Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 9 (31.1.1889)
- Date
- 1889-01-31
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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■ -^~r ■ -w-— '*'«*-«?£»% ‘s^^^pys 160 vorgenommen wird und nach der Anstrengung, welche vorausgeht, um das Stück Vieh schlachtbereit hinzulegen, nur sehr oberflächlich ausgeführt wird, läßt sich leicht ermessen. Und was muß da nicht Alles als Schlachtmesser herhalten! Erbstücke, die ganz ausgeschliffenIsind, an denen kaum etwas gut zu machen ist; auch alte Säbel werden nicht verschmäht. Betrachten wir die Metzger — Schochtim aber erst nach ihrer Würdigkeit. Von der ersten erforderlichen Bedingung der -mo, der Gottesfurcht will ich gar nicht sprechen, denn, wenn das Schlachten nur eben zum Metzgerhandwerk gehört, tritt letzteres in den Vordergrund und alle religiösen Bedenken werden verdrängt. Wenn ich den Lesern des „Israelit" erzähle, daß unter diesen Metzger — Schochtim auch Schweinewurst fabrizirt wird — natürlich nur zum Verkauf an die nichtjüdischen Kunden — dann wird man mir das kaum glauben. Es ist aber Thatsache. Daß sich die meisten dieser Schochtim aus rap^Ti nichts machen, am Sabbat verkaufen, über „Feld" gehen, d. h. meilenweite Excursionen, theils um Tanzvergnügungen, Kirchweihen rc. mitzumachen, theils auch um ihrem Geschäfte nachzugehen, das finden diese Schochtim als ganz natürlich. Denn zu all derartigen ron? ViV’n muß der Vorwand herhalten: Wir müssen a m S a bbat Geschäfte machen. Mit derselben Leichtherzigkeit, nur aus einem andern Grunde natürlich entscheiden diese Metzger — Schochtim bei vorkommenden zweifelhaften Fällen. Da heißt es: hier ist es nzrnD iddh „ein großer Verlust", deßhalb erkläre ich es für -iko. Eine nVstP macht man nicht, deun das ist mit Mühe und Zeitverlust verbunden. Und nun Ihr Juden, die Ihr doch NM-Fleisch haben wollt, und die Ihr all diese traurigen Zustäude kennt und Euch selbst mißbilligend darüber ausdrückt, glaubtJhr, Ihr dürft die Augen schließen, die Hände in den Schoß legen nnd Euch beruhigen mit der Ausrede: W i r können nichts machen, w i r sind nicht verantwortlich?! Und Ihr esset ruhig weiter solches iLO-Fleisch?! Ihr duldet solche D’orw V! Ihr unterstützt solches Thun, solche Täuschung?! Ihr vertraut diesen Männern?! Das ist nicht wahr! Es ist nicht wahr! aber Ihr wißt Euch nicht zu rathen und zu helfen, es fehlt Euch, vielleicht nicht der gute Wille, aber die Anleitung und Anregung. Ich will in einem nächsten Artikel mich darüber weiter auslassen. Vorerst beherzigt diese Zeilen, die ich auch andern Gegenden, wo ähnliche Mißstände herrschen, zur Beachtung empfehlen möchte. —i'. Luxemburg. Luxemburg, 12. Jan. Ein hiesiges ultramontaneS Blatt, das „Luxemb. Wort", hatte die Behauptung aufgestellt, der Talmud erlaube den Juden, Andersgläubige zu betrügen, zu bestehlen und in jeder Weise zu benachtheiligen, ja, sogar dieselben zu tobten; die Gesetze der Moral hätten nach dem Talmud überhaupt nur den Juden gegenüber Giltigkeit. Die Staatsanwaltschaft sah hierin eine Beleidigung des jüdischen Cultus und zog das Blatt vor die Schranken des Zuchtpolizeigerichts. Das israelitische Consistorium trat damals als Civilpartei in den Rechtsstreit ein, um seinerseits Anträge gegen die beschuldigte Zeitung zu stellen. Letztere erhob jedoch den Einwaud, das Consistorium sei keine juristische Person und könne mithin keine Processe führen. Diese Vorfrage hat nunmehr sowohl im Zuchtpolizeigericht wie im Appellhof ihre Entscheidung gefunden. Beide Instanzen haben im Grundsatz anerkannt, daß deni Consistorium der Charakter einer juristischen Person zukomme und dasselbe also auch als Partei vor Gericht auftreten könne; im vorliegenden Falle handle es sich aber um eine allgemein gehaltene dogmatische Besprechung der jüdischen Glaubens- und Sittenlehre, wie sie sich angeblich aus dem Talmud ergebe; das Consistorium als solches sei nicht angegriffen, sei weder moralisch noch materiell geschädigt und könne mithin nicht als Civilpartei in das schwebende Verfahren eingreifen. Nachdem das Consistorium auf diese Weise aus dem Rechtsstreit geschieden, bleibt die Hauptklage des Staatsanwalts noch immer bestehen und wird nächstens vor dem Zuchtpolizeigericht zum Austrag gebracht werden. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Graz, 18. Januar. In untersteierischen Blättern wird der Wortlaut des Decrets der Vezirkshauptmannschaft, womit der Bauernverein „Umgebung Marburg" aufgelöst wurde, pnblicirt. Das Decret lautet: An den Obmann des Bauernvereins „Umgebung Marburg", Herrn Franz Wratschko, Realitäten-Besitzer in Nußdorf. Se. Excellenz der Herr Statthalter haben zufolge Erlasses vom 22. Dezember 1888 Nachstehendes anher eröffnet: Der Bauernverein „Umgebung Marburg" hat unterm 8. September 1887 Vollzugsvorschriften an seine im Sinne des § 15 der Statuten bestellten Vertrauensmänner erlassen, wodurch die Statuten in unzuverlässiger Weise abgeändert und ergänzt wurden. Abgesehen davon, daß die den Vertrauensmännern aufgelegte Verpflichtung der Beaufsichtigung