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Der Israelit · 1891-04-09 · Heft 29 (9.4.1891) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
32 (1891)
Issue
Heft 29 (9.4.1891)
Date
1891-04-09
Page
– (sequence 11)
Language
German
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553 für die von uns gegebene Charakteristik des Königs fanden, während kein einziger dieser widersprochen hat. Die Charakterentwickelung Achaschweroschs geht im Buche Esther nur so weit, als die darzustellende Handlung es erfordert, daher wir den Charakter Achaschweroschs nur bis zu dem Stamme, nicht aber bis zu dem Individuum herab geben konnten. Unter dem grell hervortretenden Haupttriebe, der Herrschsucht, ist uns nur ein einziger Nebentrieb mitgetheilt, die Sinnlichkeit (Kap. 2 u. 5); ob er persönliche Tapferkeit und strategisches Genie besessen oder nicht, welche Gaben, Neigungen und Anlagen ihm sonst verliehen waren, kurz alle jene Schattirungen, welche zur weiteren Bestimmung des Charakters dienen, fehlen. Aber wir kennen ihn so weit, als es nöthig ist, um alle seine Handlungen zu erklären, und das ist genug, in der Geschichte sowohl, als im Leben. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus Unterfrauken. Zu jetziger Zeit, wo die Wogen der antisemitischen Strömung so hoch gehen, dürfte es sehr am Platze sein, auch die Ursachen dieser judenfeindlichen Bewegung zu ergründen, um das Uebel besser bekämpfen zu können. Daß diese Bewegung eine so anhaltende und weit verbreitete ist, dürfte nicht zum kleinsten Theile in dem Verhalten unserer Glaubensgenossen im Allgemeinen sein und sollte sich ein jeder Jude befleißen, daß ihm sowohl in gesellschaftlicher, wie auch im Handel und Wandel Nichts vorzuwerfen sei, was die Judenfeinde für ihre Zwecke gegen uns ins Feld führen können, denn es ist ja zur Genüge bekannt, daß die Fehler des Einzelnen derGesammtheit zur Last fallen und diese dafür verantwortlich gemacht wird. Wenn ich mit diesen Zeilen nachstehende Vorkommnisse zur allgemeinen Kenntniß bringe, so geschieht es nur, damit Jeder, der es mit unserer heiligen Religion ernst meint, ersehen kann, wo in erster Linie Abhilfe zu schaffen ist, damit wir Juden bei unseren Mitbürgern auch wieder das Ansehen und die Achtung genießen, die wir zu fordern berechtigt sind. Ich fuhr kürzlich von meinem Wohnorte des Morgens nach einer größeren Stadt. An einer Zwischenstation stiegen mehrere Glaubensgenossen ein, welche nach demselben Bestimmungsorte — den ich hatte — reisten, um einen Viehmarkt zu besuchen. Dieselben waren in sehr lebhafter Unterhaltung und betheiligten sich daran auch zwei von ihnen während sie legten und während ihres Gebetes. Dabei spielten „Juser", „Ratt", „Kronenthaler", „Rufes" rc. rc. eine große Rolle, alles Ausdrücke, die doch bekanntlich im Morgengebete nicht Vorkommen. Ich konnte mich fast nicht enthalten die Herren auf ihr Gebühren aufmerksam zu machen, denn was muß ein anwesender Ntchtjude denken, wenn ein Jude während seines Gebetes eine derartige Unterhaltung führt und so die Heiligkeit desselben mißachtet. O esterr.-Ungar. Monarchie. Aus Ungarn. (Iüdische Kinder dürfen getauft werden.) Diese wichtige Entscheidung fällte die kön. Tafel, wenn auch nicht in dieser Form, aber in der Weise, daß, da der betreffende Gesetzesparagraph diesbetreffend nicht entscheidet, der taufende Pfarrer nicht strafbar ist. Die Wiener Insassin Eleonore Wanderer erstattete im Sommer vorigen Jahres bei der Oberstaatsanwaltschaft die Anzeige, daß der Szemiczeer röm.-kath. Pfarrer ihr im Wiener Findelhanse zur Welt gelangtes Kind, ohne ihre Einwilligung in Szemicze im Alter von zehn Jahren nach der röm.-kath. Religion taufte. Das kompetente Bezirksgericht holte auf Grund der Anzeige die auf die Wegtaufungsangelegenheit bezüglichen Daten vom Oberstuhlrichter- und Pfarramte ein. Es ergab sich richtig, daß Eleonore Wanderers Kind im Jahre 1880 vom Wiener Findelhause einem Szemiczer Ehepaar zur Erziehung übergeben wurde und zwar wie dies üblich, aus zehn Jahre, und als dieser Zeitpunkt vorüber, im vorigen Jahr, verlangte die Direktion das Kind zurück, worein das Ehepaar gezwungener Weise einwilligen mußte, doch würden sie das Kind, welches sie liebgewonnen, gerne adoptirt haben. Da die Findelhausstatuten dies nicht zugeben, brachte man das Kind nach Wien zurück. Da sich zur Uebernahme des zehnjährigen Kindes weder die Mutter, noch ein Anderer meldete, gab die Findelhaus-Direktion das Kind seinen Zieheltern mit dem Bedeuten zurück, daß dasselbe ihre Konfession annehmen könne. Da sie nun der röm.-kath. Kirche angehören, fand im vorigen Jahre unter großen Freudenkundgebungen der Taufakt statt. Das Bezirksgericht hat auf Grund des Tbatbeftandes die Klage als zu strafgerichtlichem Verfahren ungeeignet, beiseite gelegt und die königl. Tafel bestätigt diese Entscheidung und sprach aus, daß der G.-A. 53: 1868 nur über das gegenseitige Verhältniß der christlichen Konfession handelt und darum läßt sich der Seelsorger kein Vergehen zu Schulden kommen, der ein in jüdischer Religion geborenes Kind ohne Einwilligung der Mutter auf die kath. Religion tauft. Es besteht zwar eine Verordnung, daß Findlinge auf die Religion getauft werden, welche die Majorität in jener Gemeinde bildet, in welcher sie gefunden wer-

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