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Der Israelit · 1881-11-09 · Heft 45 (9.11.1881) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 45 (9.11.1881)
Date
1881-11-09
Page
– (sequence 13)
Language
German
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1125 zum Gegenstände einer Beschwerde an beit Landesfürsten machen tonnte, bleibt geradezu unbegreiflich. Hat der jüdische Kramladen mehr Zuspruch als diejenigen der Krämerzunft, so müssen doch die christl. Besucher des jüd. Kramladens dabei ihre Rechnung finden, da es doch nicht eitel christl. Liebe ist, die sie den zünftigen Händler verlassen und den jüdischen aufsuchcn läßt. Da also der Vortheil, welcher der Krämerzunft verloren geht, in allererster Reihe den Bürgern selbst zu Gute kam, so hat der Erzbischof dem Gesuche trotz seiner Kläglichkeit nicht nur keine Folge gegeben, sondern im Jahre 1712 dem Samuel L e v y die ausdrückliche Erlaubniß ertheilt, einen Kramladen anlegen zu dürfen. Darob erfolgte neues Lamento seitens der Krämerzunst, jedoch ohne Erfolg. Je weniger die Zünftler bei der Behörde erlangen konnten/ um so eifriger mögen sie unter den Bürgern selber das Ihrige gethan haben, um den Haß gegen die Inden zu schüren. Im Jahre 1716 kam es in Folge dessen wieder zu einem Judenkrawall, der den Churfürften am 1. September dieses Jahres zu einer Verkündigung unter Trommelschlag veranlaßte, „daß die Inden von allen unzulässigen Anfällen unangefochten gelassen werden mögen". Es war ihnen aber nicht nur der Verkauf ihrer Waaren erschwert, sondern selbst der Ankauf der nöthigsten Lebensmittel ans dem Markte wurde ihnen dadurch geradezu unmöglich, daß sie an den Markttagen erst nach 10 Uhr ihre Einkäufe machen durften. — Dieselbe Einschränkung lastete auch aus den Inden in anderen Gemeinden. So lautet der $ 20 eines Dekrets des Churfürsten Johann Philipp zu Mainz vom 8. Dezember 1662 betr. der Inden daselbst: „Keinen! Juden ist es gestattet, auf öffent- „lichem Wochenmarkt etwas von eßbaren Waaren „von Michaelis bis Ostern vor 10 llhr und von „Ostern bis Michaelis vor 0 Uhr Morgens zu „kaufen." Eine neue Polizeiordnung des Domkapitels vom Jahre 1712 verbietet den Inden zu Bingen, an Freitagen vor 10 Uhr Morgens Fische aus dem Markte zu kaufen, weil der Stadtrath geklagt hatte, daß die Judenweiber immer zuerst mit den Händen in den Bütten seien.*) Die Vorsteher der jüd. Gemeinde zu Trier beschwerten sich wegen dieser Härte in einer noch erhaltenen, vom 80. Januar 1721 datirten Bittschrift; über den Erfolg der Beschwerde ist ans den: vorhandenen Urkundenmaterinl nichts ersichtlich. *_) Rheim scher Airtiquarius Rbth. II. Bo. 20 726 und 728. Ein weiterer Druck, der schwer auf Juden wie Nichtjuden lastete, war die Einquartirungslast. Obwohl nun die Juden jährlich eine bestimmte Summe für die Befreiung von jeglicher Einquartirung zu zahlen hatten, so wurden sie beim Durchzug von Soldaten dennoch zur Aufnahme derselben gezwungen. Auch deßhalb beschwerten sich die Vorsteher der Judenschaft bei der Ehurfürstlichen Regierung. Sie wiesen daraufhin, wie doch sonst es christlicherseits immer als sündhaft betont werde, daß Christen mit Juden unter einem Dache zusammen wohnen und wie in vorliegendem Falle auch die Israeliten durch die Aufnahme der Soldaten zur Uebertretung ihres Religionsgesetzes gezwungen wurden, da es ihnen am Sabbat für sich selber und für jeden anderen verboten sei, Speisen zu bereiten. Auch sei es mehrere Male vorgekoiumen, daß kranke, in jüdischen Häusern eingnartirte Soldaten die Sterbesakramente daselbst empfangen hätten, wodurch die Juden genöthigt wurden, einem anderen Cultus eine ihnen religionsgesetzlich verbotene Verehrung zu erweisen, da der damaligen Sitte gemäß alle im Hanse Anwesende vor dem die Saeramente spendenden Priester sich zn Boden werfen mußten. — Auch über den Erfolg dieser Beschwerde ist eine Nachricht nicht vorhanden. Trotz dieses von allen Seilen auf die jüdische Gemeinde zu Trier einstürmenden Druckes, der wie kaum etwas anderes dazu angethan war, ihre Mitglieder ausschließlich auf den Erwerb von Gel), auf die Sorge für die Fristnng des eigenen Dai'einszn beschränken, Geist und Gemüth aus diese Weise in den Dienst materieller Zwecke zu jochen und so jede Regung theilnehmender Sorge für Andere zu ersticken, trötzalledem ließen sich die verschrienen Juden die Perle jüdischer Tugenden, die in das Geschick unglücklicher Armen thätig eingreifende Bruderliebe nicht rauben. — Auch hierüber ist noch eine Urkunde vorhanden, die mit einer Unterwürfigkeit und Dringlichkeit, welche bei den Bitten um materielle Vortheile niemals in dieser Weise hervortritt, den Stadtbehörden die Bitte unterbreitet, der Judenschan die Bitte zu gestatten, daß sie allabendlich 6, ans den Sabbat aber l2 arme, durchreisende Inden beherbergen dürfte. Die Urkunde, welche kein Datum trägt, ^aber der Schreibweise nach ans dem Anfang des IS. Jahrhunderts, also aus einer Zeit stammt, in welcher die jüdische Gemeinde zu Trier kaum mehr als die doppelte Zahl der für den Sabbat erbetenen armen Leute zählte, ist ein beredtes Zeugniß für den edlen Geist und die humane Gesinnung, welche in der alten jüdischen Gemeinde zu Trier herrschten, daß sie hier im Wortlaute folgen möge:

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