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Der Israelit · 1881-09-21 · Heft 38 (21.9.1881) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 38 (21.9.1881)
Date
1881-09-21
Page
– (sequence 20)
Language
German
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968 Jahrhundert zu charakteristisch, als daß sie nicht im Auszug hier eine Stelle finden solltet) Coblentz, uff des heil. Apostellen St. Jacobs Tag (25. Juli) 1518. Wir Richardt von Gottes Gnaden Erzbischof zuTrier,des heiligenRömischen Reichs in Gallien und das Königreich Arelaten Ertzcantzler und Churfürst thuen kundt: Da wir von unseres Stifts wegen von Römischen Kaisern und Königen Privilegia und Freiheit haben 2c.?c.-so bekennen wir demnach öffentlich durch diesen Brief, daß kraft solcher unserer Privilegien und Freiheit, auch etlicher bewegender Ursachen halber, wir eine Zahl hernach benannter Juden in unserer Stadt Coblentz zu setzen vorgenommen; daß wir dann unseren lieben getreuen Bürgermeister und Rath dieser unserer Stadt um sie davon zu unterrichten, es durch unsere dazu verordneten Räthe vortragen ließen. Bürgermeister und Rath hatten sich zuerst höchlichst darüber beschwert. Nachdem sie aber durch gründliche Berichte unserer Räthe und nach verschiedenen deshalb gepflogenen Unterhandlungen gemerkt, daß durch diesen Handel eine ganze Bürgerschaft etwas Merkliches genießen uwge, so waren sie uns in der Sache zu Witten. Wir haben daher die hernach beschriebenen Juden als fünf Hausgesessene nach Coblentz gesetzt, daselbst innerhalb den Mauern zu wohnen; nämlich: Mayer von Copperstein mit seiner Frau, Kindern und Brodtgesindt als ein Hausgeseß, Moscheh und Joseph seine Söhne mit ihren Frauen, Kindern und Brodtgesindt als das 2. Hausgeseß, Jacob von Wormbs mit seiner Frau und Gesindte und seine zukünftigen Kinder als das 3. Hausgeseß, Mayer von Frankfurt und Victor sein Bruder sammt ihren Weibern, Kindern und Brodtgesindt als das 4. Hausgeseß, Abraham von Vebach seine Hausfrau, Kinder und Brodgesindt als das 5. Hausgeseß, für die nächstkommenden 20 Jahre, die kommenden St. Peterstag anfangcn und denselben St. Peterstag 1538 aufhören sollen. Wann diese Jahre aus und um sind, sollen die obengenannten Juden noch ein halb Jahr in unserer Stadt wohnen bleiben, 1) Hontheim II. S. 608—610 und Scotti, „Sammlung der Gesetze und Verordnungen im vormaligen Churfürstenthum Trier," Bd. I, Dir. 52, geben den Wortlaut der Urkunde mit einigen unwesentlichen Verschiedenheiten. um innerhalb dieser Zeit ihre Schulden einzufordern und die versetzten Pfänder einzulösen. Obengenannte Juden sollen auch während dieser Zeit allenthalben in unserem Stift, vermittelst Bezahlung gewöhnlichen Zolles, freies Geleite vor Gewalt haben von Seiten unserer Stadt Coblentz, sofern sie nichts verbrochen und übertreten, und dabei gleich unseren anderen Bürgern zu Coblentz gehandhabt werden, daß sie auch gleich unseren anderen Bürgern Wasser, Wege, Stege nach ihrer Rothdurft gebrauchen mögen. Es sollen auch die Juden und ein jeglicher von ihnen ein Kind allein und nicht mehr zehn Jahre lang bei sich im Brod zu behalten die Macht haben. Die bezeichnet?!: Juden mögen auch zu sich nehmen einen armen Juden, der lediglich ihre Kinder lehrt, ihnen Botschaft laufen und sonst dienlich sein soll, aber sonst mit Leihen, Kaufen und Verkaufen oder Wucher keinen Handel treiben soll. Derselbe soll selbst wenn er Weib und Kind hätte, nicht besonders, sondern bei einen der erwähnten Hausgesessenen wohnen. Stürben auch während obengenannter Jahre einer oder mehrere der bezeichneten Juden, oder verzögen dieselben außerhalb Coblentz, so sollen nichtsdestoweniger die lebenden oder überbleibenden Juden, Uns Erzbischof Richard und unseren Nachkommen, auch dem Rath zu Coblentz, den vereinbarten jährlichen Zins entrichten und bezahlen und keinen anderen Inden an des Verstorbenen oder Verzogenen Stelle annehmen ohne unseres Erzbischofs oder unserer Nachkommen offenbaren Wissen und Willen. Würden wir oder unsere Nachkommen zulassen, daß sie Juden in dieser Weise zu sich nähmen, so sollen dieselben Juden, (obwohl sie nicht mehr an Zahl als die verstorbenen oder verzogenen sind) Uns oder unseren Nachkommen wie denen von Coblentz vor ihrem ersten Zugang eine ziemliche Verehrung (Abgabe) geben, nach Maßgabe der zu treffenden Vereinbarung. Sind sie angenommen so sollen sie gleich Anderen Geleit, Schutz und Schirm haben und den anderen lebenden Juden den jährlichen Zins, sowohl Uns als auch denen von Coblentz tragen und bezahlen helfen. Wir wollen auch, daß hinsürder die Juden, welche außerhalb unserer Stadt Coblentz ansässig sind, in dieser unserer Stadt nicht mehr verkehren, es sei denn Donnerstags oder den Tag, auf welchen Wochenmarkt gehalten wird, um Essensspeise zu ihrer Nothdurft zu erstehen, aber sonst nichts zu kaufen, zu lehnen oder auf Wucher anzunehmen, bei unserer schweren Strafe. (Fortsetzung folgt.)

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