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Der Israelit · 1881-05-18 · Heft 20 (18.5.1881) · page 25

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 20 (18.5.1881)
Date
1881-05-18
Page
– (sequence 25)
Language
German
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XXn. Jahrgang. Dritte Leilage;u Nr. 20 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Würzburg, im Mai. Bei dem lebhaften Interesse, das ein großer Theil Ihres Leserkreises an der Wiederbesetzung der hiesigen Rabbinatsstelle nimmt und bei der Freude, welche die nunmehrige Bestätigung des Herrn Nathan Bamberger, als Distrikts- Rabbiner bei so Vielen erregt, dürfte es auch intcressiren, den Verlauf der Sache und die letztinstanzlichen Ausführungen kennen zu lernen. Bekanntlich wurde H. N. B bei der am 13. Mai v. I. stattgehabten Wahl mit einer Mehrheit von 30 Stimmen gewählt. Da sich jedoch unter den für ihn abgegebenen Wahlzettel 43 blos mit Vor- und Zunamen ohne Angabe des Standes und Ortes fanden, so erkannte der in seiner Mehrheit aus der Gegenpartei bestehende Wahlausschuß dieselben für ungiltig, wodurch die Mehrheit der Stimmen auf den Gegencandidaten Herrn Dr. Koref, kamen und dieser vom k. Wahlkommiffär, entgegen feiner früheren Bekanntgebung, für gewählt proklamirt wurde. Gegen diesen Beschluß des Wahlausschusses wurde von den Wählern B.'s sofort und auch später bei k. Negierung Protest eingelegt. Die Cultus-Verwaltung, "bie etwaigen Folgen dieses Protestes in Betracht ziehend, bewirkte durch Generalversammlung einen Gemeindebeschluß auf Lostrennung der Stadtgemeinde vom Rabbinatsbezirke und stellte bei k. Regierung den Antrag hiezu mit dein besonderen Bemerken, daß die Entscheidung hierüber vor der Bestätigung des Wahlresultates erfolgen möge. Aber auch hiegegen wurde von der Partei B.'s Protest erhoben. Unter dem 16. Dez. v. I., erfolgte nun, wie s. Z. berichtet, von der k. Kreisregierung Entschließung dahin, daß die vom Wahlausschuß für ungiltig erklärten Stimmzettel, als rechtmäßig zu erkennen seien, da es nur darauf ankomme, die Identität des Gewählten, d. h. die richtige Bezeichnung desselben daraus zu ermittlen; im vorliegenden Falle könne kein Zweifel bestehen, wer der Bezeichnte sei und könnten diese Zettel nicht ausgeschieden werden; N. B. sei demnach der durch Majorität Gewählte. Nachdem jedoch der k. Wahlkommissär das provisorische Wahlresultat vor der Prüfung der Zettel, also vor Beendigung der Wahlhandlung bekannt gemacht, so sei damit eine wesentliche Form, das Wahlgeheimnis verletzt worden, in Folge dessen der Wahlausschuß auch in seinem Urtheilt beeinflußt worden und es müsse der ganze Wahlakt für ungiltig angesehen und auf Neuwahl erkannt werden. Von der Anordnung desselben solle aber so lange abgesehen werden, als bis dem Anträge der Eultus- Verwaltnng gemäß, auch über die Trennung, wozu weitere Erhebungen erforderlich, entschieden sei. Gegen diese Regierungsentschl. tvurde nun von beiden Seiten Recurs au das k. Staatsministerium ergriffen; von der Eultus-Verwaltung wegen der Giltigkeitserklärung der fraglichen Zettel, resp. Verwerfung der Wahl des Dr. K., da man das Urtheil des Wahlausschusses hierüber als allein maßgebend hielt; von der Partei B.'s wegen der Erkennung ans Neuwahl und .Hereinziehung der hier nicht in Betracht kommenden Trennungsfrage, resp. der Nichtbestätigung des Gewählten vor Lösung derselben. Darauf erfolgte unter dem 19. April im Weentlichen folgende Entschließung vom k. Ministerium: In Bezug auf die vorwürfigen Zettel schließt sich dasselbe demRegierungsenschl. vollständig an mit der noch weiteren Begründung, daß eine gesetzliche Form für die für ähnliche Fälle in Verwendung kommende Zettel nicht bestehe, sie sind nur in dieser Form als „geschäftsfördernd empfohlen"; es widerspricht hingegen der Ansicht der I. Instanz, daß wegen der verfrühten Bekanntmachung des provisorischen Wahlresultats, der ganze Wahlakt für ungiltig zu betrachten sei, indem, zugegeben, daß auch eine Zuwiderhandlung der Wahlordnung darin liege, damit doch keine wesentliche Form verletzt worden sei. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses bezieht sich nicht sowohl aus die ganze Wahlhandlung als vielmehr auf d i e A b st i m m u n g und zwar mit dem Zwecke, damit der Wähler frei nach der Ueberzcugung wählen könne und aus einen andern keine Rücksicht nehmen brauche. Das Eröffnen, Abzählen und Prüfen der Wahlzettel aber kann öffentlich geschehen und bleibt es den Anwesenden unbenommen, sich bei diesem Geschäfte durch Mitzähten Kcuntniß von dem provisorischen Resultat zu verschaffen, was in der Regel geschieht und auch hier ohne die Bekanntmachung des Wahlkommiffärs geschehen sein wird. Auch ist weder von Seiten der Wähler, noch der

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