Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 51 (21.12.1881)
- Date
- 1881-12-21
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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1282 Den Juden ist die Bildung besonderer Distrikte behufs Steuererhebung zu verbieten und dürfen dieselben keine besonderen Aeltesten wählen. Die gesetzliche Verordnung, laut welcher es den Juden erlaubt ist, Synagogen und Betschulen zu errichten, ist abzuändern und alle bisher bestehenden derartigen Institute sind zu schließen; dagegen ist es den Juden freigestellt, ihre Gottesdienste und Betübnngen in ihren Häusern, aber keinesfalls in zu diesem Zwecke hergerichteten öffentlichen Gebäuden oder öffentlichen Versammlungen zu verrichten. Alle bis jetzt bestehenden Ordnungen in Betreff der ausschließlichen jüdischen Erziehung ist außer Kraft zu setzen; den Juden ist es freigestellt, ihre Kinder in den bestehenden christlichen Schulen zu erziehen, immerhin jedoch mit der Beschränkung, daß nur eine bestimmte, in einer gewissen Proportion zu der ständigen Bevölkerung stehende Anzahl jüdischer Schulkinder den Unterricht besuchen müsse. Die Kirchenregister der Juden sind von obrigkeitlichen Personen christlichen Glaubens zu führen. Ten Juden soll es untersagt sein ihren Wohnsitz in den Dörfern und in den Marktstellen unter den Wohnungen der ländlichen Bevölkerung aufzuschlagen; irgend welchen Besitz in den Dörfern zu haben; sei es eigenes und erbliches, oder temporäres Besitzthum, mag er einzelnen Personen oder ganzen Korporationen angehören. Das bestehende Verbot, laut welchem die Juden keine Immobilien in den Dörfern erwerben dürfen, hat in Kraft zu bleiben und ist auf die Marktstellen und Städte auszudehnen. Den Juden muß die Pachtung von Mühlen, Gütern und Fabriken verboten werden, ferner dürfen sie dieselben weder selbst verwalten, noch in Besitz haben, noch soll ihnen unter gar keinen Umständen gestattet werden, irgendwelche anordnende Stellung auf denselben zu bekleiden. In Fällen in welchen entweder Juden oder andere Personen irgend welche Gelder auf Immobilien ausstehen haben, und falls das Recht der Eintreibung dieser Gelder auf irgend einem Wege von den Juden anderen Personen übertragen sein sollte, darf sowohl der Verkauf als auch die Seguestrirnug solcher auf dem flachen Lande belegener Immobilien in keinem Falle stattsinden. Den Juden aller Orten bleibt es untersagt, irgend welche Beziehungen zum Spirituosengeschäft, zu irgend welchen Getränkewirthschaften und zu Branntweinbrennereien direkt oder indirekt zu haben. Den administrativen Behörden muß die Befugniß ertheilt werden, alle und jede Brairntweinbrennereien -und Getränke-Wirthschaften der Juden zu schließen. Ten Juden ist es zu untersagen: Jahrmarktsplätze und Bazare in Pacht zu nehmen, Lebensmittel an Markttagen von der Stadt abzukaufen. Das Korn auf dem Halm zu kaufen. Handel mit Pferden soder mit andern: Vieh zu treiben, oder in einen: solchen Handel als Kommissionäre und Handlungsgehilfen zu dienen. Lederfabriken zu besitzen, zu pachten oder zu verwalten. Apotheken zu besitzen, oder zu pachten. Einfahrten, Krüge oder dem ähnliche Wirthschaften zu besitzen oder in Pacht szu nehmen. Es sind die Juden weder als Unternehmer bei Lieferungen, Pachtungen noch überhaupt zu irgend welchen wirthschaftlichen Operationen auf dem platten Lande zuzulassen und ist dieses Verbot auf alles auch in den Städten und Marktflecken gelegene Bauernland auszudehnen. Die Juden dürfen nicht in den Staatsdienst ausgenommen werden? Landbanken und Kredit-Institute sind zu eröffnen, uni aller: Ständen den Ankauf und die Pachtung von Land zu errnöglichen. Bei der Eröffnung solcher Kredit-Institute ist den Juden in denselben kein Kredit zu eröffnen u. s. w. AKZEICiEW. Für den folgenden Theil ist die Redaktion nicht verantwortlich. Annonce. Seit 16 Jahren selbständiger Kaufmann, jetzt durch unverschuldete Unglücksfälle verarmt, suche, gestützt auf beste Referenzen, passende Stellung. — Im Destillations-, Kohlen-, Käse», Butter-, Spezerei-, Kurzwaaren-, sowie Lederausschnitt-Geschäft bewandert, bin ich zu jeder Arbeit bereit, wodurch ich meine Familie erhalten kann und stelle die Bedingung, daß ich Sonnabend und Festtage stet von der Arbeit sein muß. Gef. Offerten unter J. R. Nr. 4272 an die Gxped. d. Bl. N Ar mein Kurz- und Wollenwaaren - Geschäft , welches Samstag und Feiertage streng geschloffen ist, suche .ich ein Lehrmädchen. M. Marx 14276) in Siegburg.