Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 49 (7.12.1881)
- Date
- 1881-12-07
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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1234 Es könne dieses gar nicht lange mehr ausstehen; innerhalb fünf oder zehn Jahre werde diese Neugestaltung sich vollständig vollzogen haben. So dachten allerdings nur Einige; die Meisten hatten nicht so tiefe Gedanken; sie lebten des festen Glaubens, daß mit der Emancipation, welche nicht ausbleiben könne, die Messiaszeit erreicht sei und das jüdische Gesetz fortab feine Geltung habe. Die alten Gesetze wären gut gewesen für die alte trübe Zeit, unter den Strahlen der Emancipation erlösche ihre Herrlichkeit. Freilich hatten wir die Emancipation noch nicht! Aber wenn die Regierungen und Ständekammern etwas schwerfällig wären, warum sollten die Juden ihnen nicht mit gutem Beispiele vorangehend Warum sollten sie sich durch das Abstreifen der altväterlichen Satzungen nicht der Emancipation würdig zeigen? Würde nicht ein solches bildungssreundliches Vorgehen Fürst und Volk moralisch nöthigen, den Juden die heiß ersehnte Emancipation nicht länger vorzuenthalten? Solche und ähnliche Aeußerungen waren an der Tagesordnung und namentlich war es mein höchster Vorgesetzter, der Vorsitzende des Vorstehercollegiums, welcher für diese neue Weisheit eifrig das Wort führte. Er hatte seinen ältesten Sohn für das Studium der Rechtswissenschaft bestimmt und ihn deßhalb das Gymnasium besuchen lassen. Nach einem Wechsel tm Direktorate dieser Schule — der Knabe befand sich damals in der Obersecunda — wurden die jüdischen Schüler aufgefordert, am Sabbath zu schreiben. Während viele Eltern sich an den Oberrabbiner wandten, um dessen amtliche Einwirkung auf den Director zu erlangen, diesen Eingriff in die Religionsfreiheit der Schüler zu unterlassen, bestürmte unser Präses den Rabbiner im Gegentheil mit dem Verlangen, durch eilte rabbinatliche Erklärung das Schreiben am Sabbath zu gestatten, um also die Religion mit dem Leben auszugleichen und die Juden emancipationswürdig zu machen. Da unser, dem gemäßigten Fortschritt huldigender Geistlicher es wahrscheinlich noch nicht an der Zeit hielt, in so raschem Tempo „fortzuschreiten", so wandte sich unser rühriger Vorsteher an den Landrabbiner eines benachbarten Staates, um dessen Entscheidung in dieser wichtigen Frage einzuholen. Und dieser würdige Herr ließ nicht lange auf Antwort warten. Dieselbe hat damals ein so großes Aufsehen gemacht und dem Landrabbiner zu einer Berühmtheit verholsen, daß ich mir dieses „Rabbinergutachten" abgeschrieben habe und es hier vollständig mittheilen will: Es lautet also: „Im Talmud wird die Lehre ausgesprochen, daß wenn der Staat, in welchem wir leben, nicht aus Religionszwang, sondern ein allgemeines Gesetz zum Besten seiner Unterthanen erläßt, der Israelit sich unbedingt nach diesem Gesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt, denn das Landesgesetz ist allein das für uns giltige und verpflichtende. Da nun das Nichtschreiber? israelitischer Schüler christlicher Lehranstalten am Sabbat während der Lehrstunden nicht nur mit den Grundsätzen einer konsequenten Schulordnung nicht vereinbar, sondern auch eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüler ist, so ist der Staat in seinem vollen Rechte, wenn er solche Ausschließungen nicht mehr gestattet. Die Israeliten dürfen hingegen nach der Erlassung einer solchen Verfügung unbedenklich eine solche Lehranstalt besuchen und am Sabbat schreiben, denn das Landesgesetz hebt das mosaische Gesetz aus. Ueberhaupt würde es ein schlechtes Licht auf alle Israeliten werfen, welche nach Emancipation, nach Aemtern und Würden streben, wenn das Schreiben und Arbeiten am Sabbat ihnen verboten wäre. Aber wir haben uns nur nach dem Landesgesetze zu richten, welches mehr Verbindlichkeit und Verpflichtung für uus hat, als ein mosaisches Gesetz. Es ist deshalb den israelitischen Schülern vollständig erlaubt, am Sabbat zu schreiben." Wenn dieses Schriftstück nicht ein so vollwichtiges Zeugniß für die Verblendung und Gewissenlosigkeit der Resormrabbiner ablegte und als warnendes Beispiel auch noch für die Zukunft dienen könnte, so hätte ich es euch, liebe Kinder, nicht aufbewahrt. Ich habe auch nicht aus die Lüge, welche der Landrabbiner hier ausgesprochen hat, aufmerksam zu machen. Ihr wißt, daß diese ganze Begründung auf Unwahrheit und Trug beruht, daß der Satz Nin ar'obü'i ayn, nach welchem die Landesgesetze unverbrüchliche Geltung haben, selbst wenn sie mit dem Religionsgesetze nicht übereinstimmen, nur ans das Verhältnis; zwischen Mein und Dein Anwendung findet. Unser erster Vorsteher aber war mit diesen: Bescheide überglücklich und verlangte von dem Oberrabbiner, daß er sich demselben anschließen möge. Dieser aber weigerte sich, und dadurch kam es zu einer Spannung zwischen dem Rabbinate und dem Vorstande, welche für unsere Gemeinde verhäugnißvoll wurde.