Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 5 (16.1.1890)
- Date
- 1890-01-16
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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■ ->rv .--v. ■"'"- 76 allen und jeden Unsere Behoerden und Unterthanen nebst Entbiethung unserer Gnade und Grußes zu wissen, daß Uns David Nathan und Hartwig Daniel, beyde Juden, unterthaenigst zu vernehmen geben lassen, wasgestalt sie gesonnen, in unserer Chur- Marck Brandenburg sich wohnhafft niederzulassen, daselbst das Toback - Pflanzen und Spinnen anzurichten und den Toback-Handel gegen Erlegung einer jährlichen Arrende zu treyben. Wann Wir dann auf 12 Jahre lang als von kuenfftigen Michaelis dieses 1676 Jahres an bis Michaelis 1688 die in Gnaden vertvilliget und verstattet, das obbemeldte beyde Juden in Unserer Chur-Mark Brandenburg sich an einen ihnen anständigen Ort wohnhafft niederlassen und wo sie es am bequemsten und besten erachten, Toback pflanzen, bauen und spinnen und folgendes zum Verkauf praepariren lassen mögen, mit denen Leuten aber, denen die Aecker, auf welchen Toback gepflanzet und gebauet werden soll, sich gebuehrend vergleichen und abfinden müssen, jedoch daß in Unserer Alten-, Mittel- und Uckermark, wie auch in denen Prignitzirischen und Nuppinischen Creysen mehr besagte beyde Juden allein und sonst niemand Zeit wachrender dieser Arrente Toback pflantzen, bauen und spinnen, auch denselben zu verkauffen oder denselben durch ihre Factores verkauffen zu lassen, berechtigt und befugt seyn sollen.v Wie sie dan auch die Tobacks-Blätter vou andern Orten in denen ersten fuenf Jahren, damit das Werk in rechten Stand gebracht werde, einführen nnd allhier im Lande spinnen lassen mögen und foh niemand, weder Eingesessene noch Auswärtige die Tobacks-Blätter noch ausländischen Taback Zeit waehrender Arrende in diese Unsern Mark einfuehren und verkauffen, sondern von diesen beyden Juden oder deren Factoren kauffen gehalten seyn. Dabeneben vergönnen Wir ihnen auch, daß sie zu Berhuetung allen Unterschleyffs ihren Brief-, Rok- und andern Tabak mit einem Stempel betrucken moegen. Und wan fremder Toback von andere in's Land gebracht und irgend angetroffeu wuerde, derselbige von deren Zoellnern oder Landreutern selbigen Orts angehalten und davon zween Theile an Uns, der dritte Theil aber an den Zoellner oder Land-Reuter, der solchen Tabak antreffen wird, verfallen seyn soll. Es soll aber das Verboth wegen Eknfuehrung des Tabaks eher nicht als von künftigen Michaelis feinen Anfang nehmen, dagegen sollen mehrerwehnte beyde Juden die Alt-, Mittel¬ und Uckermark samst denen Prignitzirischen und Rnppinischen Kreysen (woselbst Wir ihnen obbeschriebene Freyheit des Tabak-Pflanzens, Spinnens und Verhandeln? auff die obbemeldete zwoelff nach einander folgende Jahre zu genießen vergönnet) mit gutem und untadelhafftem Tabak zur Genuege, damit dessen keyn Mangel vorfalle, versehen und denselben, um solchen Preyß verkauffen, daß Niemand mit Fug sich darueber zu beschweren habe. Zum Wenigsten soll das Pfund nicht theuerer als er bishero gegolten oder in der Nachbarschafft gilt, verkaufet werden. Sölten aber Klagten einkommen, daß diese Juden den Toback-Kauff über Billigkeit steigerten und die Leute zur Ungebuehr beschwereten; Wollen Wir auff beschehene Untersuchung dem Befinden nach einem billichmaeßigen Preyß des Tobacks setzen lassen, gestalt sie denn auch von allem ihren Toback bei allen Zoellen, wo derselbe durchgefuehret wird, den gewoehnlichen Zoll und Aecise erlegen sollen. Und weilen Unsere hiesige drey Residentz-Städte, Berlin, Coclln und Friedrichswerder, wie auch Unsere Neumarck mit dieser beyden Juden David Nathan und Hartwig Daniel vergoennten und verarrendirten Freyheit nichts zu thun, solches auch in den mit ihnen geschlossenen Contract ausdruecklich Vorbehalten; so stehet deren Einwohnern frcy, ihren Toback entweder von denen beyden Juden oder aber von Leipzig und Hamburg oder Luebeck hohlen zu lassen, Wachen Toback aber diese beyden Juden, wann er durch diese Laender nach der Neumarck oder anhero in hiesige Residcntz-Staedte gefuehret wird, anzuhalten nicht befugt, sondern vielmehr schuldig seyn, selbigen dahin passiren zu lassen; jedoch sollen die Zoellner dahin sehen, daß kein Unterschleiff hierunter vorgehe, maßen dann denen Kauffleuten oder andern Einwohnern in hiesigen Residentzieu zwar allhier, aber nicht außerhalb au umliegende Oerter ihren Toback zu verkauffen oder zu verfuehren verstattet seyn solle, alles nach mehreren Inhalts des mit obbemeldeten Inden auffgerichteten Contracts. Als ergehet an alle und jede vorbenaudte Unsere Magistrate so erst in Staedten als auf dem Lande, wie auch unsern Zollverwalteru, Land- und Zoll- Bereutern, Unser gnaedigst und ernster Befehl, sich hiernach unterthaenigst zu richten und wider diese Freyheit nichts zu verhaengen, sondern demselben, was hierin enthalten, gehorsamst Nachkommen. Alles bey Bermeydung Unserer hoechsten Ungnade und ernsten Bestraffuug. Urkundlich haben Wir dies Patent mit Unserm Cammersiegel bedrucken lassen. Geben zu Coellu a. d. Spree, den 24. Mai 1676. (L. S.) Friedrich Wilhelm.