Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 31 (3.8.1881)
- Date
- 1881-08-03
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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788 Darin aber unterscheidet sich die Heilung der Gemeindeschäden zum Guten, daß mit der Erkenntniß des Nebels auch zumeist die Heilung gewiß und sicher ist, so diese Heilung ernstlichst gemeint ist und man kein Opfer scheut, die rechte Arznei anzuwenden. Denn eine Gemeindeist eigentlich niemals zu arm, zu schwach und zu unvermögend, sie wird niemals alt und schwach und stirbt nie, wenn nur die Gemeindemitglieder alle, jeglicher an seiner Stelle, mit aller Kraft für Gott und Seine Lehre einstehen wollen. Die Erkorenen unsrer Gemeinde arbeiteten in Treue zur Verherrlichung Gottes und des Gesetzes. Sie wählten unter sich wiederum die Einsichtigsten und Tüchtigsten, daß diese die Erfahrungen und die Entschlüsse in passende Bestimmungen niederlegen und alsdann nochmals zur gemeinsamen Berathung unterstellen sollten. So wurde gesichtet und geklärt, daß der reine Kern heranskonime und alle Spreu fern bleibe, bis nach Jahresfrist das weise und große Werk unsrer neuen Gemeindestatuten in so vollkommenem Maße, wie die Weisheit des von Gottes Geist erfüllten menschlichen Verstandes cs nur immer vermag, zu Tage treten konnte. In allen Synagogen wurden sie verlesen, und ein jeder Hausvater erhielt ein Exemplar davon, welches in deutlicher Schrift auf weißem Papier gedruckt war. Große Freude herrschte überall ob der Worte der Weisheit, der Erfahrung und der Gottesfurcht, die in diesen Gemcindestatnten enthalten waren, und alle Gemeindemitglieoer dankten Gott und priesen ihn, daß er in das Herz ihrer Brüder, der Erwählten der Gemeinde, einen so verständigen Sinn gelegt hatte. Und es wurde drei Mal ausgernsen, ob sich Jemand finde, welcher gegen diese Verordnungen etwas einzuwenden habe. Es meldete sich aber Niemand , weil Alle das Gerechte und Gute derselben anerkannten. Darauf wurde denn in feierlicher Weise diese Arbeit der gottesfürchtigen und weisen Männer als Gesetz für die Gottesgemeinde verkündet und das hohe Beth-Din bedrohte mit dein großen Banne einen Jeglichen, welcher in mnthwilligem Sinne und frevelhafter Absicht sich diesem Gemeindegesctze für die Folge widersetzen würde. Nur durch den allgemeinen Willen und in derselben Weise, wie solches geschaffen, sollte dasselbe ganz oder theilweise nach der Einsicht künftiger weiser und gottesfürchtiger Geschlechter aufgehoben tmd abgeändert werben können. Im Laute der Zeit ist dieses zu wiedecholten Malen geschehen; das Werk jener ausgezeichneten Männer ist aber dennoch die Grundlage geblieben bis ans diesen Tag. Ta Vieles somit anders geworden ist, und das j heutige Geschlecht von den früheren ursprünglichen Einrichtungen, welche in der Zeit meines kräftigen I Mannesalters getroffen worden sind, nicht mehr dir > genaue Kenntniß hat, so will ich als Greis hier! Einiges aus diesen alten Gemeindestatuten erwähnen! Die Kenntniß vergangener Zeiten ist für die Gegen- - wart immer lehrreich, denn es heißt: Frage deine Alten, daß sie dir erzählen, — aus der Vergangenheit kann mau das Verständniß für die Gegenwart schöpfen. Der Vorstand der Gemeinde wurde durch drei Parnaßim, drei Manhigim und drei Jckurim gebildet, welche zusammen das allgemeine Wohl der Gemeinde zu beratheu und die Geschäfte unter sich zu vertheileu hatten. Und damit nicht nur Rechtschaffenheit, Erfahrung und Gottesfurcht, sondern auch Kenntniß des göttlichen Gesetzes in den Berathungen vorhanden sein sollte, so war festgesetzt worden, daß nur solche Männer zu Parnaßim und Manhigim erklärt Werder, konnten, welche den Chawerrang besaßen. Die Wahl aber wurde auf folgende Weise vollzogen: Da man mit Recht annehmen konnte, daß ein jeder ehrenhafte und fromme Familienvater in gleichem Maße das Beste der Gemeinde beabsichtigen würde, so entschied über die Berufung zum Wählmanne das Loos. Deßhalb wurde vier Sabbate hintereinander in den Synagogen ausgernsen, daß am ersten Wochentage nach dem vierten Sabbate, von dem ersten Ausrufe an gerechnet, die Wahlen vorgenommen werden sollten. Die Gemeindemitglieder sollten sich bedenken und Rath miteinander pflegen, welche Männer die würdigsten und geeignetsten für die Rathsversammlung wären. Aii diesem Wochentage aber sollten alle' Familienväter im Alter von vierzig Jahren uuo aufwärts et» Jeder in seinem Hause bleiben bis uw. 10 Uhr Lormittags, um des Rufes gewärtig zu sein, wenn er durch das Loos zum Wahlmanne ernannt werden sollte. In eine verschlossene Urne waren nämlich aw Donnerstage vor dem Wahltage alle Namen der Familienväter, welche von makellosem Rufe und mindestens vierzig Jahre alt waren, von den beiden Beglaubigten der Gemeinde unter Aufsicht des Ober- Rabbiners und der drei Parnaßiin gelegt worden. Ein Verzeichnis; dieser zum Wählen und zum Gewähltwerden geeigneten Männer hatte zuvor ach: Tage lang auf der großen Gemeindestube zu Jedermanns Einsicht auszuliegen, so daß Jeder sich überzeugen konnte, daß Niemand vergessen worden war. (Fortsetzung folgt.) \ ye Re> ' Filia igeru it 15. S nlichst i rbm. Fixer Schä, Fried! Beilä Wahr steflecta -r Zeug r wende öoedigh ili in jun gionsl vierten 2603. trotze 2- 2) ine neu,;n »eil rrunscl erenzen. 5) ir einer 15 Jal ne als nerten 100 pc esucht welche Tamei stelle 'ierlen eb. b. 2 K er Hute r litt s, in; sol n, roevb %r 2oh ’icbert. senl eibuvH i Lei