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Der Israelit · 1889-01-14 · Heft 4 (14.1.1889) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 4 (14.1.1889)
Date
1889-01-14
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXX. Jahrgang Beilage ju. W 4 des „Israelit " & „Jeschurun ". Leitender Artikel Gin GllillPeu non Rabliiner Kirsch y Nach dem Ausspruche unserer Weisen, nni^ Q'P"1L bringen wir das nachstehende Gutachten zur öffentlichen Kunde, hoffend , daß die hdn nin des *?"sr nyjn p'NL allüberall die größte Beachtung finden: Sr. Wohlgeb. Herrn L. P r i n s, Amsterdam. Euer Wohlgeb. haben mir die Frage zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt: „Ist es die Pflicht eines jüdischen Gemeinderathes, nachdem für den Unterricht der ärmeren und mittleren Klaffe gesorgt, desgleichen auch für den der mehr begüterten Klasse zu sorgen; ist dies nicht, wenn nicht in höherem Maße, doch mindestens gleichstehend mit der für Synagoge und sonstigen Gemeindeangelegenheiten anzuwendenden Fürsorge?" Hierauf habe ich die Ehre ergebenst zu erwiedern: Die Fürsorge für den Thora-Unterricht der Gesammtjugend der Gemeinde, gleichviel ob reich oder arm, gehört nicht nur auch zu den Pflichten eines jüdischen Gemeinderathes, sondern sie ist eben diejenige Angelegenheit, welche unter seinen Obliegenheiten unbestritten die allererste Stelle einnimmt, und gegen welche alle anderen zurückstehen. Ein jüdischer Gemeinderath, welcher nicht das Seinige gethan, damit alle Kinder seiner Gemeinde, die Reichen wie die Armen, den erforderlichen Thora- Unterricht genießen, hat seine vor Gott übernommene Pflicht in der höchsten und heiligsten Obliegenheit seines Amtes unerfüllt gelassen. Wie ernst und entschieden die uns maßgebenden Gesetzesvorschriften den zur Leitung jüdischer Gemeinden Berufenen diese Obliegenheit ertheilen, wollen Sie aus folgenden Sätzen erkennen: Man hat dafür zu sorgen, daß in jeder Stadt Jugendlehrer bestellt werden, und eine jede Stadt, in welcher kein Jugendlehrer vorhanden ist, deren Bewohner nöthigt man durch Cherem zur Bestellung des Jugendlehrers. Bleibt dies erfolglos, so zerstört man die Stadt *); denn Gegenwart und Zukunft der Welt beruht nur auf dem Hauch der lernenden Jugend. (Jora Dea 245, 7.) „Jeder Vater ist verpflichtet seinen Sohn für Geld unterrichten zu lassen. Man zwingt nöthigenfalls den Vater, seinem Sohne einen Lehrer für Geld zu schaffen. Ist er abwesend, und man kann ihm keine Aufforderung zukommen lassen, so schreitet man in jein vorhandenes Vermögen ein, und bezahlt einen Lehrer für seinen Sohn." (Das. 4.) „Es nöthigen sich die Bewohner einer Stadt gegenseitig, gemeinschaftlich Lehrer zu besolden für Kinder." (Das. 15. Siehe vm BB. II 7.) Aus diesen Sätzen ist mit Entschiedenheit klar, daß der Thora-Unterricht der Kinder der Begüterten keineswegs der bloßen Privatfürsorge der Eltern zu überlassen ist. Jugend-Unterricht ist ein Gesammtanliegen der Gemeinde. Die Begüterten haben den gegenseitigen Rechtsanspruch aneinander, mit ihren gemeinschaftlichen Vermögenskräften einen ausgiebigen Thora-Unterricht für ihre Kinder zu beschaffen, und sie haben gleichzeitig die Pflicht für den Unterricht der Unvermögenden zu sorgen. Das o”:y wunn n. s. w. will nach Raschi Nedarim 81, keineswegs unsere Verpflichtung für den Thora-Unterricht in die Fürsorge für den Unterricht für die Armen aufgehen lassen, will die Kinder der Armen nur vor Vernachlässigung schützen chd^> u’j’jD D’bp vrr min und macht diese Warnung dadurch nur eindringlicher, indem zu bedenken gegeben, daß gerade aus den Kindern der Armen oft die bedeutendsten Träger der Thorawifsenschaft hervorgehen. Allein als Pflicht, als Schuldverpflichtung vor Gott hat doch den Begüterten die Sorge für den Thora-Unterricht der eigenen Kinder derjenigen für den Unterricht der Kinder der Armen unbezweifelt voranzugehen. Jene, die Unterrichtspflicht für die eigenen Kinder, trifft sie direkt, als erste Verflichtung eines Vaters gegen seinen Sohn und als Pflicht der Vererbung der Thora. Diese, oie Sorge für den Unterricht der Kinder der Armen, trifft sie nur indirekt als np^-Pflicht, denn ausdrücklich heißt es (I. D. 245. 4) von ]zh nzb icbD T3i?r& 3”n TDttfnt’ 2"IN u'n: Das für Gemeindezwecke in Anspruch zu neh-. wende Steuervermögen der Begüterten ist daher in Erster Linie für den Thora-Unterricht ihrer eigenen Kinder und erst in zweiter Linie für den der Armen dienstbar zu machen, und ein jüdischer Gemeinderath, der als zur Leitung der Gemeinde berufen, nach *) Das heißt, man untergräbt die Zukunft der Stadt.

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