Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1881)
- Date
- 1881-03-16
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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264 Die ewige Bestimmung Jsrae ls getreulich zu bewahren, daß sie nicht entstellt und getrübt erscheine, daß nicht etwas Anderes an ihrer Statt als Israels Aufgabe, als Israels Beruf proclamirt werden könne — das ist mehr denn je heute die heilige Obliegenheit aller Derer, welche sich zu den 'n mo*? rechnen. Es wird ja eine andere Lebensaufgabe gepredigt, als die, welche uns aus der Väter heiligem Vermächtnisse überkommen ist; und unsre, der Abrahamssöhne Aufgabe ist doch der hehre Eherubsberuf 'n rn iovi, „den Gottesweg zu hüten," des Weges treuer Hüter zu sein, welchen Er in Seiner Gnade uns in Seinem geoffcnbarten Willen vorgezeichnet. Und das Siegel des unverbrüchlichen Gehorsams an die Thora zu legen, mit ängstlicher, nimmer ruhender Gewissenhaftigkeit darauf zu achten, daß unser Gesetz, daß das Judenthum, wie es uns überliefert ist, rein und unverfälscht in dem Bewußtsein unsrer Zeit erhalten bleibe und in seiner Totalität dem uns nachfolgenden Geschlechte übermittelt werde — das ist das einzige Mittel hierzu. Wir haben keine Concordate mit dem Abfall zu schließen, wir haben keine Compromisse mit dem Treubruche einzugehen, — wir würden selbst abfallen von dem Gesetze, wir würden selber die Treue unserm Gotte brechen, wenn wir nicht mit dem ganzen Einsätze unsrer Kraft ffür Gott und Sein Gesetz einstehen wollten. OU7I Ovvv a"n dd’-pn 'rn D’pmn DnNi. Nur wenn wir unsinnig an Gott anschmiegen, nur wenn wir in unsrer Treue nicht schwanken, — nur dann erblüht uns und unfern Kindern das Heil, nur dann gewinnen wir das Leben. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Leipzig, 28. Febr. Vor dem hiesigen königl. Schöffengerichte fand heute, wie das „Leipz. Tagebl." berichtet, eine öffentliche Hauptverhandlung in Privatanklagesache des Kaufmanns Basch in Frankfurt am Main gegen den Studenten Dulon, den Führer der antisemitischen Studentenliga hier statt. Letzterer hatte in der Nacht zum 1. December vorigen Jahres, als Basch, welcher im Hotel de Russie logirte und im Begriffe war, sich dahin zu begeben, in der Nähe der Steckner-Passage den Versuch gemacht, dem Genannten ein Exemplar des antisemitischen Flugblattes „Die Wahrheit" aufzudringen, und als Basch die Annahme verweigerte, diesen Versuch wiederholt. Basch, welcher behauptet, von Dulon wegen Ablehnung des Blattes mit Schimpfworten wie „Lump. Jude" 2C. regalirt worden zu sein, veranlaßte die Sistirung des Studenten Dulon nach der Polizei behufs Feststellung des Namens desselben, welchen Dulon zu nennen sich geweigert hatte. In seiner Aufregung bezeichnete Basch an Polizeistelle das Benehmen Dulon's als „Unverschämtheit und Frechheit." Wegen letzterer Aeußerung wurde vom Vertreter Dulon's (Letzterer war in der Verhandlung nicht persönlich anwesend) Widerklage erhoben. Da Dulon die von Basch behaupteten Schimpfworte geleugnet, so konnte seine Verurtheilung nur wegen mehrerer beleidigenden Aeußerungen erfolgen, welche er in einem nach Erhebung der Privatanklage an Basch gerichteten Briefe gebraucht hatte. Die Strafe wurde auf 50 M. bemessen, während Basch auf die erhobene Widerklage Dulon's hin zu 20 M. verurtheilt wurde. Der Vertreter des Privatangeklagten und bezw. Widerklägers, Herr Rechtsanwalt Undeutsch, machte in seinem Schlußvortrage geltend, daß zum mindesten aus dem Gesichtspunkte des § 199 des Reichsstrafgesetzes (Wahrnehmung berechtigter Interessen re.) mildernde Umstände für seinen Defendenden Platz zu greifen hätten, weil bekanntlich die Antisemitenbewegung erst in die studentischen Kreise hineingetragen worden sei, wogegen der Vertreter des Privatanklägers und bezw. Widerbeklagten, Herr Rechtsanwalt Dr. Wachtel, betonte, daß diese Ansicht durchaus nicht zu billigen sei, im Gegentheil als Strafschärfungsgrund gelten könne, weil Dulon bekanntermaßen an der Spitze der studentischen Bewegung stehe. Und wollten, so führte Redner aus, die deutschen Gerichte diesen Umstand als Milderungsgrund gelten lassen, so würden sie, indirect wenigstens, diese Bewegung geradezu unterstützen. Letzterer Ansicht schloß sich auch der Gerichtshof an, indein derselbe in den Entscheidungsgründen ausführte, daß ein Grund zur Verteidigung re., wie sie § 193 bezeichnet, für den Privatangeklagten gar nicht Vorgelegen habe und der die incriminirten Beleidigungen enthaltende Brief Dulon's an Basch völlig überflüssig gewesen sei, die Absicht der Beleidigung aber aus dem Briefe unzweifelhaft hervorgehe. Bei Abmessung der Strafe habe man darauf Rücksicht zu nehmen gehabt, daß der Brief nicht in einem Momente der Erregung geschrieben worden sei, sondern erst zu dem in der Verhandlung festgestellten viel späteren Zeitpunkte, somit eine Planmäßigkeit sich hieraus ergebe. Die Parteistellung endlich könne auch nicht als Milderungsgrund gelten; im Gegentheil, es sei nicht Sache der Studenten, sich in diese Sache zu mischen. Dieselben hätten vielmehr erst Etwas zu lernen, ehe sie sich zu Parteimännern aufwerfen. Was die Verurtheilung Basch's anlangt, so habe man von der Ansicht ausgehen müssen, daß