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Der Israelit · 1890-01-16 · Heft 5 (16.1.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 5 (16.1.1890)
Date
1890-01-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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-^7 68 Im Eingang unserer Abhandlung haben wir auseinandergesetzt, daß das Gesetz die Aufgabe hat, die Gegensätze, welche im Naturzustände zwischen dem Starken und dem Schwachen bestehen, auszugleichen, damit nicht die Macht des Einzelnen sondern der Wille der Gesammtheit, d. h. das Gesetz für Alle bestimmend sei, dadurch soll die Person und das Eigenthum des Hiflosen geschützt sein vor der Gewalt des Mächtigen. Was nun die Bibel betrifft, so scheint ihr ein Gesetz in solcher Fassung, das so allgemein gehalten ist, gar nicht zu genügen, denn sie verordnet nicht blos Gesetze, welche befehlen, daß Alle vor denselben gleiche Pflichten und gleiche Rechte haben, sondern sie erläßt auch solche Gesetze (wie wir weiter unten auszuführen Gelegenheit haben werden), welche ausschließlich den Schutz des Armen, des Niedrigen und Bedrückten zum Ziele haben. Die Bibel denkt in Bezug aus die Gleichberechtigung vor dem Gesetze so radikal, daß sie gar nicht annehmen kann, daß ein Gleichheitsgesetz, welches für Alle nur gleiche Pflichten und gleiche Rechte verordnet, geeignet wäre, die vollkommene Gleichheit in der Gesellschaft herzustellen und dem Menschenrechte eines jeden Einzelnen Rechnung zu tragen. Wir möchten hier nichtgerne mißverstanden werden. Wir sprechen da nicht vom Utaatsrecht-e, lyndern von d em Privatrichte des Individuums im Staate. Untersuchen wir genau, was das Gesetz leistet, wenn es blos in den Pflichten und Rechten alle Bürger gleichstem und Allen den gleichen Schutz für die Person und das Eigenthum gewährt, so werden wir finden, daß dadurch nur der gewinnt, der Etwas hat, besitzt, oder etwas kann oder weiß. Deutlich gesprochen heißt das: Das Gesetz der Gleichheit sagt, du darfst Niemand an seiner Person oder an seinem Eigenthum schädigen, auch wenn du mächtiger bist als er, dafür wird auch deine Person und dein Eigenthum vor Gewalt geschützt; du darfst Niemanden in der Entfaltung seiner Kräfte und Fähigkeiten hinderlich fein, dafür hast du auch das Recht dein Können zur Geltung zu bringen; du darfst Niemanden verletzen, dafür darf auch dich Niemand beleidigen. Nun möchten wir fragen: Wo ist denn für den gesorgt, der nichts besitzt, der keine Fähigkeiten hat, nichts weiß und nichts kann? Was soll der mit dem Gleichheitsgesetze anfangen? was nützt es ihm? Sein Eigenthum zu schützen? er hat keines; seine Kraft und Fähigkeit frei zu entfalten? er besitzt nichts von beiden. Für ihn bestünde die Gleichheit blos darin, daß er gleiche Pflichten mit den Uebrigen hätte; auf die Gleichheit in den Rechten müßte er aber ganz verzichten, weil er nichts hat, wofür er dieselben beanspruchen könnte. Die Unzulänglichkeit des Gleichheitsgesetzes bekundet sich auch noch in anderer Weise, z. B. wenn unter den Staatsbürgern selbst, Einzelne oder Mehrere untereinander einen moralischen Druck auf die Gesammtheit ansüben, welcher für die Gesellschaft von schädlicher Wirkung sein kann und wogegen das Gesetz nichts auszurichten vermag. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Hamburg. Der Liquidationsvorstand der Deutsch-Israelitischen Gemeinde hat über die Liquidation der finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. November einen Bericht erstattet. Demselben ist zu entnehmen, daß die Liquidation, obwohl sie, statt der anfänglich veranschlagten 10 Jahre, 25 Jahre gedauert hat, doch die liquidationspflichttgen Steuerzahler mit weniger in Anspruch genommen hat, als vorausgesetzt wurde, indem statt 10<>/g nur8'/i<,°/y des Erwerbs an Steuer erhoben wurden. Im Ganzen hat die Einnahme, in den 25 Jahren betragen M^-2,12^,109.17. K Davon ist das vorhandene Deficit der Gemeinde im Betrag von M. 256,531.35 gedeckt worden und der Rest ist verwendet worden für die Ausgaben im Laufe der 25 Jahre und insbesondere für die Beschaffung der Capitalien zur Sicherstellung der künftigen Zahlungsverbindlichkeiten, darunter M. 60,000 als ein Fond für die Instandhaltung der alten Begräbnißplätze der Gemeinde. Der feierliche Schluß der Liquidation hat am 25. Dezember in einer gemeinschaftlichen Sitzung der Liquidationsbehörden und der Gemeindebehörden stattgefunden, in welcher der Vorsitzende des Liquidationsvorstandes Herr Em. Rosenbacher na'ch einem Rückblick auf die Liquidation, die gesammelten Eapitalien dem Vorsitzenden des Gemeindevörstandes Herrn M. Bauer, übergab und dieser dieselben mit warmen Worten des Dankes für die Leistungen der Liquidation und der Befriedigung über das Gedeihen der Gemeinde zu fernerer Verwaltung durch die Depositenkasse der Gemeinde übernahm. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Preßbrrrg, 5. Januar. Am Zerflossenen raun n"-nN feierte das Ehepaar Moses Lehmann und Frau, Schwiegersohn und Tochter

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