Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1879)
- Date
- 1879-12-24
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Zweite Beilage;u tlr 52 -es Israelit. AeititsgSrraöbrichten und Correspondenzen. Deutschland. Raugard, 14. Dec. Herr Sieg Mund Salomon von hier hat nachstehende Petition bei dem Hohen Hause der Abgeordneten (in Preußen) eingereicht; dieselbe lautet: „Hohes Haus der Abgeordneten! Das Gesetz vom 26. Juli 1876 über den Austritt aus den jüdischen Synagogen-Gemeinden gestattet denjenigen Zuden, welche sich nicht mit den von der Majorität ihrer Gemeinde vertretenen religiösen Ansichten und demnach diesen eingerichteten Cultus in Uebereistimmung befinden, aus dem Synagogenverbandc auszutreten, ohne gleichzeitig, wie dies früher der Fall war, zu einem Regionswechsel verpflichtet zu sein. Hierdurch ist ein Gewissenszwang, der viele Juden lange Zeit gedrückt hat, beseitigt worden. Um obiges Gesetz in seiner Anwendung nicht illusorisch zu machen und auch jeden Zwang zu entfernen, hat das hohe Haus in § 6 des qu Gesetzes den Ausgetretenen das Recht der Mitbenutzung des der Gemeinde gehörigen Begräbnißplatzes gelassen, damit Niemand aus Furcht einst auf einem nichtjüdischen Friedhofe ein Grab zu finden, trotz religiöser Bedenken vom Austritte Abstand nehme. Daß diese Bestimmung bei übelwollender Deutung derselben die Gewissensfreiheit nicht vollständig schützt, hat ein in Naugard vorgekommener Fall gezeigt. Dort starb nämlich am 16. Juli d. I. der Kaufmann H. Salomon, welcher im Jahre 1876 aus der Naugarder Synagogen»Gemeinde ausgetreten war. Der Vorstand wies nun für die Leiche eine Grabstelle auf einem besonders umzäumten, als Begräbniß- Platz noch nicht benutzten Raume an, der mit dem eigentlichen Friedhofe nur durch eine schmale, niedrige Pforte in Verbindung steht und auf dem sich der Vorrathsschuppen für die Utensilien des Begräbnißplatzes findet. Auch das Naugarder Landrathsamt, das sich zwar am Todestage für incompetent in dieser Sache erklärte, hob 3 Tage später, am Begräbnißtage, eine Verfügung der Königl. Polizei-Anwaltschaft zu Naugard, welche den Synagogen-Vorstand anwies, auf dem eigentlichen Friedhofe für den Verstorbenen ein Grab anzuweisen, auf. Um die Absicht des Vorstandes zu vereiteln, mußten die Hinterbliebenen des Kaufmanns H. Salomon den Begräbnißplatz selbst öffnen, selbst ein Grab graben und die Leiche in diesem beerdigen lassen. Die Möglichkeit einer solchen Gesetzesdeutung, wonach den Leichen Ausgeschiedener entehrende Grabstellen — solches sind Grabstellen in abgesonderten Theilen eines Friedhofs, wenn man die Praxis von intoleranten Kirchenvorständen bei Beerdigungen von Verbrechern und Selbstmördern denkt — angewiesen werden dürfen, kann von manchen Synagogenvorständen als Zwang- und Abschreckungsmittel benutzt werden, um den Austritt von Gemeindemitgliedern zu verhindern. Dieses würde aber den Gewissenszwang erneuern, welcher durch das qu. Gesetz vollständig beseitigt werden sollte. Die Unterzeichneten bitten daher: „Das hohe Haus möge eine Auslegung des § 6 des Gesetzes betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen-Gemeinden, nach welcher Ausgetretenen Grabstellen angewiesen werden dürfen, die nicht in der Reihe der andern Gräber, sondern in entlegenen Winkeln oder ganz getrennten Plätzen liegen, für eine falsche Auslegung und Mißdeutung ausdrücklich erklären, resp. einen dahinzielenden Zusatz zu dem § 6 des mehrmals erwähnten Gesetzes beschließen." Naugard, 28. October 1879. (Folgen die Unterschriften.) Afrika. Algier. Zwei Israeliten haben sich beim Ausbruch eines Brandes dahier durch die Rettung mehrerer Personen ausgezeichnet. Einer derselben ist mit mehreren Brandwunden davongekommen, während der Andere, Haim Azonlai, kurze Zeit darauf gestorben ist. Als Zeichen der Achtung haben mehr als 10,000 Personen dem Leichenbegängnisse desselben mitangewohnt.