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Der Israelit · 1890-04-24 · Heft 32 (24.4.1890) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 32 (24.4.1890)
Date
1890-04-24
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXI. Jahrgang. Beilage }u.4«-j2dps „Israelit'L„Ieschurun Leitender Artikel. Nie GMtiW des Gittesdieiiltes in den Kndisllikn Geinrindk». Von I s a a c Hirsch. Der Großherzoglich Badische Oberrath der Israeliten hat im vergangenen Sommer die Vorstände sämmtlicher Synagogengemeinden zum Bericht über die gottesdienstlichen Einrichtungen aufgefordcrt, um sich einen Gesammtüberblick über die Gestaltung des Gottesdienstes im ganzen Lande zu verschaffen und um „über einzelne Punkte von Wichtigkeit die Ansichten der Synagogenräthe kennen zu lernen." Mit „Synagogenrath" wird im Großherzogthum Baden die zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten eingesetzte Behörde bezeichnet. Derselbe besteht in den kleineren Gemeinden aus drei, in den mittleren aus fünf und in den größeren aus sieben Mitgliedern. Der Großherzogliche Oberrath ist die oberste Behörde für die Synagogengemeinden, welche von dem Großherzog ernannt wird. Er besteht aus einem Ministerialkommissär, welcher zugleich Mitglied des Großherzoglichen Ministerial-Departements ist, einem besoldeten theologisch gebildeten Mitgliede, vier weltlichen und zwei geistlichen Mitgliedern. Zu den Obliegenheiten des Oberratbs gehört u. A.: „Die Aufrechterhaltung echter israelitischer Grundsätze und die Sorge, daß sie gelehrt und verbreitet werden, die gleiche Sorge, den Kultus in seiner Reinheit und den Wandel der Israeliten gottgefälligzu erhalten", ferner: „Die Entscheidung über Dunkelheit der Religionsgesetze, über Anwendung eines Gesetzes in vorkommenden Fällen, wo die Anwendung zweifelhaft sein möchte; über erhobene Zweifel in allen religiösen Beziehungen, welche irgend einen objectiven Grund haben", — ferner: „die Berathung über ebenfalls statthabende Aenderungen, welche in der Lehre oder in der Anwendung des Religionsgesetzcs vorgeschlagen werden", — „diese Religionsbehörde ertheilt demnach authentische Interpretationen in Religionssachen und ist (nebst der „Synode", welche bei differirenden Ansichten von dem landesherrlichen Kommissär einberufen werden kann) mit der in deni Großherzogthum Baden allein geltenden Autorität bekleidet, verbindliche Vorschriften in Religionsangelegenheiten zu ertheilen, wenn, wo es nöthig ist, die Staatsgenehmigung hiefür eingeholt wurde. Wenn demnach diese hohe und mächtige Behörde an sämmtiiche Synagogenräthe des Badischen Landes gedruckte Fragebogen „hinausgibt", wie es im Kanzleistyl heißt, so darf man sich darauf gefaßt machen, daß der Gegenstand, welchen diese Fragen zum Inhalt haben, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden wird, um demnächst entsprechende Verordnungen und Anweisungen darüber zu erlassen. Man kann es darum nur dankend anerkennen, wenn die Resultate der „hinausgegebenen" Fragebogen zur allgemeinen Kunde gebracht werden, weil dadurch auch die Mitglieder der Gemeinden in den Stand gesetzt werden, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, welche in dem Schooße der obersten Religionsbehörde einer wichtigen uud bedeutungsvollen Berathung unterzogen wird, nachdem die Gemeindebehörden sich bereits darüber ausgesprochen haben. Der Großherzogliche Oberrath und die Synagogenräthe werden gewiß nichts sehnlicher wünschen, als wenn in den Kreisen der Gemeindemitglieder selbst ein lebhaftes Interesse für die demnächst zu erwartenden Verordnungen bethätigt wird und wenn auch die Organe der jüd. Publicistik anregend und klärend sich des Gegenstandes annehmen. Den Herren D. Einstein, Direktor am Israelitischen Landesstift, und Dr. D. H. M a y e r, Regierungsrath und Mitglied des Großh. Oberraths der Israeliten, gebührt das Verdienst, daß sie durch die Herausgabe der Schrift „Die Einrichtung des Gottesdienstes bei den israelitischen Gemeinden des Großherzogthums Baden", die von den Synagogenräthen erstatteten Berichte in einer übersichtlichen Darstellung zur allgemeinen Kunde bringen, wie auch dem Großh. Oberrathe es zum Lobe angerech» net werden muß, daß derselbe diese amtlichen Erhebungen den Verfassern zur Verfügung gestellt hat. Ja, wir glauben uns nicht zu irren, wenn wir diese Veröffentlichung für den vorhin gedachten Zweck als geradezu von dem Oberrathe veranlaßt betrachten. Es scheint, daß derselbe eine allgemeine und öffentliche Erörterung des Gegenstandes damit veranlaßt haben will, bevor er selbst in eine solche eintritt. *) Herr Dr. Mayer hebt nämlich am Schluffe der Schrift ausdrücklich hervor, daß bis jetzt diese *!) Vergl. Correspoirdenz Karlsruhe in vor. Nummer. Red.

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