Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1882)
- Date
- 1882-09-13
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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943 namentlich die Unterstützung der obenerwähnten sechs armen Familien den edlen Glaubengenossen aus das Angelegentlichste. Die Redaction des „Israelit" Dr. Lehmann) Uotiz. Vor einigen Tagen wurde ich von einem Freunde auf eine sehr schwierige Stelle in #k i"5 om3? aufmerksam gemacht. Dort führt die zwei Stellen als Grund an, warum nmi roamo, das mvp 'n in der ruans als *ds erklärt, nämlich udo nmm Hb und i"oi r>'2' n5 und zwar nach Art des ij\n os* "jy. Darauf beinerken '’"tEn und o"m z. St. in mma im rosa. Es ist nun sehr auffallend, warum die Stelle rpnm so von gen. Kommentatoren als die bei nos (Exodus XII. 10) und nicht die bei mm selbst vorkommende (Leviticus XXII. 30) angenommen wird. Oberflächlich scheint die Transposition der Stellen gen. Commeutatoren dazu bestimmt zu haben, da das nmm bei mm nach dem mr (Lev. VII. 15) steht. In Wirklichkeit ist diese Ansicht nicht richtig, denn dann bliebe dieselbe 'wp auf -0*6« *p, warum nimmt er die Stelle bei nv? und nicht die bei min als mm’ 'm dj/ü an. Die Lösung dieser «Schwierigkeit scheint mir jedoch unter Hinweisung auf ü’mD min z. St. einfach zu sein. Diese Stelle in o"n lautet folgendermaßen: wnn DV3 mmn ->"5 mm rar irpm oi nmai^ py irun mojo py d« n5n b,ro jw :inx dp pjxb o"; nmn mnoT n5mn Es wird also hier das 53N» «am cio als Ergänzungssatz zu irnrn oo^isigenommen, etwa so: Euer Wille oder eure Absicht beim Schlachten sei, daß es an demselben Tage gegessen werde. Auch Lev. VII. 15 findet sich diese Erklärung des o"n. Nach 3"n wäre also die naarno nach der positiven Seite hin, zum iaan nothwendig, nämlich v"y »r"DP und es mache or-o na^no ebenfalls brno; die Mischna 'a n"b □ ’n:; verhandelt jedoch etwas anderes, nämlich inob^ai no.-i') o"y daß nämlich, die nach der negativen Seite hin nur ^idö macht, wonach ono nicht r>D2 mache. Das rnrnrn ap, das bei mm steht, kann also hier nicht gemeint sein, denn sonst wäre, wie nach o"D, sogar die positive naerno zum ->20.-1 nothwendig, was gen. .ubo offenbar nicht lernt, weil dieselbe das -,no:> 5d*6 o"y habe, d. 'Dmn »anp wäre hiermit auch vielleicht gelöst, was ich jedoch hier nicht länger besprechen will. Jedenfalls wäre das im nosa in •'mna gerechtfertigt. Würzburg im Elul 5642. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Ikoll am Sand (Mittelfranken), 4. Sept. In den bayerischen Zeitungen wird nachstehende Verordnung veröffentlicht: Oberpolizeiliche Vorschrift zu Art. 75 des Polizeistrafgesetzbuches über die Verwendung des Blutes geschachteter Thieren betreffend: Im Namen Seiner Majestät des Königs: Die unterfertigte Stelle erläßt hiermit auf Grund des Art. 75 des bayerischen Polizeistrafgesctzbuches vom 26. December 1871 folgende oberpolizeiliche Vorschrift: Es ist verboten, Blut von geschächteten Thieren zur Herstellung verkäuflicher Nahrungsmittel zu verwenden. Diese Vorschrift tritt acht Tage nach Verkündigung im Kreisamtsblatt in Kraft. Ansbach, den 11. August 1882. Königliche Negierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Diese Verordnung ist mir ganz unverständlich. Sie würden, geehrter Herr Redacteur, mich verpflichten, wenn Sie mir einen Grund für dieselbe angeben möchten. (Der Grund ist folgender: in jüngster Zeit wurde von fachmännischer Seite die Behauptung aufgestellt, daß bei geschächteten Thieren aus dem Schlunde zugleich mit dem Blute der Magensaft entströme und daß in Folge dessen der Genuß des auf diese Weise gewonnenen Blutes einen gesundheitsschädlichen Einfluß üben könne. — Ob diese Behauptung begründet ist, entzieht sich unsrer Beurtheilung. — Red.) Nürnberg, 4. Sept. Vor einiger Zeit verstarb hier der allgemein geachtete und beliebte Herr Banquier Anton Kohn. An seinem Grabe hielt Herr Bürgermeister Seiler die nachfolgende Rede: „Ich bin dessen überzeugt, daß ich nicht nur aus dem Herzen aller Mitglieder der städtischen Kollegien, sondern auch aus dem Herzen eines großen Theils der hiesigen Bürgerschaft spreche, wenn ich dem selig Verblichenen, dem wir auf seinem letzten Gange das Geleite gegeben haben, aus bewegter Brust den Abschiedsgruß zurufe. Herr Banquier Anton Kohn, seit dem 1. Januar 1873 bürgerlicher Magistratsrath der Stadt Nürnberg, dann Mitglied des Handelsraths und des Landraths von Mittelfranken, ist uns ein lieber, treuer Amtsgenosse gewesen. Als Mitglied des Verwaltungsausschusses des Magistrats hat er an der Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Stadt Theil genommen. Seine umfassende Personalkenntniß, seine kaum übertroffene Ge- T.