Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 95 (4.12.1890)
- Date
- 1890-12-04
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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XXXI. Jahrgang. Zweite Beilage M 95 des „Israelit L Irschurun? Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 1. Dez. Die vom Cultusministcr Goßler im Abgeordnetenhause erwähnte Million Mark für ein Koch'sches Krankenhaus hat Geheimrath v. Bleichröder gegeben, welcher zugleich große Terrains in Lichterfelde zur Verfügung stellt. Lauenburg, in Pomm., 25. Nov. In unserer Gemeinde hat sich unter Vorsitz unseres allverehrten Herrn Rabbiners Dr. Mannheime r ein Talmud- Thora-Verein gebildet, dessen Zweck ist, das Thorastudium zu pflegen. An zwei Abenden in der Woche versammeln sich die Mitglieder in der Wohnung des Herrn Rabbiners, dessen Vorträgen aus Schulchan-Aruch, Pentateuch mit Raschi 2c. zu lauschen. Für denjenigen, der die Verhältnisse in hiesiger Gemeinde, namentlich auf dem Gebiete des Thorastudiums, von früher her kennt, dürfte diese Mtttheilung von ganz besonderem Interesse sein. Bonn, 22. Nov. In der heutigen Strafkammersitzung mußten sich drei junge Burschen aus Siegburg verantworten, die letzthin voll Uebermuth auf dem israelitischen Friedhofe zu Siegburg eine Anzahl Grabsteine demolirt und umgeworfen hatten. Zwei wurden wegen dieser Grabschändung zu je zwei Monaten Gefüngniß verurtheilt, der dritte freigesprochen. Hoffenheinr, 26. November. Soeben wird nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift, das Schächten betreff., bekannt gegeben und beeile ich mich, Ihnen hiervon Mittheilung zu machen. „Die rituelle Schlachtmethode, das Schächten im Bezirk Sinsheim betreffend: § 1. Das Niederlegen größerer, nicht vorher betäubter Schlachtthiere (Ochsen, Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) behufs Vornehmen der rituellen Schlachtung (Schächten) muß rasch und sicher ohne Beschädigung und Qual des Schlachtthieres erfolgen. Es ist verboten, das Thier an dem Kopf und Hals allein in die Höhe zu ziehen. § 2. Falls das Niederlegen der größeren Thiere durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewerkstelligt wird, müssen die Winden, sowie die gebrauchten Seile haltbar sein und letztere stets geschmeidig gehalten werden. § 3. Während des Niederlegens muß der Kopf des Thieres gehörig unterstützt und geführt werden, damit ein Ausschlagen desselben an den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. § 4. Das Schächten darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Bei dem Niederlegen der Thiere hat der Schächter zugegen zu sein, damit die Schächtung unmittelbar darauf vorgenommen werden kann. Die Schächtung selbst muß rasch und sicher ausgeführt werden. § 5. Nicht nur während des Schächtaktes selbst, sondern auch während der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe muß der Kopf der Schlachtthiere festgelegt werden. 8 6. Kleinere Schlachtthiere dürfen behufs Vornehmen der Schächtung nicht an den Hinterfüßen aufgehängt werden. 8 7. Das Blut der nach israelitischem Ritus geschlachteten Thiere darf nicht von dem Boden ausgenommen und zur Wurstbereitung verwendet werden. § 8. Zuwiderhandelnde werden, sofern nicht der Thatbestand des § 360, Ziffer 13 gegeben ist, auf Grund des 95 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 20 M. und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Haft bestraft. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 29. Nov. Im Prozesse Lueger contra Scharf wurde der Herausgeber der „Sonn- und Montagszeitung", Scharf, von den Geschworenen mit acht gegen vier Stimmen der Ehrenbeleidigung, begangen durch den von Scharf verfaßten Artikel über die advokatorische und politische Thätigkeit des Reichsrathsabgeordneten Dr. Lueger, schuldig gesprochen und zu 1000 Gulden Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle zu sechs Monaten Arrest, verurtheilt. Das Publikum nahm den Spruch der Geschworenen mit Zischen auf. Im Verlaufe des Beweisverfahrens wurde auch dargelegt, daß der „Beschützer des kleinen Mannes", Lueger, sämmtliche Mobilien einer armen Familie, welche 308 Gulden 50 Kreuzer Schätzungwerth hatten, für 15 Gulden 80 Kreuzer exekutiv feilbieten ließ, wobei die Feilbietungskosten 13 Gulden 38 Kreuzer betrugen! Scharf beschloß sein Plaidoyer mit der Enthüllung, daß Lueger, der Führer der Wiener Antisemiten, gleichzeitig der juristische Beistand stadtbekannter jüdischer Wucherer sei, deren Namen Scharf nannte. Als Lueger diesen Umstand leugnete, erklärte Scharf, er werde diese Behauptung drucken, Lueger möge ihn dann nur wieder verklagen, er (Scharf) werde den Beweis für seine Angabe erbringen.