Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 102 (30.12.1889)
- Date
- 1889-12-30
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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1772 Wurde für meine That, die ich schon in Vergessenheit glaubte, in Berlin verhaftet und mußte 31 Tage in einem neugebauten Gefängnisse von solcher Beschaffenheit zubringen, daß ich seit dieser Zeit an Gelenks-Rheumatismus leide. Ich bitte deßhalb um ein möglichst mildes Urtheil." Wolf sagt ferner, er könne nicht mit Bestimmtheit behaupten, wer zuerst geschossen, doch scheine ihm, daß es der Gegner gewesen, worauf Dr. Fischer bemerkt, er glaube, Herr Wolf habe eine oder zwei Secunden vor ihm geschossen. Dr. Fischer: Ich hatte nicht die Absicht, meinen Gegner zu verletzen; mir handelte cs sich um Satisfaktion, aber nicht um jeden Preis, um blutige Satisfaction. Mein Gegner konnte thun, was er wollte. Der Redakteur der „Wiener medicinisch-juristischen Presse", Dr. Anton Bum, erklärt als Zeuge, daß er auf Einladung des Dr. Fischer dem Duell als Arzt beigewohnt habe und daß keiner der beiden Thelle verletzt wurde. Ebenso lautet die verlesene Aussage des zweiten assistirenden Arztes Dr. Hugo Schmidt in Preßburg. Bei Verlesung der Leumundsnoten bittet Herr- Wolf zu berücksichtigen, daß seine erste Abstrafung in Prag darum erfolgte, weil er in aufgeregter Zeit die deutschen Farben trug, worüber es zwischen ihm und einem Wachmanne zu einem Conflict kam. Die Abstrafung zu zwei Monaten Arrests habe er dann erfahren, weil er als Redakteur der „Deutschen Volkszeitung" in Reichenberg die Regierung angriff, weil die nationalen Verhältnisse durch den Zuzug czechischer Beamter immer ärgere wurden. Staatsanwalts-Substitut Klaus drückt seine Verwunderung darüber aus, daß Dr. Fischer zu der Ausrede gegriffen habe, daß er vor der Jury sein Recht nicht erwartete. Wenn Umstände vorwalten, die einen Freispruch der Jury herbeiführen, so sind dieselben jedenfalls geheim und unbekannt. Aber die Gründe, die Dr. Fischer hier in so lapidarer Kürze ausgesprochen hat, sind mehr, als man aus dem Munde eines Rechtskundigen hätte erwarten sollen, so daß man ihre Anführung direct als leichtsinnige bezeichnen müsse. Der Staatsanwalt stellt den Antrag auf Verurteilung beider Angeklagten, wobei er selbst Milderungsgründe zuläßt. Verteidiger Dr. Millanich (für Fischer) verweist auf den Zwiespalt zwischen der Gesetzgebung und der gesellschaftlichen Anschauung, welche die Verweigerung des Duells mit dem bürgerlichen Tode bestraft. Dieser Mißstand werde erst dann verschwinden, wenn die Ehrenbeleidigung so gestraft werde, wie sie es verdient, denn sie könne so gut ein gemeines Verbrechen sein, als der Diebstahl von 5 oder 10 fl., und unter Umständen noch strafwürdiger. Fischer habe unter einem unwiderstehlichen Zwange gehandelt, er könne nicht als der eigentliche Herausforderer betrachtet werden; es handle sich auch nicht um einen Kampf mit tödtlichen Waffen; übrigens sei Fifcher's Verhalten so honorig gewesen, daß er die Theilnahme jedes anständigen Menschen, welcher Gesinnung und Confession immer, verdiene, und selbst wenn seine Schuld angenommen würde, der weitestgehenden Milde zu empfehlen sei. Der Vertreter der Staatsbehörde habe es sehr befremdlich gefunden, daß Fischer aus Furcht gegen den Rechtsweg Mißtrauen gezeigt habe. Er habe sich dabei auf die Worte des gewiß unparteiischen Staatsanwalts v. Soos , berufen, und gerade der Umstand, daß man ihm Feigheit imputirt hat, kommt hier sehr in Betracht. Fischer wollte zeigen, daß er Math besitze; er befand sich in einer psychologischen Zwangslage. Sollte er aber dennoch schuldig befunden werden, so bittet der Vertheidiger, die weitestgehende Milde walten zu lassen. Dr. Vincenz v. Berger, der Vertheidiger Wolfs, spricht über das Duellwesen und den Antisemitismus und schließt gleichfalls niit der Bitte, auf die zahlreichen Milderungsgründe, insbesondere auf den unwiderstehlichen Zwang Rücksicht zu nehmen. Rach halbstündiger Berathung vertündet der Präsident das Urtheil, mit welchem beide Angeklagte des Verbrechens des Zweikampfes schuldig erkannt und Beide zu einfachem Kerker, Fischer in der Dauer von sechs Wochen, verschärft mit zwei Tagen Einzelhaft, und Wolf in der Dauer eines Monats. Beide überdies zum Ersätze der Kosten des Strafverfahrens verurtheilt werden. In der Begründung heißt es: Der Strafausschließungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges liege für keinen der Angeklagten vor. Mildernd sei bei Beiden das Geftändniß, bei Fischer die Rücksicht auf seine Familie, bei Wolf die lange Untersuchungshaft, aber nach dem Gesetze war Fischer als Herausforderer strenger zu bestrafen. — Beide Angeklagten bitten um sechswöchentlichen Strafaufschub, der ihnen auch bewilligt wird. Frankreich. Paris. Vor Kurzem starb dahier nach nur kurzem Krankenlager Graf Abraham v. Camondo im Alter von 60 Jahren. Derselbe wie seine ihn überlebende Gemahlin sind in Konstantinopel geboren, wo der Verstorbene auch das Füllhorn seiner Wohlthätigkeit auf seine bedrängten Glaubens-