Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 6 (21.1.1889)
- Date
- 1889-01-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2447947-2447954--27882-2475537- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
w SWWWWM8W WWMWWMWWWM XXX. Jahrgang. J\s Israelit««-. Zeschunm. Kltschrifl m Fördere liid. Geistes und jiiki. §et>eus in Kans. Gmrindr und Klhnie. Kentrak-Hrgan für das orthodoxe Zudenthum. Herausgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Montag, den 21. I a n n a v 5649 <1889). Leitender Artikel. Gerechtigkeit und Wilde. Mainz, 17. Januar. In dem Wochenabschnitte des kommenden Sabbats wird uns eine großem Anzahl der Rechtsaussprüche unseres Gottes mitgetheilt. Das Recht, welches unsere heilige Religion uns lehrt, ist ein Ausfluß der göttlichen WeiLheituud^ruft noch nach Jahrtausenden die Bewunderung aller denkenden Menschen hervor. Es ist eine wunderbare Vereinigung von Gerechtigkeit und Milde, wie keine andere Gesetzgebung sie kennt. Diesen! Gedanken wird in einer Midraschstelle Ausdruck gegeben, welche auf den ersten Blick räthselhaft erscheinen muß. Wir wollen dieselbe unseren geehrten Lesern vorführen und sie zu erklären versuchen; sie befindet sich in b"z> na-) rooff und lautet; itw O’üDttfDn rfcNi in i'n'? I’üsk'd fr\übwb : stdi tfin «nn ,dh’Jd^ O’tt'n .-\bn inpiLi „Und dieses sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst. So heißt es auch in der heiligen Schrift (Psalm 72, V. 1): Verleihe, o Gott, Deine Rechte dem Könige und Deine Milde dem Königssohne." Was unsere Weisen mit der Anführung dieses Psalmverses sagen wollen, ist nicht ganz klar, und um es zu erklären, bedarf es einer ganzen Reihe von Voraussetzungen. Zunächst wollen wir vorausschicken, daß das jüdische Prozeßverfahren es dem Richter zur Pflicht macht, zwischen den streitenden Parteien einen Vergleich, nn&ys, zu ermöglichen. Das darf jedoch nur solange geschehen, als der Richter selbst im Unklaren darüber ist, auf wessen Seite sich das Recht befindet; sobald er erkannt hat nau pn pvft, wie das Urtheil ausfallen wird, darf er auf einen Vergleich sich nicht niehr einlassen. Rabbenu Jakob ben Rabbenu Ascher findet diese Halachah in dem heiligen Schriftworte angedeutet. Das Wort D»,»B'S"V"ö"n enthält die Anfangsbuchstaben des Satzes uBVft ntß^ rmxp p*in- „Der Richter ist verpflichtet, einen Vergleich anzustreben, bevor er das Urtheil zu fällen im Stande ist." Diese Verpflichtung, einen Vergleich zwischen, den streitenden Parteien anzustreben, widerstreitet eigentlich dem strengen Rechtsgrundsatze. Rüben verlangt von Schimeon Hunden Mark; Schimeon bestreitet die Schuld. Warum soll der Richter nicht sofort das Recht zu eruiren suchen, um entweder dem Gläubiger zu seinem Eigenthume zu verhelfen oder den fälschlich Verklagten von jeder Schuld freizusprechend Warum soll der Richter einen Vergleich anstreben, durch welchen, nach dem strengen Rechte, beiden Parteien Unrecht geschieht, indem der Gläubiger nur einen Theil seines Eigenthums zurückerhält oder der Verklagte etwas zahlen muß, was er nicht schuldig ist? — Die Erwägung jedoch, daß nicht immer das Recht sonnenklar eruirt werden kann, daß in der Regel bei zwei streitenden Parteien in gewisser Beziehung Beide Unrecht haben, läßt einen Vergleich als wünschenswert erscheinen. Auch das Recht muß sich in den meisten Fällen den irdischen Verhältnissen anpassen; die Ausführung der Rechtsgrundsätze muß sehr häufig auf die praktischen Verhältnisse Rücksicht nehmen. v'vsLD.-, Das Wort üdpe bezeichnet das strenge Recht; das Wort np-ia dagegen die mit Milde gepaarte Gerechtigkeit. Daß selbst im strengen Rechte manchmal die Milde obwalten muß, das wollen uns die Weisen des Midrasch durch den angeführten Psalmvers lehren. Wie das daraus hervorgeht, das werden wir in Folgendem nachzuweisen versuchen.