Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 34 (1.5.1890)
- Date
- 1890-05-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXI. Jahrgang. ü&Vftt Seilagr ju M 34 ük „Israelit" & „Jeschurim". Leitender Artikel. Der Seslyluß des KWeirerisiyen Kulldesrathes, d«s ööjnüjten betreffend. (Schluß). Auf Grund der angeführten Voraussetzungen gelangt der Beschluß zu folgender Erwägung: „Der Bundesrath kann sich bei Beurtheilung der Frage, ob das Schächten durch das mosaische Gesetz vorgcschricbcn und in Folge dessen eine Culturhaudluug der Israeliten sei, jeder dogmatischkritischen Untersuchung cntschlagcn. Es muß ihm zur Feststellung dieses Punktes genügen, daß zwei israelitische Ortsbürgcrgemeinden und zwei israel. Eultusgemeindcn des Cantons Argau, daß mit 1047 Unterschriften bedeckte Petitionen von Israeliten aus 36 schweizerischen Ortschaften, daß sämmtliche Eultusvereiuc des Cantons Bern, daß endlich mit ganz verschwindend geringen Ausnahmen, die Israeliten der übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten das Schächten als eine auf religiöser Satzung beruhende, rituelle Handlung erklären, und daß die Israeliten überall, wo sie sich aufhaltcn, das Schächten, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit ausübeu. Angesichts dieser Thatsachen ist das Schächten als eine gottesdienstliche Handlung der Israeliten anzuerkenneu. 2. Artikel 50, Absatz 1, der Bundesverfassung gewährleistet „die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken, der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung." Die Botschaft des Bundesrathes betreffend die Revision der Bundesverfassung, vom 4. Juli (Bundesblatt 1873, II. 963), spricht sich über diese Bestimmung aus wie folgt: „Die Ausübung einer Religion ist ein Ausfluß der individuellen Freiheit in gleicher Weise, wie die andern Urrechte des Individuums. Diese Ausübung findet ihre Schranke nur in der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten. Jeder Cultus, welcher diese Schranke respectirt, hat ein Anrecht nicht blos auf Duldung, sondern auch auf den Schutz des Staates. Da das Schächten eine gottesdienstliche Handlung ist, so kann daher für dasselbe der Rechtsschutz des Staates (Bundes) augerufen werden, wenn es nicht gegen die Gebote der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung verstößt. 3. Wie bei der unter Ehiffer 1 besprochenen cousessioncllcu Frage von einer dogmatisch-kritischen Untersuchung abgesehen wurde, ebenso kann und muß sich der Bundesrath bei Feststellung des Begriffes der Sittlichkeit philosophisch-etischer Erörterungen enthalten. Der Staat hält sich an die Dinge, die in konkreter Gestalt seiner Betrachtung sich darbieteu. Das Sittliche wird für ihn wahrnehmbar in der Sitte. Die Sitte erscheint, als das in der menschlichen Gemeinschaft, Gültige, Gebräuchliche, die gute Sitte als das normal Menschliche. Das normal Menschliche ist indessen nicht blos etwas Gegebenes, der Inbegriff der menschlichen Anlagen, sondern etwas Erworbenes. Um als persönlich sittlich zu gelten, muß der Mensch demjenigen, was ihm als das Allgemein- Menschliche vor Augen tritt, sich unterordnen und diese Unterordnung als seine Pflicht erkennen. Die für den Staat wahrnehmbaren und von ihm fcstznhalteuden Schranken der Sittlichkeit, sind daher die Gebote der Menschlichkeit, welchen sich die Völker wie die Jndividuuen pflichtgemäß zu unterwerfen haben. Es kann sonach der Berner Regierung beige* stimmt werden, wenn sie die Gebote der Menschlichkeit mit denen der Sittlichkeit auf die gleiche Linie stellt. Unmenschlich ist auch unsittlich. Unter den Pflichten, welche die gute Sitte dem Menschen auferlegt, steht in vorderster Reihe eine gerechte und rücksichtsvolle Behandlung seiner Mitgeschöpse. Von diesem Standpunkte aus ist die Thierquälerei, d. h. eine solche Behandlung dcs Thieres, bei welcher der Mensch aus Bosheit oder Unverstand dem Thiere Qualen zufügt, als etwas Unsittliches zu bezeichnen, denn dieselbe verletzt nach allgemeinem Urtheil die menschliche Würde und die Rücksichten, welche der Mensch dem Thiere schuldet, sie wird auch durch die staatliche Gesetzgebung mit Strafe bedroht. Wenn die rituelle Schlachtmethode der Israeliten, das Schächten eine Thierquälerei ist, so kann für dasselbe nicht der in Artikel 50, Absatz 1, der Bundesverfassung ausgesprochene Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.