Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1881-08-03 · Heft 31 (3.8.1881) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 31 (3.8.1881)
Date
1881-08-03
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2447850-2447879--17865-2473885
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XXII. Jahrgang. weite Beilage zu Ar. 31 des Israelit. leitnngSnachrichlen und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M., 22. Juli. Der Rentner Zhil. Grünewald klagt gegen den hiesigen Literaten föntü Richter wegen Verleumdung. In der unter Idem Pseudonym Germanicus erschienen Broschüre: [„Die Frankfurter Inden," als deren Verfasser sich »Angeklagter bekennt, befindet sich auf p. GS eine [Stelle, welche den Kläger zu seiner Privatklage veranlaßt hat. Es wird da das bekannte Kapitel von: [Wucher der Semiten abgehandelt und den Inden [vorgeworfen, wie sie die Hausknechte verlocken, ihre [Ersparnisse in der Anlage von Wirtschaften und Wezereiläden anzulegen, wie sie Handwerker zu Neubauten verleiten u. s. w. Als Beispiel dieser Art [wird dann u. A. auch der Kläger namhaft gemacht, welcher, heißt es, in seinem Hause auf der Bornheimer Haide das Mobiliar seiner Miether sofort bei ihrem Einzug annectirte. Wegen dieser Stelle ist die Klage erhoben. Beklagter beansprucht das Äerjährungsrecht, da die Klage zu spät erhoben sei. Angeklagter miethete sich, ihrer Billigkeit wegen, eine ffleine Wohnung in der Höhenstraße im Hause des tlägers, welcher auf Grund böser Erfahrungen und n der Mittellosigkeit des Verklagten die Vorausbe- I Zahlung der Miethe sich ausbedingte. Als er die Wohnung von der Vicewirthin gemiethet, begab er sich zu Grünwald, der Referenzen verlangte, da Miether leicht in die Lage kommen könne, seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können. Richter habe dies abgelehnt und G. ihm nur vermiethen wollen, wenn er ihm seine Möbel verschreibe. Ganz entblößt ton Mitteln, habe er aber vorher schon seine Mobilien gegen 2500 M. an seinen Schwiegervater verpfändet. G. habe gemeint, er solle nur mit diesem reden. Heute stellt sich heraus, daß G. nur die schriftliche Erklärung verlangt habe, daß die Möbel das Eigenthum des Miethers seien. In einem schlagfertigen Pleidoyer hält Dr. Schwarz moralisches Gericht über den Angeklagten, der in seiner Broschüre sich zum Sittenrichter über einen sehr angesehenen und sehr beliebten Theil der Bevölkerung aufgeworfen habe und heute, statt mannhaft für das, was er geschrieben, einzutreten, sich auf die Verjährung berufe. Er, der mit seinem Buche Epoche zu machen gesucht habe, stehe jetzt als ein gewöhnlicher Verleumder da. Die Verleumdung werde noch schlimmer durch den p. 68 stehenden Satz, wo von den Wucherjuden die Rede ist: „Ihre Söhne erst werden zeigen, was sich im Großen ausführen läßt." Der Verklagte habe mehrere von ihm des Wuchers bezichtigte Personen benannt, unmittelbar neben dem Namen des Klägers. Der Sohn desselben habe an Richter einen versöhnlichen Brief geschrieben, worin er ihn zur Revocation der Beleidigung seines Vaters aufforderte. Am l. Mai antwortete R.: er habe nichts zurückzunehmen, und wiederholte die Erklärung, daß G. eine wucherische Forderung gestellt habe. Dieser habe aber moralisch und juridisch durchaus correct gehandelt. Von einer Verjährung sei keine Rede, ^ein Mandant habe erst am ersten Osterfeiertag die Broschüre gelesen, und die Klage sei vom 13. Juni datirt. In der Beschuldigung des Wuchers liege ein Vorwurf gemeinster Art, durch den jeder ehrliche Mann sich schwer beleidigt fühlen müsse. Wie viele Leute würden nicht sagen: die Sache muß wahr sein, wie sollte der Beklagte sonst so dreist sein, so etwas zu behaupten? Hierzu komme als erschwerendes Moment die große Verbreitung der Flugschrift. Es sei kein prinzipielles Vorgehen, sondern ein ganz gewöhnlicher Racheakt. Der Angeklagte, der über Andere so strenge zu Gerichte gesessen, dürfe sich nicht wundern, wenn ihm mit demselben Maße geinessen werde. Eine strenge Strafe sei notwendig, wenn nicht die Ehre eines Jeden von uns solchen Angriffen ausgesetzt werden sollte. Er beantragt 4 Monate Gefängniß und Publikation des Urtheils. Der Angeklagte erklärt: „Meine Arbeit hier, das ist eine rein kulturhistorische mit einer scharfen Tendenz gegen die Agiotage." Er habe 20 bis 30 Schriften über die sociale Frage in die Welt geschickt; daß diese so gezogen, sei nur geschehen, weil sie einen bestimmten praktischen Punkt treffe. Der Verteidiger betont: sein Mandant habe nichts gethan, als sich gegen ein betrügerisches Geschäft schützen wollen, da die Verpfändung des Mobiliars des Retentionsrecht des Vermieters schädige. Das Erkenntniß lautet auf 500 Mark resp. 100 Tage nebst Publikation in der „Frankfurter Zeitung," dem „Franks. Journal" und der „Franks. Presse." Der pomphafte Titel der Broschüre, führt das Erkenntniß aus, entspreche nicht dem Inhalt, der bloßer Klatsch sei. Beides — Titel und Klatsch — habe Schuld an den vielen Austagen. Der Beklagte habe ein

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.