Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 62 (6.8.1891)
- Date
- 1891-08-06
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXXII. Jahrgang. Beilage« M 62 af« «Israelit & Ieschurun" Zur Lage der Juden in Htußkand. Es ist in den letzten Wochen verhältnißmäßig wenig von neuen Greuelthaten der russischen Regierung gegen ihre jüdischen Unterthanen die Rede gewesen. Zuletzt stumpft sich auch die öffentliche Meinung in Europa gegen unaufhörliche Mitteilungen über moskowitische Barbareien ab. Rur sobald von einer neuen und ungeheuerlichen Unthat die Rede sein muß, dann zeigt sich auch ein neues Interesse an diesen Schändlichkeiten, deren Wiederholung man in unserem „hochgebildeten" Jahrhundert nicht für möglich gehalten hätte. Nachdem also die Judenaustreibung aus dem heiligen Moskau vollständig durchgeführt ist. — Die Eile war sehr geboten, um den neuernannten Gouverneur, den Großfürsten Sergius, in seiner erhabenen Amtsführung nicht unnütz zu belästigen! - soll auch die gleiche Maßregel in Petersburg zur Anwendung gelangen. Grundsätzlich war sie ja längst beschlossen. Allein es wurde den in Petersburg seit Jahren unter den Augen der russischen Behörden lebenden Juden eine dreimonatliche Gnadenfrist zur Abwickelung ihrer Geschäfte, zur Regulierung ihrer Permögensverhältuiffe bewillig:. Diese Frist läuft nun am 8. August ab. Bon diesem Tage an müssen alle in Petersburg nicht aufenthaltsberechtigten Juden, gleichviel, ob sie daselbst seit Jahrzehnten ansässig gewesen sind, die Hauptstadt verlassen. Wenn man bedenkt, daß unter den Augen der russischen Behörden in Petersburg Synagogen erbaut, Kranken- und Waisenhäuser errichtet worden sind, so mußte man doch annehmen, daß die Behörden von der Eristenz einer organisirten jüdischen Gemeinde in Petersburg Kenntniß hatten. Sie ließen ein gesetzliches Unrecht bestehen; sie nahmen von dessen Bestrafung im Verwaltungswege Abstand. Man kennt ja die Vorliebe russischer Beamten für dargebotene Geschenke! Zuletzt gewöhnte man sich förmlich daran, auf die Richtanwendbarkeit jener Gesetze aus der vorale^anderschen Zeit sicher zu bauen. Und nun rächt sich diese russische Beamteneigenthümlichkeit an den armen Petersburger Juden so bitter! Werden sie jetzt ausgetrieben — so geschieht ihnen nur ihr Recht. Warum haben sie sich gegen das ausdrückliche gesetzliche Verbot in die Hauptstadt eingeschlichen? Warum haben sie redliche russische Beamte verführt, durch Geldspenden bestochen, damit sie ihren Aufenthalt in Petersburg gestatten oder stillschweigend dulden sollten? Die Petersburger Juden haben es sich also nur selber zuzuschreiben, wenn sie jetzt die ganze Strenge des unbeugsamen russischen Rechtes zu spüren bekommen! „Theologie der Hölle!" sagt Jago. Führwahr, nach solcher höllischen Theologie schmecken die Erörterungen dieser Frage, welche man in vielen russischen und leider auch in den deutschen Judenhetzblättern antrifft. Indem also die russischen Behörden jetzt die Austreibung der Juden aus Petersburg anordnen, thun sie gewissermaßen nur ihre verfluchte Pflicht und Schuldigkeit vom Standpunkte der Verwaltung aus. Welche Nichtswürdigkeit einer despotischen Regierung gäbe cs, die sich nicht mit dem Wortlaute irgend eines Gesetzes rechtfertigen ließe? Wir werden daher demnächst von neuen und verstärkten Durchzügen ausgetriebener russischer Juden durch Deutschland erfahren müssen. Tie fromme „Krzztg." nennt diese Austreibungen der russischen Juden „die Rückfluth der jüdischen Welle von Ost nach West"! Die „Warschauer Zeitung" erfüllt getreulich ihre publicistische Pflicht, indem sie eine alltäglich im heiligen Kosackenreiche sich wiederholende Räubcrgefchichte haarklein schildert und somit den ersten Schritt thut, um auf die Verbrecher daS Auge der Gerechtigkei: zu lenken. Daß ein Fräulein, welches durch einen Wald kutschier, beraubt wird und sammt dem Kutscher an einen Baum gebunden wird, ist in Rußland kein seltene- Ereigniß. Daß die arme Beraubte noch mit einer Haselstaude gezüchtigt wird, entspricht der nordischen Roheit, die über Kreise und Kinder gleich dem Staub der Erde hmsährt. Aber das Sonderbare an der Erzählung ist, daß die unglückliche Dame auch einige Juden unter der Bande gesehen haben will, deren Gesichtszüge so ausdrucksvoll waren, daß sie dieselben ganz gewiß wieder erkennen werde. Was nun folgen wird, ist unschwer zu errathen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Belgien. Berlin. Von den österreichischen Postämtern im Jnlande und im Orient können vom 1. August ab Geldsendungen mittelst Postanweisungen nach Jaffa und Jerusalem aufgegeben werden. Wie wir vernehmen, wird laut Beschluß des letzten Congresfes des Weltpostvereins demnächst auch hier diese Einrichtung getroffen werden. Die Freunde des heiligen Landes werden diese Erleichterung mit vieler Freude begrüßen. O e ft e r r. - U n g a r. Monarchie. Pefth. Die Frage, ob in Ungarn der Uebertritt zum Jadenthum gestattet ist, erhält eine interessante Beleuchtung in der folgenden, vom „Jog" publizirten Verordnung des Unterrichtsmintsters Grafen Csaky an die Arader Komitalsbehörde: „In der Angelegenheit der Kinder der in R. N. Szt.-Miklos wohnhaften Frau Eva Darvas, als deren Vater Hermann Fritz bezeichnet wurde, berufe ich mich auf meine Verordnung vom 2. August v. I. und betone, daß der im Jahre 1870 erfolgte Uebertritt der Frau Eva Darvas und ihres Sohnes Josef, da diese ungarische Staatsbürger sind, laut unseren Rechtsinstitutionen null und nichtig sind. Die angebliche Ehe der genannten Frau Darvas mit Hermann Fritz ist demzufolge ungillig und sind die Kinder der dem röm.-katholischen Glauben angehörenden Frau Darvas als zur röm.-katholischen Konfession gehörige außereheliche Kinder zu betrachten und die bereits erfolgte Eintragung dieser Kinder in die römisch - katholische Matrikel zu R. N. Szt.-Miklos aufrecht zu erhalten. Die bereits erwachsenen und noch nicht getauften Kinder: Eduard und Julcsa Darvas haben jedoch laut des in der R.-N.-Szt.-Mikloser Pfarre aufgenommenen Protokolls die Annahme der Taufe verweigert, weshalb die Genannten mit Brachialgewalt hiezu nicht gezwungen werden können, dies umso weniger, als eine solche Taufe auch nach den Lehren des kanonischen Rechtes ungiltig wäre. Uebrigens kann es