fast auf jedem Blatte derselben eine Fülle der erhabensten, ethischen Gedanken aus, und schon von diesem Gesichtspunkte aus dürfte die Annahme kaum Raum gewinnen, als habe das jüdische Gesetz der Roheit vollends Thiir und Thor geöffnet, indem es seine Angehörigen zur Ausübung des Talionsprinzips anhielt, bei der Voraussicht, daß die menschliche Hand völlig außer Stande sei,dem Uebelthäter eine Strafe aufznerlegen, welche g e n a u den zugefügten Schaden compensirte. Es ist ja genugsam bekannt, daß der Verlust eines Auges bei dein einen Menschen nicht immer denselben Nachtheil Hervorrufe und eine etwaige Verletzung desselben nicht stets die gleichen Folgen nach sich zithe, wie bei dem andern. Schon dieser Umstand läße vielleicht eine Tradition für dieses Gesetz mindestens wünschenswerth erscheinen. - Doch abgesehen davon, ist — hierauf machte mich mein verehrter Vater aufmerksam — das Talionsprinzip von seiner rechtlichen Seite die objektiv höchste Stufe der Justiz. Und in der That; denn das irgendwie „persönlich" verletzte Recht wird nur dann eigentlich in seinem Status quo ante restituirt, wenn der Uebelthäter genau dasselbe erleidet, was er anderen zugefügt, nicht minder, aber auch nicht mehr! Nun ist aber der Mensch außer Stande, dieses Grundgesetz ohne nachtheilige, d. h. ungerechte Folgen durchzuführen, und das erziehliche Bibelgesetz konnte mit dem Wortlaute des Gebotes: Aug' um Aug' rc. nur den idealen Kernpunkt des Gesetzes hervorheben, nicht aber seine Durchführung dem (in dieser Beziehung) ohnmächtigen Menschen überlassen »vollen. Der göttlichen Gerechtigkeit allein mußte es Vorbehalten bleiben, das Talionsprinzip unter allwissender Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände durchzuführen. Das bewundert auch Jethro, der heidnische Proselyt, am göttlichen Walten, indem er in den Lobspruch ausbricht: Jetzt weiß ich, daß der Ewige größer ist, als alle Götter, da das, womit sie gefrevelt, über sie (die Aegypter) gekommen ist. (2. B. M. 18,11). — Auch der weise Hillel ruft, als er einen Kopf auf der Oberfläche des Wassers schwimmen sieht, im Bewußtsein der waltenden göttlichen Gerechtigkeit aus: „Die Du ertränkt, haben Dich versenkt, und Deiner Henker^harrt ein gleiches Loos." Wenn nun die heilige Schrift die Worte: Aug' um Aug' rc. gebraucht, so bewährt sich hierbei entweder das Urtheil der talmndischen - Weisen (Nedarim Sa, Kiddnschitt 17b): dib’rah thorah k’lascho» b’ne adam, „es redet die Thorah die Sprache der Menschen", indem sie auf diejenige Justiz nur Bezug nimmt, wclche^in jenen Zeilen gang und gäbe war, oder sie spricht von einem höchsten juridischenI deal, dessen Verwirklichung noch aussteht, das aber nach Möglichkeit in zulässiger Weise bethätigt werden soll. Und das geschieht von seiten edr Menschen durch Schätzung des zugefügt e n Schadens. Nur bei erfolgtem Bl o r d e läßt sich, die Erfüllung der zu beobachtenden Modalitäten vorausgesetzt, das Taliousprinzip in Anwendung bringen; vgl. bab. Talmud, Tract. Baba Kamma, Bl. 83a ff. Bei einer philologischen Auffassung des Wortlautes des Gesetzes wird sich nothwendig lediglich das Gebot der Schätzung des zugefügten Schadens Herausstellen. So wird im Hebräischen die Präposition „tadmtiV* lediglich in der Bedeutung „als Ersatz für" gebraucht; so z. B. r>. B. Mos. 10, 0 : „Und fein Sohn Eleasar verrichtete Priesterdienste als Ersatz für ihn." Etz handelt sich also nur darum, den erlittenen Verlust wiedelgut zu machen, und zwar soll dies von seiten des schuldigen ttebelthäters geschehen, nicht aber um die Restitution der verletzten Justitia. In diesem Sinne^ werden auch von den meisten Gesetzeslehrern des Talmuds die'Worte „Leben um Leben" genommen, und diese Annahme wird ohne Zweifel sprachlich auch dadurch bestätigt, daß cs (2. B. Mos. 2l. 23) nicht heißt: Du sollst nehmen, sondern: Du sollst g e b c n Leben für Leben." ) Macht sich nun bei einer derartigen Betrachtung eine überaus hohe ethische Auffassung beim jüdifchell Gesetz der Strafe geltend, so wird man weder vor' rcndenziösen Anfeindungen noch vor einer allzu kühlen Ablehnung der bez. „Tradition" die Waffen zu strecken brauchen. B. Könfgsberger in Kanowitz. *) Ich fand zu meiner Freude diese Vermuthung durch eine G’serah sebawa Rabbi’s (Ohagig. 11a) bestätigt. Briefkasten der Redaction. I. M. B. Leider nicht verwendbar. Wochen - Kalender. Freitag, 11. Dezember, 10. KiSlew. Sabbat-Anfang 3 Uhr 40 Min. (Mainzer Uhr.) Samstag, 12. Dezember, 11. Kislew. «ä’l Sabbat-Ausgang 4 Uhr 50 Min. (Mainzer Uhr.) Für den folgenden Theil ist die Redaction nicht verantwortlich. Auf die als vorzüglich gegen Asthma- und Brust leiden wirkend anerkannte Kur des Herrn P. Weidhaas in Dresden-Blasewitz wird besonders hingewiesen.