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Der Israelit · 1890-11-10 · Heft 88 (120.11.1890) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 88 (120.11.1890)
Date
1890-11-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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---- , r ' - — XXXI. Jahrgang. J\o 88. Israelit»..»Ieschurun. ZrNslhüst zur Mderiuis liiü. Geiltks Md jSd. Aebrss!«ZM. GmeiMr MdKlhslr. Emirat-Hrgan für das orthodoxe Iudenihum. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Montag, den 1«. November 5651 (1H90). Leitender Artikel. Zur MglelüWg der suclulen GegeufStze in Bibel und Talmud. Von Rabbiner Heinrich Galandauer in Soborten (Böhmen). «Fortsetzung.) Unter socialen Gegensätzen können nur jene Endpunkte der Gesellschaft verstanden werden, welche sich in vollkommen entgegengesetzter Richtung befinden; die Mächtigen und Reichen, welche die Macht und die Mittel haben, alle ihre Neigungen und Wünsche zu befriedigen, und die Hilflosen und Armen, welche entweder durch Arbeit ihre Bedürfnisse sich verdienen, oder wenn sie zur Arbeit unfähig sind, durch die Wohlthätigkeit Anderer ihr Dasein fristen. So weit diese beiden Gesellschaftsklassen von einander entfernt scheinen, und so groß der Gegensatz zwischen reich und arm ist, so -sind sie merkwürdigerweise ihrer Natur nach unzertrennlich von einander, so daß die Eine ohne die Andere gar nicht denkbar ist; denn der Reiche wird nur darum für reich erkannt, weil er mehr besitzt als der Arme, und der Arme wird darum für arm gehalten, weil er weniger hat als der Reiche, was bei gleichem Besitze oder bet gleicher Besitzlosigkeit nicht der Fall wäre. Was der Eine mehr besitzt als der Andere, das macht ihn reich, und was der Eine weniger hat als der Andere, das macht ihn arm. Daraus folgt, daß eine conseguente Ausgleichung dieser Gegensätze nicht anders möglich wäre, als nur allein durch die gleiche Verth eilung der Güter an Alle, wodurch arm und reich aufhören würde, und Alle vollkommen gleichgestellt wären. Um nun die Grundsätze der Gleichheit, welche die Bibel für den Hebräerstaat als Gesetze vorschreibt, vollkommen durchführen zu können, müßte aber die Bibel selbst auch die Wege und Mittel zeigen, auf welcher Weise dies endgiltig möglich wäre. Ehe wir aber das Wie in dieser Frage behandeln, müssen wir uns zuvörderst über das Wer Klarheit verschaffen, denn bevor man zur Ausführung eines Unternehmens schreitet, muß man zuerst wissen, wer dies unternehmen soll. Wer also soll die vollkommene sociale Gleichheit durchführen? Die Antwort ist: Diese Aufgabe könne allein entweder von den einzelnen Individuen, aus welchen der Staat besteht, oder vom Staate selbst, d. h.» von der Gesetzgebung unternommen werden; ein Drittes gibt es hier nicht. Sobald wir nun aber zu einem solchen Ergebniß gelangen, zeigt es sich sofort, daß keiner von Beiden, weder die Gesetzgebung als Gesammtheit, noch die Individuen als Einzelne zur Ausführung dieses Unternehmens die Hand bieten können, ohne mit einander in völligen Widerspruch zu kommen. Sollen die einzelnen Individuen, welche wohl vernünftige, freie Wesen in ihrem Thun und Handeln, aber auch den Trieben, Neigungen und Begierden unterworfen sind, die Ausführung der vollkommenen socialen Gleichheit übernehmen, wie ist dies möglich ohne den Staat, ohne die Gesetzgebung zu gefährden? Brauchen wir erst auszumalen, was Neid, Haß, was die Begierde nach Macht und Herrschaft des Einzelnen für den Staat bedeuten würde? Soll aber der Staat selbst sich dieser Aufgabe unterziehen, so vermag er es nicht, ohne die freie Persönlichkeit, ohne die Individualität, ohne das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ganz in Frage zu stellen. Die Gesetzgebung (der Staat) vermag aber nicht, das aus der Natur hervorgehende Prinzip umzustoßen, wonach sich die begabteren und fähigeren Individuen über die Massen erheben, sie durch ihre Vernunft und durch ihren Geist leiten und führen, und in der Sphäre der freien Bethätigung sich zu Wohlstand und Macht verhelfen; denn der Hang des Menschen zur Individualität, zur freien Persönlichkeit ist so sehr mit seinem ganzen Wesen und Sein verwebt, daß er sich nicht ersticken läßt, ohne das Individuum ganz zu vernichten. Wir sehen also.

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