Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 73 (12.9.1889)
- Date
- 1889-09-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXX. Jahrgang. Mita, Israelit «n» Ieschmun. Zkttslhrlft Wl Mrderilllg D. Geistes md D. Kebess in Ams. Gmrlilör «id Klhsle. Kentrat-Hrgan für das orthodoxe Zudenthum. Herausgegeben von Dr. Lehman« in Mainz. Donnerstag, den 12. September 5648 (1888). Leitender Artikel. Z>er Sociakisnms. Seine Theorie und Praxis nach Bibel und Talmud. Von Rabbiner Heinrich Galandauer. Kiy Belijaal (Niederträchtiger) wird genannt, der Armen nicht gibt und selbst der Herr, der ^seinenKnecht entläßt, ist verpflichtet, denselben nicht leer fortzuschicken, sondern er muß ihm geben von seinen Schafen, von seiner Tenne und von seiner Kelter (Deuteron., Cap. 15, V. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14). Es würde zu weit führen, wenn wir alle die unzähligen Stellen anführen wollten, in welchen die Bibel die Unterstützung der Armen gebietet, abgesehen von den Propheten, welche Alle mit Feuereifer für die Erhaltung der Bedürftigen eintreten, was sie als die höchste Tugend verkündigen, welche Gott wohlgefälliger ist als alle Opfer, als die Uebungen aller andern religiösen Satzungen und Vorschriften, wie aus Jesaias, Cap. 58 deutlich ersichtlich ist. Aus den angeführten Stellen ergibt sich, daß die Bibel die Erhaltung der Armen vom Standpunkte des Rechtes und nicht von dem des Mitleides allein aufgefaßt wissen will, 'und aus diesem Grunde stellt auch der Talmud Gesetze der Mildthätigkeit" (Hilchot Zedoko) auf, - welche nicht wie bei Morallehren allgemein geschalten sind, sondern mit der peinlichsten Genauigkeit Ünb mit der rigorosesten Strenge alle möglichen Falle, welche diesen Gegenstand berühren, behandelt, wie dies bei den Ehe- und Scheidungs-, oder bei den Speise- und Rechtsgesetzen der Fall ist. Ganz bedingungslos, ob man Mitleid mit dem Armen empfindet oder nicht, wird geboten, ihm Alles zu geben, was er bedarf, nicht nur an Speisen allein, sondern auch an den nöthigen Hausgeräthen. (Ketubot 67d.)0 Einem Verarmten, der einst beffere Tage gesehen, ist man nicht nur verpflichtet das zu verabreichen, was zu seiner Erhaltung unerläßlich notwendig ist, sondern man ist geboten ihn standesgemäß zu verpflegen, um ihn sein unglückliches Loos so wenig als möglich fühlen zu laHen. Im oberen Galiläa, erzählt der Talmud, VerpflisWe. man sich, einem Armen aus guter Familie täglich ein Pfund Fleisch zu geben.2) (Daselbst.) Wenn der Arme zu anständig ist, um Unterstützung anzunehmen und aus Schamgefühl jede Gabe zurückweist, so ist man verpflichtet, ihm soviel Geld leihweise zu geben,3) als er zu seiner Ernährung nothig hat. (Baba Meziah 31 b.) Einem jeden Einzelnen wird nach dem Talmud eine Armensteuer auferlegt, welche nach d?m Vermögen ermessen wird und auf welche das Gericht ein Pfändungsrech t und im Verweigerungsfalle das Exekutionsr e ch t hat. (Baba Bathra 8 d und Ketuboth 49b.)4) Da die Mildthätigkeit auf dem Erhaltungsrecht Aller beruht, deßhalb sind auch Alle, selbst der Aermfte, der ^inen Lebensunterhalt durch die Unterstützung Aurer findet, ran]) ,-ibd rv3 m :b "idit -utn mono n (J .(3J,y ,T"D D’mu p ’jyS inp^ pbyn bb* ntpy& un (8 JUST) DV ^>33 -120 '“>131*13 NNtt riNi^n “pni^n DnriN too Dj-ßnnb nsn p«i b p« (3 .(D"y «y’ÜD N33) K1D2 «33) D2W 3“>y3 b'St* HpIKD by f’JDE'DD (* 'n n»sns p’sxi ns« -o p: ,mb n”ED ram «n d -(ny 'n .(3y ,d“d roro) npis^ tit hnd