Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 100-101 (24.12.1889)
- Date
- 1889-12-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447947-2448022--29204-2476925- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXX. Jahrgang. M 100 & 101. Kraelit unb Zeschurun. t M $Mnm D. Gklßks nun D. Kebm in Knns, itieinüt nnd KWe. Lrat-Hrgan für das orthodore Iudenthum. Herausgegeben von Dr. Lehman» in Mainz. Dienstag, den 24. Dezember 5650 (1889). AM" Da mit dem 1. Januar 1890 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir uns, die geehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post das Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. AM" Die nächste Nummer erscheint Montag den 30. Dezember. Leitender Artikel. Synagogate Keformen. Von Jsaac Hirsch. (Fortsetzung.) Die von dem Vorstände der Synagogengemeinde zu Beuthe n publicirte neue Synagogen- und Gebet-Ordnung ist von einem Vorworte begleitet, in welchem nachdrücklich betont wird, daß dieselbe „dem jüdischen Ritus entspreche", sowie daß der Rabbiner dazu seine Zustimmung ertheilt habe. Außerdem haben die Repräsentanten sich damit einverstanden erklärt. Die genannten drei Träger der Gemeindeautorität beanspruchen demnach mit ihrem Werke aus dem Boden des Religionsgesetzes zu stehen. Sie haben sich deßhalü vorausgesetzter Maßen ernstlichst in den für die religiöse Praxis maßgebenden Codices umgesehen und gewissenhaft erwogen, daß kein Theil ihres Werks mit den dort gegebenen Normen im Widerspruch steht. Es wäre nun allerdings möglich und jedenfalls erklärlich, daß der Vorstand und die Herren Repräsentanten diese Erwägung lediglich dem Rabbiner überlassen und im Vertrauen aus dessen Gesetzeskunde und Gewissenhaftigkeit sich mit dessen Erklärung und Zustimmung beruhigt hätten, da sie sich selbst schwerlich eine religionsgesetzliche Entscheidung zu treffen für comptent erachteten. Wenn darum die in Beuthen beliebten Neuerungen auf ungesetzlicher Basis beruhen, so wüKe die Herren Vorsteher und Repräsentanten nur der Vorwurf einer zu großen Vertrauensseligkeit treffen. Der Herr Rabbiner aber hätte die Pflicht, seine aus Jrrthum ertheilte Zustimmung zurückzuziehen. So bedauerlich es auch wäre, daß ein Rabbiner eine irrige religionsgesetzliche Entscheidung abgegeben hätte, die entweder auf nicht genügender Fachkunde oder auf einem Mangel an Besonnenheit beruht, so wäre doch seine Verirrung gesühnt, sobäTd er seiner Gemeinde und deren Vertretung mit der ihn ehrenden rückhaltlosen Erklärung seiner irrthümlichen Entscheidung offen entgegentritt und sie auffordert, die bedauerlicher Weise durch seine Verschuldung begangene Gesetzwidrigkeit wieder rückgängig zu machen. Der Herr Rabbiner der Beuthener Gemeinde ist uns gänzlich unbekannt, wir haben deßhalb Ursache zu dem ihn jedenfalls kränkenden Zweifel, daß er demnächst mit einer solchen, seine irrige Entscheidung aufhebenden Erklärung, die Gesetzwidrigkeit in seiner Gemeinde wieder beseitigen wird. Und ebensowenig glauben wir zweifeln zu dürfen, daß die Gemeinde und ihre sie verwaltenden und vertretenden Organe in gleicher Bereitwilligkeit der neuen Entscheidung ihres Rabbiners Folge leisten werden, wie sie eine solche jener irrigen an den Tag gelegt haben. Bevor jedoch einzelne Bestimmungen der neuen Synagogenordnung aus ihre religionsgesetzliche Zulässigkeit geprüft werden sollen, möchten wir dieselben in Betreff ihrer Zweckmäßigkeit betrachten. In dem Vorwort wird als einziger Zweck der Neuerungen die „möglichst würdige Gestaltung des Gottesdienstes in seiner äußern Form" und die „Hebung der Andacht im Innern" angegeben. Man ist deßhalb darauf hingewiesen, die in -Beuthen von Rabbiner, Vorstand und Repräsentanten beschlossenen neuen