Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 32 (1891)
- Issue
- Heft 39-40 (20.5.1891)
- Date
- 1891-05-20
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2448122-2448159--32139-2479970- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
8örthodM AuderrthumÄ [-OMOSE S [20.$Wotl891. Nv. S.I «S% mmi >alkl^arffngarz>j Inhalt: Die Stellung der isr. Schule und ihrer Lehrer in Bayern. Von Hirsch Oppenheimer, Leutershausen (Schluß). — Antisemitische Lehrer? — Aus Stadt und Land: Aus Württemberg. — Briefkasten. — Büchermarkt. Die Stellung der isr. Schulen mld ihrer Lehrer in Bayern Von Hirsch Oppenheimer. Trotz aller dieser Zukunftsideen — vielleicht ist es nur ein schöner Traum — soll uns die Gegenwart nicht lässig finden, wollen wir mit allen zulässigen Mitteln den größten Vortheil für unseren Stand und für unsere Schulen aus den gegenwärtigen Zuständen ziehen. Im Grunde genommen bieten die angeführten Entschließungen sehr viel Gutes, das an vielen Orten der Lehrer deßhalb nicht genießt, weil die Entschließungen vergilbt und vergessen sind, so daß deren Anwendung selten zur Geltung kommt. Die Uukenntuiß dieser Bestimmungen hat schon zu vielen Thorheiten geführt. Ich kenne einen Fall, in dem ein Lehrer, der die seitens des Vorstandes erfolgte willkürliche Kündigung der Behörde überwies, und von der Gemeinde deßhalb als renitent bezeichnet, und diese Eigenschaft der Behörde gegenüber als Kündigungsgrund angegeben wurde. In solchen Bahnen bewegt sich das Rechtsbewnßtsein einzelner Gemeinden dem Lehrer gegenüber. Die Unkenntniß der einschlägigen Bestimmungen von seiten der Gemeinde kann uns nicht Wunder nehmen, wenn selbst die betreffenden Beamten keine Ahnung von deren Existenz, noch ein Verwaltungsbeamter in amtlicher Eigenschaft sagen kann, „dieser Zustand (d. h. Nichtvorhandensein regelnder Verordnungen) ist eine Lücke in der Gesetzgebung", so lange muß man sich auf solche Willkür selbst von seiten der Behörde gefaßt machen. Wäre in dem angeführten Falle der betreffende Lehrer nicht „renitent" gewesen, er hätte starke Einbußen erlitten. Es wäre zu wünschen, daß für die Folge solche krankhafte Erscheinungen ausbleiben. Es muß deßhalb für eine geeignete und zweckdienliche Verbreitung der regelnden Verordnungen Sorge getragen werden. Jedenfalls müssen wenigstens die direkt betheiligten Kreise davon in Kenntniß gesetzt werden. Die übergeordneten Behörden möge man ersuchen, die ihnen unterstehenden Organe auf die betreffenden Verfügungen aufmerksam zu machen, so daß dieselben dem Archive der Kgl. Bezirksämter und Kultusgemeinden einverleibt werden. Allerdings ist auch eine spezielle Religionslehrerpresse sehr von Nöten.*) Die betreffenden Entschließungen sollen — im Falle Obiges nicht zur Ausführung kommt, oder bis es zur Ausführung kommt, in Form von Flugblättern vervielfältigt und verbreitet werden; jeder abgehende Seminarist erhält ein solches Flugblatt**), damit er weiß, woran er hält, wenn er hinauskömmt aus dem idealistischen Kreis der Studirstube in das verantwortungsvolle, mühereiche Amt des Lehrers. Es ist klar, daß kraft der angeführten Entschließungen ein Vertrag auf eine bestimmte Zeit zwischen Lehrer und Gemeinde sinn- und zwecklos ist. Denn ist im Vertrag die festgesetzte Zeit verstrichen, so kann weder der Lehrer noch die Gemeinde das Vertragsverhältniß ohne Genehmigung der hohen kgl. Regierung aufheben. Ist nun ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und am Ende macht der Lehrer von dem Rechtschutz der Verfügungen Gebrauch, könnte man ihm nicht dann unlautere Gesinnungen zum Vorwurf machen? Da nun ein Abschluß auf bestimmte Zeit für die Sache selbst werthlos ist, so ist ein solcher Vertrag von den ungünstigsten Folgen sowohl für den Lehrer, wie für die Gemeinde. *) Existirt schon lange in den „Bl. f. d. isr. Schule." Red.) **) Muß in dem Seminar gelehrt werden. Wozu gibt es denn eine Geschichte der Pädagogik? Red.)