Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1881)
- Date
- 1881-09-07
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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XXH. Jahrgang. Zweite Geitage;u Nr. 36 des Äsrarlit. Zeitungsnachrichten und Correfpnndenzen. Deutschland. Würzburg, 24. Aug. In der heutigen Sitzung der Strafkammer des hiesigen Landgerichts kam, wie wir dem „Korr. v. u. f. D." entnehmen, eine Berufungssache des Herausgebers der dahier erscheinenden Wochenschrift „Deutscher Antisemit", Johann Fella, zur Verhandlung. Derselbe war am 23. Juni d. I. vom Schöffengericht des Amtsgerichts Würzburg I. wegen groben Unfugs zu zwei Tagen Haft verurtheilt worden, wogegen er Berufung ergriff. Den groben Unfug erblickt die Anklage darin, daß Fella im Jnseratentheil seines Blattes ankündigte, bei ihm seien Plakate für 5 Pf. zu bekommen, mit der Aufschrift „Mensch meide den Juden!" Auch war im Expeditionslokale ein solches Plakat ausgehängt, welches von der Polizei mit Beschlag belegt wurde. Zu seiner Rechtfertigung gab der Angeschuldigte heute an, daß er die erwähnten Plakate aus Berlin bezogen habe und daß dieselben daselbst anstandslos colportirt würden. Ferner würden in Berlin Plakate und Karten mit noch schärferen Aufschriften angekündigt und colportirt. Die Strafkammer verwarf die Berufung des Fella im Schuldausspruche, ändert das erstinstanzielle Urtheil ab, indem sie auf 6 M. Geldstrafe event. zwei Tage Haft erkannte. Die Strafkammer sprach aus, daß die Ankündigung und Affichirung der fraglichen Plakate das Rechts- und Austandsgefühl verletze und hierdurch eine ganze Menschenklasse in der Religion angegriffen werde; was in Berlin vorkomme, könne für Würzburg nicht präjudiziren. Die Kosten der zweiten Instanz hat zur Hälfte Fella, zur Hälfte die Staats-Kasse zu tragen. Berlin. Wir meldeten vor einiger Zeit, daß unser Glaubensgenosse, Herr Isidor Krafft, sein großes Vermögen wohlthätigen Zwecken gewidmet hat. Die „Krafft'sche Stiftung für hilflose Arbeiterinnnen," deren Verwahrung und Verwaltung von dem Stifter der Ortsbehörde (dem Magistrat) von Berlin unter Aufsicht dreier Kuratoren übertragen ist, von welchen zwei durch letzwillige Verfügung des Stifters bereits ernannt sind, während den dritten Kurator der Magistrat zu ernennen hat, hat über einen großen Theil des von dem Stifter nachgelassenen Vermögens von ca. l'ji Mill. Mk. zu verfügen. Als den eigentlichen Zweck der Stiftung bestimmt das über dieselbe sprechende Testament des Stifters wörtlich Folgendes: „Diese armen, so überaus beklagenswerthen, meist von aller Welt verlassenen Geschöpfe, welche von frühester Zeit an ab- und ausgenutzt für den allerunzureichendsten Lohn, am allerwenigsten im Stande waren, für ihr meist vorzeitiges Alter und Siechthum irgendwie selbst Sorge tragen zu können und welche nun gegen ihr Verschulden sich fast ausschließlich auf das Mitleid und Erbarmen hinverwiesen sehen, sind es also, welchen zu helfen und beizustehen ich durch meine Stiftung beabsichtige, und so bezeichne ich dieselbe mit der Benennung: „Krafft'sche Stiftung für hilflose Arbeiterinnen". Aus derselben sollen „diejenigen körperlich wie geistig herabgekommenen, siech gewordenen, verkrüppelten oder gelähmten unverheiratheten Näherinnen, resp. Handarbeiterinnen, welche das 36. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 10 Jahre in Berlin bei ordentlicher und rechtschaffener Führung thätig gewesen sind, und sich ersichtlich nicht mehr in der Lage befinden, die Mittel für ihre Existenz selbst beschaffen zu können, eine jährliche Unterstüzzung bis an ihr Lebensende von 250 Mk. (zahlbar in vierteljährlichen Raten) erhalten, um bei kleineren Hilfeleistungen in den Familien, bei welchen sie Unterkommen finden, und denen sie sich dadurch werth zu machen haben, ihr Auskommen zu erlangen." Die Kuratoren haben jedoch die Befugniß, diese Unterstützung auf 300 Mk. jährlich zu erhöhen in den Fällen, wo „vollständiger Schwächezustand oder vollständiges Siechthum vorhanden ist, ohne daß die städtischen Krankenhäuser sich bereit oder verpflichtet finden ließen, Aufnahme zu gewähren". Diejenigen, welche sich um die Stiftung bewerben, oder für dieselbe empfohlen werden, haben außer dem bezeichneten Nachweis noch Zeugnisse über ihre Redlichkeit und Friedfertigkeit beizubringen und wo sich später das Gegentheil dieser Eigenschaften zu erkennen gibt, kann wenn stattgehabte Ermahnungen erfolglos bleiben, ebenso, wenn eine Veränderung der materiellen Lage der Unterstützten die Unterstützung entbehrlich erscheinen läßt, die Ausschließung aus der Stiftung erfolgen. — Zu dieser, wie zur Aufnahme ist die Einstimmigkeit der drei Kuratoren erforderlich. Mt dem besonderen Hinweis darauf, daß die konfessionelle Frage auf die Stiftung keinerlei Einfluß zu üben