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Der Israelit · 1890-11-13 · Heft 89 (13.11.1890) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 89 (13.11.1890)
Date
1890-11-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXI. Jahrgang. M 8A Israelit... Jcschurii». Zckslhrifl M Fördems D. GMes Md D. Kkdem in Ams. Gmelsdr mdKWk. Kentrat-Organ für das orthodoxe ZudenLhum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Donnerstag, den IS. November SSSI (1890). Leitende Artikel. Zur Ausgleichung der sociale« Gegeusütze in Bibel «nd Talmud. Von Rabbiner Heinrich Galandauer in Soborten (Böhmen). (Fortsetzung.) Unter Pflicht verstehen wir hier das jedem vernünftigen Menschen innewohnende Gefühl und Empfinden seine sittliche Gesinnung zu bethätigen, den moralischen Drang das sittliche Denken in Thaten umzusetzen, auch dann, wenn dies seinen Begierden und Neigungen zuwiderlaufen sollte. Ein solches Gefühl und Empfinden in dem Menschen auszubilden vermag aber nicht der äußere Zwang der weltlichen Gesetzgebung, die Letztere kann durch die List umgangen und durch die Gewalt verhöhnt werden, sondern nur ganz allein die in der Gesellschaft sich entwickelnden G ew'ohnheiten, Sitten und Bräuche, welche sich in das Gemüth verpflanzen, und das Denken und Empfinden eines Volkes ganz erfüllen.*) Durch die allgemeine Ausbildung des sittlichen Pflichtgefühls durch Sitten und Bräuche, können aber die sozialen Gegensätze nur dann am erfolgreichsten ausgeglichen werden, wenn diese Sitten undBräuche vornehmlich auf die Au s b i l d u n g d e s s o z i al e n P f l i ch tgefühls gerichtet sind. Unter soziale Pflicht aber verstehen wir die Bethätigung desjenigen sittlichen Gefühls, welches jeder moralisch denkende Mensch für Seines¬ *) E3 gibt Gesetze, die nicht in Erz und Marmor, sondern in die Herzen eingegraben werden, die den eigentlichen Kern der Staatsverfassung ausmachen, die von Tag zu Tag neue Kraft gewinnen; die, wenn die andern Gesetze veralten oder erlöschen, sie neu beleben oder ersetzen, das Volk in dem Geiste seiner Verfassung erhalten und an die Stelle der Macht, der öffentlichen Gewalt unmerklich die Macht der Gewohnheit setzen. Ich spreche vonden Sitten und Gebräuchen. Rosseau, Gesellschastsvertrag, B. 2, C. II. gleichen empfindet, und welches gebietet, was der eine Mensch dem Andern und die eine Gesellschaftsklasse der Andern gegenüber zu thun oder zu unterlassen hat. Bei dem Reichen hieße die soziale Pflicht Humanität, bei den Armen hingegen Arbeit. Die Pflicht des Reichen wäre den Armen aus seiner tiefen Lebensstellung auf eine höhere, menschenwürdigere Stufe zu heben, ihm die Befriedigung seiner unabweislichen Bedürfnisse zu ermöglichen, und soweit es sich mit dem Eigenthums- und Besitzrecht verträgt, ihn Antheil nehmen zu lassen an seinen Gütern, ihn in Nothfälleu zu schützen, ihn sanft und milde wie seinesgleichen zu behandeln und ihn als seinen Bruder, als seiner ganz ebenbürtig zu betrachten. Ist der Arme ein Arbeiter, so darf der Reiche seine Arbeitskraft nicht mißbrauchen, um sich zu bereichern, er darf ihn nicht in roher, unmenschlicher Weise anstrengen, er soll ihm seinen Lohn zur Zeit geben, welcher so bemessen sein soll, daß er für die nöthigsten Lebensbedürfnisse wenigstens ausreicht. Das wären die Pflichten des Reichen dem Armen gegenüber, welcher entweder fähig oder unfähig zur Arbeit ist. Die Pflicht des Armen wäre, wenn er zur Arbeit fähig ist, jeden Müssiggang strengstens zu meiden, nicht der Wohlthätigkeit zur Last zu fallen; arbeitsam, fleißig, ehrlich, treu und gewissenhaft seinem Herrn zu dienen; wenn er aber zur Arbeit unfähig ist, genügsam und bescheiden die Gaben des Reichen in Anspruch zu nehmen und dieselben mäßig zu gebrauchen. Das wieder wären die Pflichten des arbeitsfähigen oder arbeitsunfähigen Armen dem Reichen gegenüber. Auf diese sozialen Pflichten müssen die bei dem Volke einzuführenden S itt en und Br äu che hinzielen, wenn dieselben die sozialen Gegensätze auszugleichen helfen sollen. Nun üben aber Sitten und Bräuche nie einen größeren Einfluß auf das Gemüts, als die von der Religion vorge-

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