Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1879)
- Date
- 1879-12-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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1372 manchem andern Leser wäre ein Buch zu empfehlen, welches wie das genannte in engem Nahmen ein genaues Bild von den Leiden der deutschen Juden im Mittelalter liefert. Denn wir können nur dem Verfasser beistimmen, wenn er in der Vorrede sagt: Für meine Glaubensgenossen wünsche ich, „daß sie zuweilen auf unsere trübe Bergangen- „heit zurückblicken und sich vergegenwärtigen, was „unsere Ahnen für den Glauben erduldet und ertragen haben, welcher Aufopferung sie fähig waren, um in diesem Glauben und in dessen Betätigung zu leben und zu sterben. An einigen interessanten Einzelheiten fehlt es übrigens in diesem Buche auch nicht. Ein Factum aus der Gegenwart, das uns der Verfasser S. 17 bis 18 miittheilt, soll hier wieder erzählt werden, weil es in wirklich eklatanter Weise den Fortschritt der Zeit documentirt. Hirsch Gugenheim auS Gailingen betrieb mit kurzen Unterbrechungen fast 40 Jahre einen Waaren- Handel in Ueberlingen. Nach seinem Ableben im Jahre 1852 wollten seine beiden Söhne das Geschäft forftetzen, aber auf Betreiben der christlichen tzoncurrenz verfügte das Bezirksamt die Schließung des Geschäftes. Eine Beschwerde bei der Großh. Regierung des Seekreises unter Beigabe der besten Zeugnisse war ohne Erfolg. Das Bürgermeisteramt motivi'.te sein Verhalten mit dem Bemerken, „daß in der Sradt Ueberlingen ein Bedürsniß zur Errichtung einer weitern Ellenwaarenhandlung nicht vorhanden ist." Inzwischen kam das Jahr 1862, welches den badischen Juden die volle Gleichstellung mit den Angehörigen anderer Confeisionen brachte. Infolge dessen sehen wir einen der genannten Bittsteller, dem nicht erlaubt worden war, seine Waare in Ueberlingen zu verkaufen, gegenwärtig als Bürgermeister in Gailingen. loinqora mutantur! ruft der Verfasser ans. Die dem Texte beigegebenen, mehr wissenschaftlich gehaltenen Noten, enthalten Verschiedenes, das die Beachtung der Fachmänner verdient. Es sind sowohl Copien von Urkunden, wie auch Erörterungen des Verfassers, die, um nicht den Text zu überladen, im Anhänge ihren Platz fanden. Ueber folgende Stellen in diesen Noten erlaube ich mir einige Bemerkungen. In Note 6 tritt der Verfasser der Auffassung Anderer, daß die Juden im Mittelalter das Recht besessen hätten, Grundbesitz zu erwerben, entgegen, gibt an, nur zwei Falle zu kennen, wo in Frankreich eine Ausnahme von der Regel gemacht worden sei und fügt hinzu: „Die scheinbaren Ausnahmen, die sich in „Deutschland finden, beschränken sich lediglich auf „solchen Besitz, der als Pfandfchaft für Darlehne „gegeben wurde." Diese Behauptung muß bestritten werden. Folgende rabbinische Gutachten aus verschiedenen Zeiten sprechen dafür. Im 11. Jahrhundert, schreibt R. Joseph Tob Elem an die jüdische Gemeinde zu Trotzes, dieselbe fti nicht berechtigt. Ländereien in gleicher Weise wie den Handel zu besteuern, weil die Erträgnisse der ersteren in keinem Verhältnisse zu denen des letzter« ständen und man durch hohe Steuern die Bodencultnr zu Grunde richten würde. (n"s p"3 o-no) Aus dem 13. Jahrhundert referirt R. Meir von Rothenburg, daß es von jeher im ganzen Reiche Brauch der Gemeinden gewesen wäre, den Werth des Grundbesitzes (daß darunter nicht Häuser zu verstehen sind, erhellt schon daran-, daß derselbe R. Meir sich über Häuserbesteuerung in ganz anderer Weise ausgesprochen hat (Mordechai 1. o) bei Einschätzungen nicht mit zu veranschlagen. Die Versuche der Geldmänner, diese Steuerfreiheit des Grundbesitzes aufzuheben, habe er üets zu vereiteln gesucht. Er beruft sich dabei auch auf das angeführte Gutachten des R. Joseph Tob Elem (Mordechai 1. o.). In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts spricht R. Israel Jsserlin von Leuten, die nur vom Ackerbau, von dem Ertrage aus Feld und Weinberg sich nähren (^QN 'd -i"nn). Diese Nachrichten aus drei Jahrhunderten beweisen, daß die Juden im Mittelalter in Deutschland, wie in Frankreich Ländereien besitzen durften und nichc sehr selten auch wirklich besaßen. Der Einwand, daß die Juden das Land nur als Psandgegenstand innegehabt hätten, ist, besonders bezüglich der zwei letzten Gutachten, gänzlich auSgeschlossen, da diese von den Besitzern im Gegensatz zu den bemittelten Leuten, die von ihren Geldgeschäften leben, sprechen. Eine erschöpfende Behandlung des belegten Gegenstandes von kundiger Hand wäre wünschenSwerth. Hier soll nur noch, um Jrrthümern vorzubeugen, zu den eitirten Gutachten erklärend bemerkt werden, daß Grund und Boden nicht von allen Seiten mit derselben Rücksicht behandelt wurde. Nur bei den Steuern, welche die Gemeinde aufzubringen hatte, wurden ihrerseits die Ländereien möglichst von der Umlage ausgeschlossen, dagegen hatte der jüdische Grundbesitzer directe Abgaben an die Fürsten zu entrichten, die nach dem Zeugnisse von R. Salomo be» Adereth (st. 1310) mit der Zeit so in die Höhe geschraubt wurden, daß der ganze ^Bodenertrag für die Abgaben nicht mehr habe hinreichen können